Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_210/2019 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Denial of Legal Aid in Tax Collection Dispute

Geschäftsnummer 2C_210/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer in the canton of St. Gallen was subjected to additional tax assessments for the year 2013 after the cantonal tax office discovered an undeclared debt waiver in his tax return. This led to a recalculation of his taxable income, prompting the taxpayer to contest the decision through various legal avenues, ultimately appealing to the federal tribunal. The taxpayer also requested legal aid, arguing financial incapacity to pay the required court advance fee due to a declared monthly surplus, which was insufficient to meet immediate costs. His application for legal aid was rejected based on the evaluation of his financial condition, and the tribunal declined to consider his appeal for lack of substantial constitutional challenge to the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Appeal Against Denial of Legal Aid in Tax Collection Dispute: Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrens- bzw. eidgenössischem Verfassungsrecht ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Entsprechend hat der Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, die Bedürftigkeit sei nicht gegeben (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

Schlagwörter

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Willkürverbot Steuer vom Einkommen Kostenvorschuss Zahlungsverbot unentgeltliche Rechtspflege Steuerbetreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 144 II 313
Swiss Customs Officer's Source Tax Calculation Challenge Regarding Frontalier Status and Child Deductions
2C_228/2019
Taxpayer Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advances
2C_229/2019
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Steuerpflichtigen offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_228/2019 / 2C_229/2019 vom 5.
BGE 135 I 221
Federal Supreme Court Decision on Indigence Assessment for Legal Aid Including Overdue Tax Debts
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG for the general basis of cost allocation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Rule governing the imposition of court costs on the unsuccessful party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Rule justifying the refusal to grant party compensation to the prevailing Canton.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_210/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn B.________,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 5. Februar 2019 (B 2018/251, 252).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wurde für die Steuerperiode 2013 im Kanton St. Gallen rechtskräftig veranlagt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Steuerpflichtigen aufmerksam, den dieser in seiner Steuererklärung nicht deklariert hatte. Mit Nachsteuerverfügungen vom 10. November 2017 rechnete das KStA/SG den Forderungsverzicht auf und gelangte es für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'500.-- (bei einem Vermögen von Fr. 0.--) und für die direkte Bundessteuer zu einem solchen von Fr. 66'400.--. Das KStA/SG bestätigte dies im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018. Die Rechtsmittel an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen blieben erfolglos (Entscheide vom 20. November 2018).

1.2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung B 2018/521 / B 2018/522 vom 18. Dezember 2018 forderte das Verwaltungsgericht, Abteilung III, den Steuerpflichtigen auf, einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.-- zu leisten. Am 20. Dezember 2018 / 22. Januar 2019 ersuchte der Steuerpflichtige um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab. Es gelangte zu einem rechnerischen Überschuss von Fr. 1'336.65 pro Monat (Nettoeinkünfte von Fr. 5'441.85, Bedarf von Fr. 4'105.20) bzw. - nach Berücksichtigung der von Amtes wegen berechneten Steuern - von noch Fr. 600.--, was ausreiche, um den Kostenvorschuss (und etwaige Anwaltskosten) innerhalb eines Jahres zu erbringen. Entsprechend sei dem Steuerpflichtigen Frist bis zum 4. März 2019 anzusetzen, um den Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.-- zu leisten, ansonsten die Beschwerde abgeschrieben werde.

1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt, aber auf Vernehmlassungen verzichtet.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrens- bzw. eidgenössischem Verfassungsrecht ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Entsprechend hat der Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, die Bedürftigkeit sei nicht gegeben (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Steuerpflichtigen offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_228/2019 / 2C_229/2019 vom 5. März 2019 E. 2.4). So tragen die vorgebrachten Einwände rein appellatorische Züge und gehen auf die im Zentrum stehende Verfassungsfrage auch nicht beiläufig ein, was aber unerlässlich ist, damit das Bundesgericht die Sache mit beschränkter Kognition prüfen kann. Selbst wenn die Rügen zu hören wären, könnte nicht gesagt werden, die angefochtene Verfügung verstosse gegen verfassungsmässige Individualrechte, insbesondere das allgemeine Willkürverbot ( Art. 9 BV ). Die Vorinstanz hatte das Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom Dezember 2008 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzuwenden. Den gestützt darauf errechneten Überschuss von rund 600 Franken pro Monat stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage.

2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen einzig, selbst bei einem rechnerischen Überschuss von Fr. 600.-- sei er nicht in der Lage, den Vorschuss von Fr. 2'500.-- "auf einen Schlag" zu erbringen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz verfassungswidrig sein soll, zumal auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung - wie die Vorinstanz - davon ausgeht, dass grundsätzlich keine Bedürftigkeit vorliegt, wenn mit dem Überschuss die Kosten etwa innert eines Jahres gedeckt werden können ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224); namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich gewesen sein soll, den vorhersehbaren Kostenvorschuss vorgängig innert nützlicher Frist anzusparen.

2.4. Nach dem Gesagten lässt sich der Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung entnehmen, unterbleibt doch jede Auseinandersetzung mit dem Verfassungsaspekt. Es ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher