Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_209/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extension of Detention Pending Deportation for Appellant with False Identity Documents

Geschäftsnummer 2C_209/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was taken into detention for deportation due to illegal residency status. He was placed in detention on December 29, 2006, and the initial approval of his detention was given until March 28, 2007. Subsequently, his detention was extended until June 27, 2007. The individual contested the extension, claiming health issues and the desire to leave for a third country. However, the authorities maintained that his cooperation was essential for obtaining the necessary travel documents for his return to Algeria, and there were concerns about his potential concealment to avoid deportation. The court evaluated the situation, considering the ongoing efforts of the authorities to process his deportation and concluded that the detention was justified.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Federal Supreme Court Upholds Extension of Detention Pending Deportation for Appellant with False Identity Documents: He was placed in detention on December 29, 2006, and the initial approval of his detention was given until March 28, 2007. Subsequently, his detention was extended until June 27, 2007. The individual contested the extension, claiming health issues and the desire to leave for a third country. However, the authorities maintained that his cooperation was essential for obtaining the necessary travel documents for his return to Algeria, and there were concerns about his potential concealment to avoid deportation. The court evaluated the situation, considering the ongoing efforts of the authorities to process his deportation and concluded that the detention was justified.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Identitätsausweise Ausländergesetz Sistierung des Verfahrens Verzögerung des Asylverfahrens Gleichartigkeit der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used in the final order to dispose of the appeal through the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the final order to decide not to levy court fees, despite the appellant losing the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_209/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als

kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft

( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 19. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er wurde am 29. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft genommen, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. Januar 2007 prüfte und bis zum 28. März 2007 genehmigte. Am 19. März 2007 bewilligte sie eine Verlängerung der Haft bis zum 27. Juni 2007. X.________ ist hiergegen am 30. April 2007 (Postaufgabe 10. Mai 2007) mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen.

2.

2.1

Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden, ob sie den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt und rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.25):

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer wies sich bei seiner Anhaltung mit gefälschten, auf den Namen Y.________ (geb. 1979) lautenden italienischen Papieren aus; er versuchte somit, die Behörden über seine echte Identität zu täuschen und den Vollzug seiner Wegweisung dadurch zu verhindern bzw. zu erschweren. Obwohl er inzwischen seine richtige Identität preisgegeben haben will, besteht bei ihm nach wie vor Untertauchensgefahr: Er weigert sich immer noch, freiwillig nach Algerien zurückzukehren und hierfür bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG i.V.m. Art. 13f ANAG ; BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.).

2.2.2 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich darum bemüht, seine Identität abzuklären und die für den Vollzug seiner Wegweisung erforderlichen Papiere zu beschaffen: Der Beschwerdeführer hat am 2. Januar 2007 bei der Haftrichterin ein Asylgesuch gestellt, auf welches das Bundesamt für Migration am 1. Februar 2007 nicht eingetreten ist, worauf beim algerischen Konsulat ein Laissez-passer für ihn beantragt wurde; die hierzu erforderlichen Abklärungen sind zurzeit noch im Gang. Der Umstand allein, dass sich die zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers ohne dessen Mitwirkung schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt eine Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar erscheinen ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 mit Hinweis). Dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der Papierbeschaffung beteiligt.

2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gesundheitlich angeschlagen zu sein, kann seinem Zustand im Rahmen des Vollzugs der Ausschaffungshaft Rechnung getragen werden; seine entsprechenden Probleme lassen die Haft nicht dahinfallen. Sein Angebot, die Schweiz bei einer Freilassung sofort in Richtung eines Drittstaats zu verlassen, verkennt, dass er in keinem anderen Land über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, wie er ohne Papiere rechtmässig anderswohin als in seine Heimat reisen könnte. Die Schweiz darf völkerrechtlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten (vgl. BGE 2C_19/2007 vom 2. April 2007, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

3.2

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: