Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_202/2007 KI-generiert

Appeal Against Expulsion Detention Order Based on Risk of Absconding

Geschäftsnummer 2C_202/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Mongolia who applied for asylum in Switzerland after entering from Russia. The Swiss migration authorities denied the asylum request and ordered the individual to leave the country. Following this, the individual was placed in detention for deportation by the cantonal migration office. A court subsequently upheld the detention until a specified date, prompting the individual to file a legal challenge against the decision, seeking release from detention with the intention to leave Switzerland. The court's findings indicated concerns regarding the individual's previous attempts to evade authorities and failure to provide identity verification, leading it to conclude that there was a legitimate risk of flight.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 34 AsylG, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; Appeal Against Expulsion Detention Order Based on Risk of Absconding: The Swiss migration authorities denied the asylum request and ordered the individual to leave the country. Following this, the individual was placed in detention for deportation by the cantonal migration office. A court subsequently upheld the detention until a specified date, prompting the individual to file a legal challenge against the decision, seeking release from detention with the intention to leave Switzerland. The court's findings indicated concerns regarding the individual's previous attempts to evade authorities and failure to provide identity verification, leading it to conclude that there was a legitimate risk of flight.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Haftbedingungen Asylgesetz Migrationsrisiko Zulassung der Zwangsvollstreckung Foltergefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 34 AsylG
Januar 2007 trat das Bundesamt für Migration nach Art. 34 AsylG darauf nicht ein und wies X.________ an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids zu verlassen.
Art. 13b Abs. 1 ANAG
197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht, ist straffällig geworden, hat seine Identität bisher nicht belegt und hat sich neulich mit einem nicht ihm zustehenden N-Ausweis identifiziert.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere aufgrund der Darlegungen der Haftrichterin zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The main ground for the decision, as the appeal was dismissed under the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied in the dispositive to waive the payment of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general rule under which the appellant would have been ordered to pay costs following the dismissal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_202/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, vom 18. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der seinen eigenen Angaben gemäss aus der Mongolei stammende X.________ (geb. 1986) reiste von Russland her kommend in die Schweiz ein und stellte am 12. Dezember 2006 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 trat das Bundesamt für Migration nach Art. 34 AsylG darauf nicht ein und wies X.________ an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 11. April 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 12. April 2007 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, die Ausschaffungshaft bis zum 9. Juli 2007 (schriftliche Ausfertigung des Haftentscheids vom 18. April 2007).

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 10. Mai (Postaufgabe 11. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 14. Mai) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz verlassen könne.

Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 18. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht, ist straffällig geworden, hat seine Identität bisher nicht belegt und hat sich neulich mit einem nicht ihm zustehenden N-Ausweis identifiziert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in die Mongolei zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere aufgrund der Darlegungen der Haftrichterin zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4 S. 492) -, verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam - Folge zu leisten.

3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: