Appeal Regarding Unreasoned Tax Appeal and Missed Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two individuals submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding state, municipal, and direct federal taxes for the year 2010. The complaint was filed after the court denied their initial appeal on November 26, 2014. They argued that the court's ruling had only been delivered to one of them, and although they filed a joint appeal on January 9, 2015, this filing lacked the required justification. The court determined that the appeal was submitted past the legal deadline and did not meet the necessary criteria for acceptance, leading to the rejection of their case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; Appeal Regarding Unreasoned Tax Appeal and Missed Deadline: The complaint was filed after the court denied their initial appeal on November 26, 2014. They argued that the court's ruling had only been delivered to one of them, and although they filed a joint appeal on January 9, 2015, this filing lacked the required justification. The court determined that the appeal was submitted past the legal deadline and did not meet the necessary criteria for acceptance, leading to the rejection of their case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to clear inadmissibility.
Applied for the allocation of court costs.
The court ordered the appellants to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_21/2015
2C_22/2015
Urteil vom 30. Januar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,
direkte Bundessteuer 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 26. November 2014.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 26. November 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.C.________ und B.C.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 ab. Die Pflichtigen gelangten mit gemeinsam unterzeichnetem Schreiben vom 9. Januar 2015 an das Bundesgericht. Sie erklärten "sofortige Beschwerde" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie wiesen darauf hin, dass das Urteil "nur an A.C.________ zugestellt, jedoch nur von B.C.________ am 12.12.2014 in Empfang genommen wurde". Beigefügt war der Satz: "Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." Bis heute sind keine weiteren Eingaben der Beschwerdeführer zu verzeichnen.
2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ); als gesetzlich bestimmte Frist kann sie nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begründung und deren Begehren zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsschrift muss spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht werden.
Laut dem Formular "Sendungsverfolgung" der Post ist das angefochtene Urteil am 12. Dezember 2014 an der gemeinsamen Adresse in U.________ ZH, die die Beschwerdeführer sowohl im kantonalen Verfahren wie nun auch vor Bundesgericht verwenden, zugestellt worden. Wer von beiden Beschwerdeführern die Sendung entgegengenommen hat, ist unerheblich; die Zustellung gelangte an jenem Datum in ihren Machtbereich (vgl. BGE 137 III 208 E. 3.1.2 S. 213 f.; 122 III 316 E. 4b S. 320; Urteil 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3) und ist auf diesen Zeitpunkt für beide Ehegatten gültig erfolgt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag (13. Dezember 2014) zu laufen, stand vom 18. Dezember 2014 bis und mit dem 2. Januar 2015 still und endete am 27. Januar 2015. Bis dahin ist dem Bundesgericht einzig das Schreiben vom 9. Januar 2015 vorgelegt worden; dieses enthält keine Begründung, sondern erweist sich als blosse Beschwerdeanmeldung; es genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht und ist nicht geeignet, die Frist zu wahren.
Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller