Sri Lankan National's Expulsion and Withdrawn Appeal Regarding Swiss Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Sri Lankan national, who entered Switzerland on a Schengen visa, sought legal confirmation to remain in the country and apply for a short-term residence permit to prepare for his marriage to a Swiss citizen. The Zurich Migration Office denied his request, ordering him to leave Switzerland. This decision was upheld by the Zurich Security Directorate and the Zurich Administrative Court. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous court's decision and further examination of the facts. However, he later withdrew his appeal, and requested the return of his deposit for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Sri Lankan National's Expulsion and Withdrawn Appeal Regarding Swiss Residence Permit: The Zurich Migration Office denied his request, ordering him to leave Switzerland. This decision was upheld by the Zurich Security Directorate and the Zurich Administrative Court. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous court's decision and further examination of the facts. However, he later withdrew his appeal, and requested the return of his deposit for court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the proceeding is discontinued due to the withdrawal of the appeal.
Used to rule that no court fees are to be levied.
Used to rule that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_205/2023
Verfügung vom 2. August 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Hauser,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Duldung des Aufenthalts bzw. Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Februar 2023 (VB.2022.00743).
Erwägungen:
1. Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 4. Juni 2022 gestützt auf ein Schengen-Visum in die Schweiz ein. Noch vor Ablauf des Visums ersuchte er um eine Bestätigung der Duldung seines Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit der 1974 geborenen Schweizer Bürgerin B.________.
Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen habe. Nachdem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs abwies, blieb auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 22. Februar 2023).
2. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 11. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Antragsgemäss erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde mit Verfügung vom 12. April 2023 die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. April 2023 zurück und ersucht um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses.
3. Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu befinden ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ).
4. Vor diesem Hintergrund ist das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf den Beschwerderückzug vom 26. Juli 2023 als gegenstandslos abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 2 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: F. Weber