Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_208/2021 KI-generiert

Property Owner v. Canton (State Liability Claim Following Building Permit Dispute)

Geschäftsnummer 2C_208/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, as the owner of a property located outside the designated construction area in a certain region, sought to change the designation of her weekend home into a permanent residence. She submitted several construction applications, including one related to the property's landscaping, which became subjects of legal proceedings. Previous legal measures had partly granted her requests but mandated the dismantling of some constructions, which she tried to contest unsuccessfully. She then filed for damages from the canton, claiming a substantial monetary amount and requesting free legal aid. Her application for free legal aid was denied by the cantonal administrative court, which deemed her claim for damages to be without real prospects of success. She appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking approval for her legal aid request and the damages claim, focusing her arguments on disputing earlier court decisions that she criticized as having caused her significant harm.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario; Property Owner v. Canton (State Liability Claim Following Building Permit Dispute): She submitted several construction applications, including one related to the property's landscaping, which became subjects of legal proceedings. Previous legal measures had partly granted her requests but mandated the dismantling of some constructions, which she tried to contest unsuccessfully. She then filed for damages from the canton, claiming a substantial monetary amount and requesting free legal aid. Her application for free legal aid was denied by the cantonal administrative court, which deemed her claim for damages to be without real prospects of success. She appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking approval for her legal aid request and the damages claim, focusing her arguments on disputing earlier court decisions that she criticized as having caused her significant harm.

Schlagwörter

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Staatshaftung Kostenvorschuss Legitimation gegen Baubewilligung Immobilienbesitz Abbruchbewilligung Beschwerdelegitimation Freihaltezone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used because the appeal was not admitted in the simplified procedure due to several reasons, primarily lack of proper substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario

Used to reject (by implication, 'e contrario') the presumed request for legal aid due to the prospectless nature of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed/not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_208/2021

Urteil vom 2. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aarga u.

Gegenstand

Staatshaftung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. Februar 2021 (WKL.2021.3).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Eigentümerin einer Liegenschaft ausserhalb des Baugebiets in U.________ (AG). Am 3. Februar 2014 stellte sie ein Baugesuch für die Umnutzung ihres Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz. Sodann stellte sie am 9. Dezember 2015 ein nachträgliches Baugesuch betreffend die Umgebungsgestaltung des Wochenendhauses. Beide Gesuche waren Gegenstand von Rechtsmittelverfahren (vgl. die Urteile 1C_464/2016 vom 7. Juni 2017 sowie 1C_522/2017 vom 5. Oktober 2017). Am 4. November 2017 stellte sie erneut ein nachträgliches Baugesuch für bereits realisierte Bauten sowie die Umnutzung des Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz. Dem Gesuch wurde nur teilweise entsprochen und im Übrigen der Rückbau angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2020 ab; auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_189/2020 vom 25. September 2020 nicht ein.

1.2. Am 28. Dezember 2020 forderte A.________ vom Kanton Aargau Schadenersatz im Betrag von Fr. 246'097.70. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen erhob sie am 31. Januar 2021 Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch am 17. Februar 2021 ab und setzte A.________ eine letzte Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.

1.3. Mit "Einsprache" vom 1. März 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen. Sodann sei ihre Staatshaftungsklage gutzuheissen und ihr der verlangte Schadenersatz vollumfänglich zu bezahlen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2. Angefochten ist die Verfügung des Verwaltungsgerichts betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Folglich beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht darauf, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutheissung ihrer Staatshaftungsklage durch das Bundesgericht verlangt, sprengt sie den Streitgegenstand. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz auf diese Anforderungen hingewiesen worden (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Sie sind ihr auch aus früheren Verfahren bekannt (vgl. Urteil 1C_189/2020 vom 25. September 2020 E. 1.2).

3.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (vgl. E. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) und die Staatshaftungsklage als aussichtslos qualifiziert. Die Beschwerdeführerin wende sich mit ihrer Klage gegen die Rechtmässigkeit der Rückbauverpflichtung und bezwecke eine Korrektur des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2020. Dies sei wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsverfahren nicht mehr möglich. Die Klage besitze deshalb keine reellen Erfolgschancen (vgl. E. 6. der angefochtenen Verfügung).

3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, das baurechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2020 sowie den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_189/2020 vom 25. September 2020 zu kritisieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihr durch diese Urteile ein erheblicher Schaden entstanden. Zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der der Überprüfung dieser Urteile im Staatshaftungsverfahren entgegensteht, äussert sie sich nicht. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist nicht einzutreten.

4. Auf die Beschwerde kann aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden. Dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sollte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein, müsste es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger