Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_211/2010 KI-generiert

Residence Permit Refusal Based on Suspected Sham Marriage Challenge

Geschäftsnummer 2C_211/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Chinese national who married a Thai citizen residing in Switzerland and subsequently received a residence permit based on this marriage. However, in October 2009, the relevant authorities denied the extension of her residence permit, claiming that her marriage was a sham, which also led to an order for her expulsion. After the administrative court affirmed this decision in February 2010, she filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's judgment and reinstate her residence permit. The Tribunal determined that her appeal lacked adequate justification and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGGG, Art. 108 BGG; Residence Permit Refusal Based on Suspected Sham Marriage Challenge: However, in October 2009, the relevant authorities denied the extension of her residence permit, claiming that her marriage was a sham, which also led to an order for her expulsion. After the administrative court affirmed this decision in February 2010, she filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's judgment and reinstate her residence permit. The Tribunal determined that her appeal lacked adequate justification and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Rüge der Sachverhaltsfeststellung Verletzung von Bewilligungsauflagen Einspruch gegen die Eheschliessung Scheinehe Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible (not entered upon) based on the lack of sufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision, following the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_211/2010

Urteil vom 1. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2010.

Erwägungen:

1. Die chinesische Staatsangehörige X.________, geboren 1977, heiratete am 6. Mai 2003 einen in der Schweiz niedergelassenen, um 17 Jahre älteren thailändischen Staatsangehörigen. Am 13. September 2003 erhielt sie gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung; begründet wurde dies damit, dass eine Scheinehe eingegangen worden sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. Februar 2010 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).

Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; die Rüge bedarf besonderer Begründung ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Die rein allgemeinen, jeder Substantiierung entbehrenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 unten, Art. 2), womit eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden soll, genügen den diesbezüglichen spezifischen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Namentlich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden wäre (weder vor Fällung des angefochtenen Urteils noch - im Hinblick auf die Beschwerdeführung ans Bundesgericht - nachher), sodass von vornherein auch ausser Betracht fällt, ihr - unter Umgehung der Regel von Art. 47 Abs. 1 BGG - eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Dass bzw. inwiefern durch das angefochtene Urteil sonstwie schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt worden sein sollte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Da es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGGG), ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller