Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_203/2025 KI-generiert

Algerian National's Appeal Against Detention Pending Deportation Dismissed

Geschäftsnummer 2C_203/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. März 2025 (AUS.2025.25). Mit Entscheid vom 5. September 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a i.V.m, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; Algerian National's Appeal Against Detention Pending Deportation Dismissed: März 2025 (AUS.2025.25). Mit Entscheid vom 5. September 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgrund bedingte Entlassung Abschiebung Reisedokumente Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 lit. a i.V.m
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 42 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m
Sodann hat sie festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Aufgrund der Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung liege sodann der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President of the Chamber as a single judge in simplified proceedings due to obvious lack of merit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waived the collection of court fees due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_203/2025

Urteil vom 30. April 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________, zurzeit im Gefängnis U._______,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. März 2025 (AUS.2025.25).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Entscheid vom 5. September 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Urteil vom 19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ unter anderem des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG (SR 142.20) schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Ausserdem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes.

Nachdem A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, ordnete das Migrationsamt am 13. März 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an.

1.2.

Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der bis zum 12. Juni 2025 angeordneten Ausschaffungshaft.

1.3.

A.________ gelangt mit Eingabe vom 3. April 2025 an das Bundesgericht und erklärt, er wolle gegen seine dreimonatige Inhaftierung "Berufung" einlegen.

Mit Schreiben vom 8. April 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a i.V.m.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

; Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.1; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1).

2.2.

Nach

Art. 42 BGG

haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

140 III 86

E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

; vgl.

BGE 148 I 104

E. 1.5;

143 II 283

E. 1.2.2

;

142 I 99

E. 1.7.2).

2.3.

Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid des SEM aus der Schweiz weggewiesen und zudem rechtskräftig für fünf Jahre des Landes verwiesen worden sei. Sodann hat sie festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

erfüllt sei, da er wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Aufgrund der Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung liege sodann der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

vor. Schliesslich bestehe beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben sei. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien rechtlich und tatsächlich möglich sei und die angeordnete Haftdauer von drei Monaten als angemessen beurteilt.

2.4.

In seiner knapp eine Seite umfassenden, handgeschriebenen Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, soweit verständlich, um Haftentlassung zu ersuchen, damit er nach Spanien ausreisen könne, wo er Familienangehörige habe. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Insbesondere setzt er den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihm mangels gültigen Reisepapieren eine Ausreise nach Spanien auf legalem Weg nicht möglich sei, dies umso mehr als die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen sei, nichts entgegen. Damit genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) offensichtlich nicht.

3.

3.1.

Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov