Angolan National Detention Pending Deportation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Angola who was placed in administrative detention for removal by the Migration Office of a Swiss canton in January 2008, with an extension approved by the administrative court shortly thereafter. A request for release from detention was denied by the court at the end of February 2008, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal in March 2008. The Tribunal noted that the previous ruling regarding the legality of the detention remained valid and that the individual could end their detention by cooperating with authorities or seeking legal exit options. The Tribunal deemed the appeal manifestly unfounded and decided not to impose costs due to the individual's circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 2 AuG, Art. 17 AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Angolan National Detention Pending Deportation Upheld: A request for release from detention was denied by the court at the end of February 2008, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal in March 2008. The Tribunal noted that the previous ruling regarding the legality of the detention remained valid and that the individual could end their detention by cooperating with authorities or seeking legal exit options. The Tribunal deemed the appeal manifestly unfounded and decided not to impose costs due to the individual's circumstances.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as justification for referring to previous decisions/the contested decision.
Cited in the reasoning when applying the simplified procedure to dismiss the appeal as obviously unfounded.
Cited in the reasoning when deciding not to impose costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_210/2008/leb
Urteil vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. Februar 2008.
Erwägungen:
1. X.________ stammt aus Angola. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau nahm ihn am 16. Januar 2008 in Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau genehmigte diese am 18. Januar 2008 für drei Monate. Am 28. Februar 2008 lehnte es ein Haftentlassungsgesuch ab, wogegen X.________ am 6. März 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, er sei aus der Haft zu entlassen.
2. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich deshalb, zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2008 die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers als rechtmässig bezeichnet (Urteil 2C_64/2008); dieser bringt gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nichts vor, was eine andere Beurteilung geböte: Der Beschwerdeführer konnte bereits einmal nach Angola ausgeschafft werden. Im März 2001 wurde er erneut asylrechtlich weggewiesen, doch kam er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nach. Die Wegweisungs- bzw. Asylfrage bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; soweit der Beschwerdeführer um deren Wiedererwägung ersucht hat, ist sein Schreiben an das Bundesamt für Migration weitergeleitet worden. Ein entsprechendes Gesuch lässt den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen, weshalb die Ausschaffungshaft, die zur Sicherung von dessen Vollzug dient, fortgesetzt werden darf. Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Haft zu beenden, indem er mit den Behörden kooperiert. Sollten es ihm die Papiere erlauben, legal in einen Drittstaat auszureisen, wird er die Schweiz gegebenenfalls dorthin verlassen können (Art. 69 Abs. 2 AuG). Falls er seine hier lebende Freundin heiraten will, kann er dies bei einem besuchsweisen Aufenthalt in der Schweiz oder in seinem Heimatland tun; den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens hat er auf jeden Fall dort abzuwarten, nachdem er in der Schweiz straffällig geworden ist (Drogenhandel; vgl. Art. 17 AuG). Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche geltend macht, ist das Bundesgericht zu deren Beurteilung unzuständig. Für alles Weitere wird auf das Urteil vom 25. Januar 2008 und den angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug usw.) kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar