Detenu's Appeal Against Prison Mask Mandate Withdrawn and Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint against the general mask-wearing mandate in prisons of the Canton of Bern with the Administrative Court of the Canton of Bern, requesting free legal aid and provisional measures. The Administrative Court returned the complaint, indicating that the Federal Tribunal is responsible for the abstract review of cantonal legal norms. The individual then submitted the complaint to the Federal Tribunal on March 1, 2022, but subsequently withdrew it after the prison administration decided to rescind the mask-wearing mandate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG, Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG; Detenu's Appeal Against Prison Mask Mandate Withdrawn and Dismissed: The Administrative Court returned the complaint, indicating that the Federal Tribunal is responsible for the abstract review of cantonal legal norms. The individual then submitted the complaint to the Federal Tribunal on March 1, 2022, but subsequently withdrew it after the prison administration decided to rescind the mask-wearing mandate.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision to strike the case due to withdrawal was made by the single judge according to this provision.
Basis for the order that no costs shall be levied in federal court proceedings.
Basis for the order that no party compensation shall be awarded.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_201/2022
Verfügung vom 4. März 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch die Staatskanzlei,
Postgasse 68, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Maskentragpflicht in Gefängnissen im Kanton Bern,
Beschwerde gegen die Maskentragpflicht in Gefängnissen des Kantons Bern.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte A.________ Beschwerde gegen die allgemeine Maskentragpflicht in Gefängnissen des Kantons Bern beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auch im Sinne einer superprovisorischen Anordnung. Nach eigenen Angaben von A.________ habe ihm das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die abstrakte Kontrolle kantonaler Rechtsnormen retourniert.
1.2. Mit Beschwerde vom 1. März 2022 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Er legte seiner Eingabe die Beschwerde vom 17. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht bei und wiederholte die dort gestellten Anträge.
Mit Eingabe vom 3. März 2022 (Postaufgabe) teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, weil die Gefängnisdirektion entschieden habe, die Maskentragpflicht aufzuheben.
2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin (hier die Präsidentin) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen ( Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zurückgezogen, womit das Verfahren abzuschreiben ist. Mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde entfallen auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ( Art. 103 und 104 BGG ).
Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov