Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_207/2018 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal and Withdrawal of Appeal

Geschäftsnummer 2C_207/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A woman from Kosovo, who entered Switzerland in August 2013 and married a Swiss citizen shortly after, received a residence permit to stay with her husband. Following their separation in July 2015, the Migration Office of the Canton of Thurgau decided in February 2017 not to extend her residence permit and ordered her departure from Switzerland. The woman unsuccessfully appealed this decision at the cantonal level and subsequently brought her case to the Swiss Federal Tribunal in March 2018. By March 2019, she expressed her intention to return to her homeland and indicated her desire to conclude her legal proceedings in Switzerland, thereby effectively withdrawing her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 ZGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 68 Abs. 1 BGG; Residence Permit Non-Renewal and Withdrawal of Appeal: Following their separation in July 2015, the Migration Office of the Canton of Thurgau decided in February 2017 not to extend her residence permit and ordered her departure from Switzerland. The woman unsuccessfully appealed this decision at the cantonal level and subsequently brought her case to the Swiss Federal Tribunal in March 2018. By March 2019, she expressed her intention to return to her homeland and indicated her desire to conclude her legal proceedings in Switzerland, thereby effectively withdrawing her appeal.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Rückkehrwille Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal procedure is discontinued due to withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to decide that no court costs will be charged.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with other provisions regarding the unsuccessful claim for party compensation.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 para. 2 BZP regarding the unsuccessful claim for party compensation.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the unsuccessful claim for party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_207/2018

Verfügung vom 21. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2017 (VG.2017.108/E).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. am 18. Januar 1993) stammt aus dem Kosovo. Sie reiste am 3. August 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 16. August 2013 den Schweizer Bürger B.________ (geb. am 28. November 1992). Am 13. September 2013 erhielt A.________ die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Am 19. Mai 2016 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld davon Vormerk, dass die Ehegatten seit dem 20. Juli 2015 getrennt lebten.

B. Am 6. Februar 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Thurgau an, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ werde widerrufen bzw. nicht verlängert, und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 7. Juli 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2017).

C. A.________ erhob am 1. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

D. Mit Eingabe vom 15. März 2019 gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht. Sie äussert darin, in der ersten Aprilwoche in ihre Heimat zurückreisen zu wollen, und legt weiter dar, die aktuellen Verfahren abschliessen zu wollen.

Erwägungen:

1. In der Eingabe vom 15. März 2019 äussert die Beschwerdeführerin ihren Willen, die Schweiz zu verlassen und in ihre Heimat zurückzukehren; damit gibt sie zum Ausdruck, dass sie an der Beurteilung ihrer Beschwerde vom 1. März 2018 kein Interesse mehr hat. In diesem Lichte ist ihr Antrag zu verstehen, "die aktuellen Verfahren ab[zu]schliessen". Die Eingabe vom 15. März 2019 ist daher als Rückzugserklärung entgegenzunehmen.

Daran ändert nichts, dass die Erklärung von der Beschwerdeführerin direkt und nicht von dem von ihr mandatierten Rechtsanwalt ausgeht. Die Mandatierung eines Rechtsanwalt hindert die Beschwerdeführerin nämlich nicht daran, selbständig prozessual zu handeln (vgl. Abschreibungsentscheid 5A_357/2018 vom 31. Mai 2018). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin handlungsunfähig sein könnte ( Art. 17 und Art. 18 ZGB ), bestehen nicht, zumal sie im Abstand von neun Tagen nicht nur dem Bundesgericht, sondern auch dem kantonalen Migrationsamt ihren Willen kundgetan hat, alle Verfahren in der Schweiz abschliessen zu wollen und in die Heimat zurückzukehren.

Bei dieser Sachlage ist das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 2 BGG ; vgl. Abschreibungsentscheid 1C_197/2018 vom 13. Juli 2018). Anspruch auf Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem von ihr mandatierten Rechtsanwalt, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner