Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_210/2009 KI-generiert

Revocation of Residence Permit and Expulsion Appeal Inadmissible Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 2C_210/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the revocation of a residence permit and deportation. A complaint was filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Uri, which rejected the individual's appeal regarding the residence permit and deportation issued on February 13, 2009. The individual subsequently submitted a document on March 25, 2009, intended as a formal appeal, but this submission was deemed insufficient as it lacked adequate justification per legal requirements. Consequently, the federal court decided not to proceed with the appeal due to its inadequacies, while also deciding to waive any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Revocation of Residence Permit and Expulsion Appeal Inadmissible Due to Procedural Deficiencies: A complaint was filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Uri, which rejected the individual's appeal regarding the residence permit and deportation issued on February 13, 2009. The individual subsequently submitted a document on March 25, 2009, intended as a formal appeal, but this submission was deemed insufficient as it lacked adequate justification per legal requirements. Consequently, the federal court decided not to proceed with the appeal due to its inadequacies, while also deciding to waive any court costs.

Schlagwörter

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Widerruf Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensrügen Ausweisungsgrund Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the submission lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Costs were waived in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_210/2009

Urteil vom 8. April 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit und Migration.

Gegenstand

Widerruf Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 13. Februar 2009.

Erwägungen:

Das Obergericht des Kantons Uri wies am 13. Februar 2009 eine Beschwerde von X.________ betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Wegweisung ab. Mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben gelangte X.________ am 25. März 2009 an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses übermittelte das Schreiben mitsamt einer Kopie seines Entscheids vom 13. Februar 2009 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht.

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Innert dieser Frist muss eine Rechtsschrift eingereicht werden, welche die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Der angefochtene Entscheid ist vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. März 2009 entgegengenommen worden. Letzter Tag der Beschwerdefrist war mithin der 1. April 2009. Innert der Beschwerdefrist ist zuhanden des Bundesgerichts das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 eingereicht worden. Darin erklärt dieser, "Einspruch" gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 13. Februar 2009 zu erheben; er hält dabei Folgendes fest: "Eine detaillierte Begründung und Stellungnahme bezüglich dem Kapital- und Beschäftigungsnachweis, der Gründung einer Aktiengesellschaft, sowie Löschung der Betreibungseintragungen, erfolgt in den nächsten Tagen durch meinen Rechtsanwalt." Rechtzeitig sind keine weiteren Rechtsschriften vorgelegt worden, namentlich nicht die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung eines Rechtsanwalts.

Die Eingabe vom 25. März 2009 genügt den geschilderten formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, namentlich fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG )

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Arbeit des Kantons Uri, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Migration sowie zur Kenntnisnahme Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller