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2C_207/2015 KI-generiert

Serbian National v. Switzerland: Refusal of Residence Permit Extension Based on Criminal Record

Geschäftsnummer 2C_207/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Serbia who has been living in Switzerland since 1994 after being granted a residence permit. Over the years, he accumulated multiple traffic-related offenses and was subsequently convicted of a serious drug offense in 2013, leading the local migration authority to refuse the extension of his residence permit and initiate his expulsion from the country. The individual contested this decision through legal channels, but his appeals were upheld by various authorities, culminating in a ruling from the Cantonal Court that endorsed the expulsion. He subsequently filed a legal complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court’s decision and to extend his residency in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG, Art. 115 lit. b BGG; Serbian National v. Switzerland: Refusal of Residence Permit Extension Based on Criminal Record: Over the years, he accumulated multiple traffic-related offenses and was subsequently convicted of a serious drug offense in 2013, leading the local migration authority to refuse the extension of his residence permit and initiate his expulsion from the country. The individual contested this decision through legal channels, but his appeals were upheld by various authorities, culminating in a ruling from the Cantonal Court that endorsed the expulsion. He subsequently filed a legal complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court’s decision and to extend his residency in Switzerland.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Strafanzeige Verletzung von Bewilligungsauflagen Verletzung von Verfahrensrechten Verlängerung der Ausschaffungshaft Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Art. 8 EMRK
Er beruft sich auch auf keine anspruchseinräumende völkerrechtliche Norm; namentlich erwähnt er nicht Art. 8 EMRK , dessen unmittelbare Anwendbarkeit für den vorliegenden Bewilligungsfall das Kantonsgericht ausdrücklich verneint hat.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich deren Unzulässigkeit aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG .
Art. 113 BGG
Zu prüfen ist, ob das vorliegende Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) entgegenzunehmen ist.
Art. 115 lit. b BGG
Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abgefochtenen Entscheids hat.
Art. 29 BV
2.2 der Beschwerdeschrift vorgetragene Rüge, es liege eine Verletzung von Art. 29 BV insofern vor, als das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfung vorgenommen habe.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the dispositive because the appeal was declared inadmissible in a simplified procedure based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the dispositive because the appeal was declared inadmissible in a simplified procedure based on this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive because the application was rejected in a simplified procedure for lack of admissible or properly substantiated constitutional complaints.

Art. 108 BGG

Cited in the dispositive regarding the application of the simplified procedure in case of inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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«…E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; ferner BGE137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.2). Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ; dazu wird argume…»
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«…retbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; s. auch BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179; ferner Urteile 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.1 und 2C_130/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte eine Aufe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_207/2015

Urteil vom 7. März 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht; Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Januar 2015.

Erwägungen:

1. Der 1969 geborene, aus Serbien stammende A.________ ist seit 1991 verheiratet. Seine Ehefrau lebt mit den zwei gemeinsamen, 1992 und 1995 geborenen, heute volljährigen Kindern in Serbien. Von 1990 bis 1994 hielt sich A.________ während vier Saisons in der Schweiz auf. 1994 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz. Gesuche um Umwandlung der Aufenthalts- in eine Niederlassungsbewilligung wurden anfangs und Ende 2003 abgewiesen.

Zwischen 1997 und 2012 ergingen gegen A.________ insgesamt zwölf Strafbefehle im Bereich des Strassenverkehrsrechts, drei davon, nachdem die Ausländerbehörde ihn am 3. Juli 2008 verwarnt hatte. Am 5. März 2013 wurde er zweitinstanzlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Dies nahm das Amt für Migration des Kantons Luzern zum Anlass, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn wegzuweisen. Die gegen diese Verfügung vom 3. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es auf den 31. März 2015 fest.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und den Voristanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen; subeventualiter wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; subsubeventualiter wäre wenigstens die Ausreisefrist bis mindestens Ende 2015 zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_130/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, gestützt auf welche Norm er einen bundesgesetzlich statuierten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte; eine solche Norm ist auch nicht ersichtlich. Er beruft sich auch auf keine anspruchseinräumende völkerrechtliche Norm; namentlich erwähnt er nicht Art. 8 EMRK , dessen unmittelbare Anwendbarkeit für den vorliegenden Bewilligungsfall das Kantonsgericht ausdrücklich verneint hat. Es wird nicht in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht, sodass sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bewilligungsfrage nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als unzulässig erweist. Hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich deren Unzulässigkeit aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG .

2.2. Zu prüfen ist, ob das vorliegende Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) entgegenzunehmen ist.

Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abgefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids ausgeschlossen, soweit dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I 185 ). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).

Was der Beschwerdeführer unter Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift vorbringt und als Verletzung des Anspruchs auf faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör rügt, zielt auf eine Kritik an der in E. 1.5 des angefochtenen Urteils vorgenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung ab; diese Vorbringen sind unzulässig. Zulässig wäre demgegenüber trotz Fehlens der Beschwerdeberechtigung in der Sache selbst im Prinzip die in Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift vorgetragene Rüge, es liege eine Verletzung von Art. 29 BV insofern vor, als das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfung vorgenommen habe. Indessen lässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Kognition (E. 1.3. und 1.4) im Lichte der von ihm angerufenen verfassungsmässigen Verfahrensgarantie vermissen. Damit aber fehlt es dieser Rüge an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG genügenden Begründung.

2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Soweit das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu betrachten ist, liegen keine zulässigen bzw. gehörig begründeten Rügen vor ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist mit Einzelrichterentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller