Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_209/2019 KI-generiert

Dominican Citizen v. Switzerland: Residence Permit Denial After Divorce and Appeal Failure

Geschäftsnummer 2C_209/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman from the Dominican Republic, born in 1985, married a man from the same country who was residing in the Canton of Lucerne, Switzerland, on June 19, 2012. She and her son, born in 2009, were granted residence permits under family reunification. Their marriage ended in divorce on September 2, 2015, after which the Lucerne Migration Office declined to extend their residence permits and issued a deportation order on June 3, 2016. This decision became final. After giving birth to another child in December 2016, and establishing the paternity of an Italian national, she applied for new residence permits, which were ultimately rejected, along with an order for the family's deportation. Subsequent appeals against these decisions led to rejections by the local Lucerne judicial departments, with allegations regarding the denial of legal aid due to perceived futility of their appeals. The case was eventually brought to the Swiss Federal Tribunal, with the appellants seeking further legal assessments and the granting of independent legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Dominican Citizen v. Switzerland: Residence Permit Denial After Divorce and Appeal Failure: She and her son, born in 2009, were granted residence permits under family reunification. Their marriage ended in divorce on September 2, 2015, after which the Lucerne Migration Office declined to extend their residence permits and issued a deportation order on June 3, 2016. This decision became final. After giving birth to another child in December 2016, and establishing the paternity of an Italian national, she applied for new residence permits, which were ultimately rejected, along with an order for the family's deportation. Subsequent appeals against these decisions led to rejections by the local Lucerne judicial departments, with allegations regarding the denial of legal aid due to perceived futility of their appeals. The case was eventually brought to the Swiss Federal Tribunal, with the appellants seeking further legal assessments and the granting of independent legal aid.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Scheidungsgrund Familiennachzug Begründung Ausreise Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not contain a sufficient statement of grounds as required by this article.

Art. 108 BGG

The decision to not consider the appeal was rendered by the President as a single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid for the federal proceedings was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 BGG

This article governs the determination of court costs, which were subsequently imposed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed upon the first appellant according to the result of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_209/2019

Urteil vom 27. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

letztere handelnd durch ihre Mutter A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2019

(7H 18 195 / U 18 32).

Erwägungen:

1. Die 1985 geborene A.A.________, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete am 19. Juni 2012 in ihrer Heimat einen im Kanton Luzern niedergelassenen Landsmann. Am 11. Mai 2013 wurden ihr sowie ihrem 2009 geborenen Sohn B.A.________ im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Ehe mit dem niedergelassenen Landsmann wurde am 2. September 2015 geschieden. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte mit Verfügung vom 3. Juni 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und ordnete die Wegweisung an. Die Verfügung wurde rechtskräftig. Am 6. Dezember 2016 gebar A.A.________ die Tochter C.A.________. Die Vaterschaft des 1971 geborenen Sergio Esposito wurde in der Folge nachgewiesen; der Vater ist nicht, wie von der Mutter zunächst behauptet, Schweizer Bürger, sondern italienischer Staatsangehöriger. A.A.________ hatte schon am 19. Dezember 2016 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Nach Wiederaufnahme des wegen des laufenden Vaterschaftsanerkennungsverfahrens zunächst sistierten Bewilligungsverfahrens lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Betroffene und ihre Kinder ab und verfügte deren Wegweisung. Auf die gegen die entsprechende Verfügung vom 27. September 2017 erhobene Verwaltungsbeschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Juli 2018 nicht ein und setzte eine neue Ausreisefrist an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab; es auferlegte A.A.________ die amtlichen Kosten von Fr. 400.--

Die gegen diesen Departementsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil vom 9. Januar 2019 ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2019 beantragt A.A.________ für sich und ihre Kinder hauptsächlich die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zwecks Abklärung und Vervollständigung des Sachverhalts und "Absicherung aller rechtlicher Interessen der Beschwerdeführer" und "Gutheissung einer unabhängigen, unentgeltlichen Rechtspflege (für die Beschwerdeführer) während des gesamten Verfahrens, um ihre rechtlichen Ansprüche zu gewähren und ein faires, neutrales Verfahren gewährleisten zu können."

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das (im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Urteil verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Beim Kantonsgericht war ein Nichteintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements angefochten. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens konnte damit ausschliesslich die Frage sein, ob das Departement Recht dadurch verletzte, dass es auf die bei ihm erhobene Verwaltungsbeschwerde nicht eintrat. Zu dieser (auf der Hand liegenden) Beschränkung des Prozessstoffes vor der Vorinstanz und zu der entsprechenden Begründung (E. 3.3) äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Inwiefern alsdann das Kantonsgericht mit seinen Erwägungen zu den Anforderungen an die Begründung der Rechtsschrift an seine Vorinstanz und bei der Anwendung des hierfür einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts (E. 4.1 und 4.2) schweizerisches Recht verletzt habe, lässt sich der Eingabe vom 25. Februar 2019 auch nicht ansatzweise entnehmen.

Die Beschwerdeführer, die für das "gesamte Verfahren" unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wollen und damit implizit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kantonsgericht beanstanden, zeigen nicht auf, inwiefern dessen Einschätzung der dortigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtlos rechtsverletzend, namentlich nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar wäre. Soweit sich der Formulierung ihres Antrags betreffend unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss der Vorwurf entnehmen lässt, es habe grundsätzlich an einem fairen, für sie wirksamen Verfahren gefehlt, ist auf die nicht bestrittene Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen (E. 4.2 erster Absatz), woraus sich ergibt, dass sie im untauglich geführten Verwaltungsbeschwerdeverfahren, das zu einem Nichteintreten führte, anwaltlich vertreten waren.

2.3. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, ist auch das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unent-geltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin 1 (für sich und ihre Kinder) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller