Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_206/2022 KI-generiert

Appeal Against Advance on Costs in VAT Case Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 2C_206/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual residing in Switzerland who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Federal Tax Administration regarding a demand for a cost advance in a dispute concerning value-added taxes (VAT) for the tax periods from 2011 to 2015. The complainant, involved in the liquidation of a company, contests the interim decision made by the Federal Administrative Court, which required him to provide a CHF 6,000 payment as a security deposit, threatening to dismiss the appeal if not complied with. The complainant argues that the tax authority's claims are baseless and highlights his financial hardship, claiming he is unable to pay the advance and suggesting that the proceedings should have been addressed to the company rather than to him personally. The Federal Tribunal, however, refrains from engaging in a full examination of the case due to insufficient substantiation of the appeal's arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Advance on Costs in VAT Case Dismissed for Formal Deficiencies: The complainant, involved in the liquidation of a company, contests the interim decision made by the Federal Administrative Court, which required him to provide a CHF 6,000 payment as a security deposit, threatening to dismiss the appeal if not complied with. The complainant argues that the tax authority's claims are baseless and highlights his financial hardship, claiming he is unable to pay the advance and suggesting that the proceedings should have been addressed to the company rather than to him personally. The Federal Tribunal, however, refrains from engaging in a full examination of the case due to insufficient substantiation of the appeal's arguments.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2015 Kostenvorschuss Zahlungsaufschub Verwaltungskosten Mehrwertsteuerrückerstattung Zwischenentscheid Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning, applied simultaneously with Art. 42 Abs. 2 BGG.

Art. 30 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive for the decision to remit the matter to the Federal Administrative Court (as a potential request for instalment payment/deferral).

Art. 65 BGG

Cited in the dispositive as a basis for ordering court costs against the losing party based on the principle of defeat.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive as a basis for ordering court costs against the losing party (the appellant).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to confirm that the Confederation is not entitled to compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_206/2022

Urteil vom 9. März 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2015,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31. Januar 2022 (A-448/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/LU. Dem Handelsregister zufolge, welches das Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigen kann ( BGE 139 II 404 E. 2.4; Urteil 2C_1014/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.4.2), wirkt er als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator der B.________ GmbH in Liquidation. Deren Sitz befindet sich in V.________/LU. Im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren, das die Mehrwertsteuern der Steuerperioden 2011 bis 2015 betrifft, verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht A.________ mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 im Verfahren A-448/2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Gleichzeitig drohte es A.________ an, im Fall der nicht fristgerechten Begleichung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2. Mit Eingabe vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 5. März 2022) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht zu beantragen. In seiner kurzen Eingabe, die auf einer einzigen Seite Platz findet, führt er im Wesentlichen nur aus, der Fall sei "haarsträubend", alles, was die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorbringe, sei "erfunden und erlogen", was "jeder normal denkende Richter" ohne Weiteres erkennen müsste. Zudem hätte dem Bundesverwaltungsgericht auffallen müssen, beanstandet er weiter, dass die Verfügung an die B.________ GmbH zu richten gewesen wäre. Was das Finanzielle betreffe, sei er "seit mehreren Jahren mittellos und auf Almosen angewiesen". Dies habe die ESTV zu verantworten. Er sei "wie ein Pilger" am Wandern und werde sich in der Schweiz bald abmelden.

1.3. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.

2.

2.1. Dem Bundesgericht liegt ein Zwischenentscheid vor, der im vorliegenden Fall selbständig anfechtbar ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1). Der Zwischenentscheid beruht auf eidgenössischem Gesetzesrecht (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein ( BGE 145 V 161 E. 5.2).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in allgemeiner Weise die vorinstanzliche Vorgehensweise. Er stösst sich an der Parteibezeichnung (A.________ statt B.________ GmbH in Liquidation) und wendet sich gegen die Höhe des verfügten Kostenvorschusses. In beiden Rügepunkten sind keinerlei substantiierten Einwände ersichtlich, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, die Bundesrechtskonformität zu prüfen. Rechtliche Mängel aus dem Bereich des Bundesgesetzesrechts liegen nicht geradezu auf der Hand (vorne E. 2.1).

2.3. Die Beschwerde enthält damit offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.4. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen bezüglich des verfügten Kostenvorschusses ersucht haben wollen, wäre er darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Gesuch an sich beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist (iudex a quo; Urteil 2C_888/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2). Die Sache ist aber von Amtes wegen als mögliches Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ( Art. 30 Abs. 2 BGG ; Urteil 2C_1029/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), im vorliegenden Fall mithin dem Beschwerdeführer. Die Kosten können mit Blick auf die Sachlage herabgesetzt werden. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher