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2C_209/2021 KI-generiert

Bosnian National's Appeal on Residence Permit and Family Reunification Rejected

Geschäftsnummer 2C_209/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Bosnian national, born in 1989, entered Switzerland under a visa-free stay after marrying a Serbian national with a Swiss residence permit on December 31, 2019. After living in a women's shelter from May 2020, she gave birth to their son on July 29, 2020. An application for family reunification filed by her husband on August 4, 2020, was denied by the Department of the Interior of the Canton of Solothurn and the denial was upheld by the Cantonal Administrative Court on February 22, 2021. On March 1, 2021, she appealed to the Swiss Federal Tribunal for a residence permit for herself and her son, arguing that her son had rights via his father, but the Federal Tribunal informed her that her appeal did not meet the legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK, Art. 50 AIG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bosnian National's Appeal on Residence Permit and Family Reunification Rejected: After living in a women's shelter from May 2020, she gave birth to their son on July 29, 2020. An application for family reunification filed by her husband on August 4, 2020, was denied by the Department of the Interior of the Canton of Solothurn and the denial was upheld by the Cantonal Administrative Court on February 22, 2021. On March 1, 2021, she appealed to the Swiss Federal Tribunal for a residence permit for herself and her son, arguing that her son had rights via his father, but the Federal Tribunal informed her that her appeal did not meet the legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Familiennachzugsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsrecht Asylgesuch eines türkischen Kurden Demonstrationsrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule by simplified procedure that the court could not rule on the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

The appeal was deemed inadmissible because it concerned a decision about a residence permit for which no right under federal or international law could be demonstrated.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_209/2021

Urteil vom 13. April 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2021 (VWBES.2020.346).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1989) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie heiratete am 31. Dezember 2019 in Serbien den in der Schweiz geborenen serbischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1984), der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. In der Folge reiste sie im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz ein. Ab dem 15. Mai 2020 lebte sie in einem Frauenhaus. Am 29. Juli 2020 kam der Sohn C.________ zur Welt. Am 4. August 2020 ersuchte B.________ um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 27. August 2020 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 22. Februar 2021.

1.2. Mit Beschwerde vom 1. März 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und ersuchte sinngemäss um Bewilligung des Aufenthalts für sich und ihren Sohn. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge und sie ihre Eingabe während der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Am 9. März 2021 reichte A.________ eine verbesserte Eingabe ein. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht in vertretbarer Weise, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben. Alleine aus der Formulierung, der Sohn habe "durch seinen Vater Rechte", wird kein Aufenthaltsanspruch substanziiert geltend gemacht. Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20) mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. E. 2 ff. des angefochtenen Urteils), womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Ebenso äussert sie sich nicht dazu, dass sich der Kindesvater am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, weshalb das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Vaters auf Nachzug des Sohnes nach Art. 8 EMRK offengelassen hat (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht substanziiert, dass zwischen dem Kindesvater und dem Sohn eine enge affektive Beziehung besteht. Schliesslich werden auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG sowie Art. 8 EMRK (vgl. E. 5 und E. 7 des angefochtenen Urteils) nicht infrage gestellt. Damit kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden.

3. Die Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Die Beschwerdeführerin bringt nicht substanziiert vor, dass der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 116 sowie Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Namentlich ihre Ausführungen zur drohenden Trennung von ihrem Sohn sowie zu Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung gehen an der Sache vorbei. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich keine Trennung von Mutter und Sohn; im Gegenteil hat die Vorinstanz auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Sohnes geprüft (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Weiter äussert sich die Vorinstanz nicht zu technischen Fragen des Wegweisungsvollzugs, weshalb allfällige Probleme bei der Papierbeschaffung nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Deshalb kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

4. Zusammenfassend kann weder auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden. Dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger