Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_206/2013 KI-generiert

City's Appeal on Inter-Municipal Tax Apportionment Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 2C_206/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the allocation of communal taxes for the year 2000 among several municipalities and a city in the Zurich region, specifically related to the profits and equity of a particular company. The cantonal tax office conducted a reassessment of this allocation based on a previous ruling from the tax appeal commission. The city involved filed an appeal against the decision of the administrative court, which was dismissed, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The issue raised concerns the legitimacy of the city's right to contest the ruling based on its direct interest in the taxation matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; City's Appeal on Inter-Municipal Tax Apportionment Dismissed for Lack of Standing: The cantonal tax office conducted a reassessment of this allocation based on a previous ruling from the tax appeal commission. The city involved filed an appeal against the decision of the administrative court, which was dismissed, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The issue raised concerns the legitimacy of the city's right to contest the ruling based on its direct interest in the taxation matter.

Schlagwörter

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Gemeindesteuerausscheidung 2000 (2. Rechtsgang) Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Unternehmenssteuer Gemeindesteuern bestrittene Forderung Gewinnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the non-entry upon the appeal in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used, in conjunction with Art. 108 BGG, to decide not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) based on a procedural failure regarding legitimacy.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_206/2013

Urteil vom 2. März 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Stadt A.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch das Steueramt,

vertreten durch Herrn Dr. Peter Mäusli-Allenspach,

gegen

1. Gemeinde B.________, Steueramt,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei,

2. Gemeinde C.________, Steueramt,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kaufmann,

3. Gemeinde D.________, Steueramt,

4. Stadt E.________, Steueramt,

Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

X.________ AG.

Gegenstand

Gemeindesteuerausscheidung 2000 (2. Rechtsgang),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. Das Kantonale Steueramt Zürich nahm am 30. September 2011 im zweiten Rechtsgang die Steuerausscheidung zwischen der Stadt A.________, den Gemeinden B.________, C.________ und D.________ sowie der Stadt E.________ bezüglich den Reingewinn und das Eigenkapital der X.________ AG für das Jahr 2000 nach den Vorgaben gemäss Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 6. Mai 2010 vor. Ein Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 17. Februar 2012), und mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von der Stadt A.________ gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab. Die Stadt A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 2013 an das Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerdeberechtigung (Legitimation).

Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Art. 89 Abs. 2 BGG erklärt ferner zur Beschwerde berechtigt Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. c); Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (lit. d).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich (zu Recht) nicht auf Art. 89 Abs. 2 BGG . Hingegen soll sich ihre Legitimation aus Art. 89 Abs. 1 BGG ergeben. Sie macht geltend, ein Gemeinwesen sei zur Beschwerde befugt, wenn es durch den angefochtenen Akt in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt werde und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe; durch die Festsetzung des Anteils an der einfachen Steuer sei sie direkt betroffen.

Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeerhebung zugelassen werden ( BGE 138 II 506 E. 2.1.1 S. 509; für Näheres dasselbe Urteil E. 2 S. 508 ff.). Grosse Zweifel an der Legitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung betreffend die interkommunale Aufteilung der Steuerkompetenz in Bezug auf einen Steuerpflichtigen bestehen namentlich angesichts von BGE 136 II 274 (insbesondere E. 4 S. 278 ff.). Die Beschwerdeführerin genügt mit den wenigen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Legitimation ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, um ihre Beschwerdeberechtigung und damit die Zulässigkeit der von ihr erhobenen Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit darzutun.

2.3 Damit ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art.65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin, um deren Vermögensinteresse es sich beim Rechtsstreit handelt, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller