Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_201/2015 KI-generiert

State Secretariat for Migration v. Reunification Applicant Regarding Late Family Reunification Application

Geschäftsnummer 2C_201/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Kosovo who had immigrated to Switzerland through family reunification sought to bring his wife and two sons to join him. The local migration office approved the family reunification for his wife and younger son but denied the application for the older son, citing that the request was submitted too late and lacked important justifications for a late reunion. The individual contested this denial, and the administrative court ruled in favor of allowing the older son's stay. Consequently, the State Secretariat for Migration appealed this decision, leading to a review by the Federal Tribunal regarding the applicable legal provisions on the timing and conditions of family reunification under Swiss immigration law. The central issue was the interpretation of time limits for family reunification applications, particularly concerning children over the age of twelve.

Legislator-Regeste

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Art. 82 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 AuG, Art. 126 Abs. 3 AuG, Art. 47 Abs. 3 AuG; State Secretariat for Migration v. Reunification Applicant Regarding Late Family Reunification Application: The local migration office approved the family reunification for his wife and younger son but denied the application for the older son, citing that the request was submitted too late and lacked important justifications for a late reunion. The individual contested this denial, and the administrative court ruled in favor of allowing the older son's stay. Consequently, the State Secretariat for Migration appealed this decision, leading to a review by the Federal Tribunal regarding the applicable legal provisions on the timing and conditions of family reunification under Swiss immigration law. The central issue was the interpretation of time limits for family reunification applications, particularly concerning children over the age of twelve.

Schlagwörter

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Familiennachzug Staatssekretariat für Migration Übergangsvorschriften niedergelassene Person Integration der Kinder verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 i.V.m
Das Staatssekretariat für Migration ist im Ausländerrecht befugt, gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 82 i.V.m.
Art. 90 BGG
Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG
Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art.
Art. 47 Abs. 1 AuG
Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von Art.
Art. 126 Abs. 3 AuG
1 AuG in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG rechtsfehlerhaft ausgelegt.
Art. 47 Abs. 3 AuG
3 AuG, auf den sich die Vorinstanz für den vorliegenden Fall beruft, in kurzer Zeit bedeutungslos werden dürfte, ändert daran nichts, weil sich dieselbe Fragestellung im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 3 AuG ergeben kann.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the losing party (the respondent).

Art. 67 BGG

Used as the basis for ordering the lower court to rule newly on procedural costs.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to order the lower court to rule newly on compensation in the prior instance proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 142 I 135
Asylum Seeker Detention under Dublin Regulation: Admissibility of Public Law Appeal and Prompt Judicial Review Violations
«…gl. zum Anliegen der einheitlichen Anwendung von Bundesrecht im Allgemeinen BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; Urteil 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.2). 1.1.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung des Zugangs zum Bundesger…»
III 2022 134 (2022-12-21) · sz
Family Reunification Deadline and Best Interests of the Child
«…zum AuG, BBl 2002 3709, S. 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 Erw. 5.4; Urteile BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.2; 2C_201/2015 vom 16.7.2015 Erw. 3.4; 2C_303/2014 vom 20.2.2015 Erw. 6). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine Kompromisslösung…»
A/1729/2021 (2021-12-23) · ge
Kosovar National's Daughters' Family Reunification Residence Permit Appeal Rejected Due to Untimely Filing
«…017 consid. 4.2.2 ; 2C_1/2017 du 22 mai 2017 consid. 4.1.2 ; 2C_467/2016 du 13 février 2017 consid. 3.1.2 ; 2C_201/2015 du 16 juillet 2015 consid. 3.4 ; 2C_303/2014 du 20 février 2015 consid. 6). Les délais prévus à l'art. 47 LEI ont…»
A/1373/2021 (2021-11-18) · ge
Family Reunification Permit Appeal Dismissed for Untimely Application
«…y=2C_467/2016) du 13 février 2017 consid. 3.1.2 ; [2C\_201/2015](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_201/2015) du 16 juillet 2015 consid. 3.4 ; [2C\_303/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_303/2014) du…»
WBE.2019.410 (2020-04-27) · ag
Family Reunification Denied Due to Insufficient Family Reasons
«…361 ff.). Sie wurde indes durch das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 [2C_201/2015], Erw. 3, und vom 19. Februar 2016 [2C_767/2015], Erw. 4) und wird seither auch durch das Verwaltungsgericht in ständig…»
2C_1011/2019 (2020-04-21)
Federal Court Dismisses Subsequent Family Reunification for Children Due to Prior Voluntary Separation.
«…2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5 in fine; vgl. zur Berechnung der Fristen und ersteren Entscheid bestätigend: das Urteil 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3; Frage offen gelassen: Urteil 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 4.2; kritisch zur bundesgerich…»
2C_870/2019 (2020-03-03)
Swiss Citizen v. Federal Authorities on Family Reunification for Wife and Adult Daughter
«…7 Abs. 1 Satz 1 AIG nicht verlängern, sondern nur verkürzen kann (vgl. Urteile 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5; 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Das Familiennachzugsgesuch erfolgte für die Beschwerdeführerin 3 somit in jedem Fall verspät…»
WBE.2016.541 (2018-05-08) · ag
Family Reunification Passport Requirement Upheld
«…et am Tag nach dem dreizehnten Geburtstag des nachzuziehenden Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 [2C_201/2015], Erw. 3, sowie zur konkreten Fristberechnung VGE vom 7. August 2015 [WBE.2015.27], Erw. II/2.2.2). Werden die Fr…»
III 2018 35 (2018-04-24) · sz
Resident Permit Holder's Family Reunification Appeal Denied Due to Untimely Filing and Lack of Compelling Family Reasons
«…8.3.2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 Erw. 5.4; Urteile BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.2; 2C_201/2015 vom 16.7.2015 Erw. 3.4; 2C_303/2014 vom 20.2.2015 Erw. 6). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine Kompromisslösung…»
2C_1172/2016 (2017-07-26)
Rejection of Late Family Reunification for Ivorian Minor Due to Lack of Major Family Reasons
«…I 6 consid. 5.4 p. 20 ss; arrêts 2C_1/2017 du 22 mai 2017 consid. 4.1.2; 2C_467/2016 du 13 février 2017 consid. 3.1.2; 2C_201/2015 du 16 juillet 2015 consid. 3.4; 2C_303/2014 du 20 février 2015 consid. 6). Les délais prévus à l'art. 47 LEtr ont égale…»
F-2043/2015 (2017-07-26)
Refugee's Children Denied Entry Due to Social Welfare Reliance
«…rt. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VZAE, auch zum Folgenden; vgl. auch BGE 136 II 497 E. 3.4 sowie Urteil des BGer 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3 m.w.H.). Die Beschwerdeführe- rin beabsichtigt zudem, künftig mit ihren nachzuziehenden Kindern…»
2C_1/2017 (2017-05-22)
Serbian National's Delayed Family Reunification Denied on Financial Grounds
«…nsteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; vgl. auch die Urteile 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 3.1 und 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug, d.h. ein solcher ausserhalb der gesetzlichen Fristen, wird…»
F-4129/2015 (2016-12-28)
Mother's Family Reunification in Switzerland Upheld by Administrative Court
«…à un an au plus (cf. notamment arrêts du TF 2C_1014/2014 précité consid. 2; 2C_285/2015 du 23 juillet 2015 consid. 2.1; 2C_201/2015 du 16 juillet 2015 consid. 3.2 et 3.5.1; 2C_473/2014 du 2 décembre 2014 consid. 4.1). Est réservé le cas où, dans le ca…»
100 2016 66 (2016-12-27) · be
Father Denied Late Family Reunification for Son Due to Applicant Autonomy and Insufficient "Important Family Reasons"
«…Alter im Gesuchszeitpunkt (vgl. dazu BGE 136 II 497 E. 3 [Pra 100/2011 Nr. 50], diese Recht- sprechung bestätigend BGer 2C_201/2015 vom 16.7.2015, E. 3). – Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe…»
2C_363/2016 (2016-08-25)
Siblings' Residence Permit Refusal Upheld Due to Severely Delayed Late Family Reunification and Immigration Circumvention
«…chweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 20; Urteile 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der pa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_201/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

Staatssekretariat für Migration,

Beschwerdeführer,

gegen

A.A.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 29. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. A.A.________ (geb. 1973) stammt aus dem Kosovo. Er war 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und hat eine Niederlassungsbewilligung. Am 6. Dezember 2012 beantragte er den Familiennachzug für seine Im Kosovo wohnhafte Ehefrau sowie die gemeinsamen Söhne B.A.________ (geb. 1996) und C.A.________ (geb. 2004).

B. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau bewilligte den Familiennachzug mit Verfügung vom 7. April 2014 für die Ehefrau und den jüngeren Sohn C.A.________ lehnte das Gesuch bezüglich des älteren Sohns B.A.________ jedoch ab. Es begründete dies damit, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestünden. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Einsprache beim Rechtsdienst des Amtes, der diese ablehnte. Eine hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geführte Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 29. Januar 2015 gut. Es wies das Amt an, den Aufenthalt des Sohnes B.A.________ zu regeln.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2015 beantragt das Staatssekretariat für Migration dem Bundesgericht, das Urteil vom 29. Januar 2015 sei aufzuheben.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt dem Bundesgericht, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Staatssekretariat hält an seinen Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 6. März 2015 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Staatssekretariat für Migration ist im Ausländerrecht befugt, gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c e contrario Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) vom 17. November 1999 (SR 172.213.1).

1.2. Die Beschwerdebefugnis des Staatssekretariats dient der richtigen und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts und setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; 134 II 201 E. 1.1 S. 203; 128 II 193 E. 1 S. 195 f.; Urteil 2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 1, nicht publ. in BGE 140 II 74 ff.).

Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG rechtsfehlerhaft ausgelegt. Indem das Verwaltungsgericht die genannten Bestimmungen dahingehend interpretiere, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs des nachzuziehenden Kindes eine bereits laufende fünfjährige Frist nicht unterbreche bzw. auf ein Jahr verkürze, verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Die vom Staatssekretariat beanstandete Auslegung ist demnach für eine Vielzahl gleich gelagerter Konstellationen massgeblich. Dass Art. 126 Abs. 3 AuG, auf den sich die Vorinstanz für den vorliegenden Fall beruft, in kurzer Zeit bedeutungslos werden dürfte, ändert daran nichts, weil sich dieselbe Fragestellung im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 3 AuG ergeben kann. Ohnehin kann das Staatssekretariat die richtige und einheitliche Durchsetzung von Bundesrecht in der vorliegenden Konstellation nur auf dem Beschwerdeweg durchsetzen (zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_146/2014 vom 30. März 2015 E. 4.4.3; Urteil 2C_634/2014 vom 24. April 2015 E. 3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 140 III 16 S. 17 f. ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 ; 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).

2. Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes - am 1. Januar 2008 (AS 2007 5489) -, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstand (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

3.

3.1. Strittig ist vorliegend die vorinstanzliche Auslegung von Art. 47 Abs. 1 AuG im Lichte der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG. Die Vorinstanz kommt unter Bezugnahme auf das Urteil 1-BE.2010.34 des kantonalen Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2011 (AGVE 2011, S. 361 ff.) zum Schluss, dass die fünfjährige Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG entgegen der bundesgerichtlichen Praxis auch für Kinder gelte, wenn sie während dieser Frist das zwölfte Altersjahr vollendeten. Demgegenüber stellt sich das Staatssekretariat auf den Standpunkt, dass Kinder über zwölf Jahren nach der bundesgerichtlichen Praxis und dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall nur noch während eines Jahres nachgezogen werden könnten.

3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 497 ff. festgehalten, dass für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG eingehalten worden sei, das Alter des Kindes bei Gesuchseinreichung entscheidend ist (dortige E. 3.7 S. 504). Auf den letztgenannten Zeitpunkt kommt es auch für die weitere Frage an, ob das Gesuch rechtzeitig innerhalb der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden sei und ob die zwölfmonatige oder fünfjährige Frist gelte (dortige E. 3.4 S. 502). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bleibt bis zum zwölften Geburtstag massgebend, unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG zu laufen begann. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG demgegenüber auf - maximal noch - ein Jahr (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5). Die Praxis wurde mehrmals bestätigt (vgl. Urteile 2C_1071/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 2C_473/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 in fine; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.2; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.1; 2C_981/2010 vom 26. Januar 2012 E. 3.2).

3.3. Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (vgl. BGE 140 V 70 E. 5.2.2 S. 74; 138 II 162 E. 2.3 S. 166; 138 III 270 E. 2.2.2 S. 273; 137 V 133 E. 6.1 S. 137; 136 III 6 E. 3 S. 8).

3.4. Die Interpretation des Bundesgerichts stützt sich auf Sinn und Zweck der Fristen für den Familiennachzug und die Intention des Gesetzgebers: Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG soll die Eltern im Sinne der von der Gesetzgebung erwünschten frühzeitigen Einschulung und Integration (vgl. Botschaft zum AuG, in BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 20) dazu anhalten, die Kinder binnen Jahresfrist nachzuziehen, wenn das Kind seinen zwölften Geburtstag hatte und sofern die möglicherweise bereits laufende Fünfjahresfrist nicht sogar vorher verstreicht bzw. schon verstrichen ist (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5). Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 47 Abs. 1 AuG die Hauptregel ist und die nachzuziehenden Kinder je nach Alter in zwei Kategorien (über oder unter zwölfjährig) einteilt. Art. 47 Abs. 3 bzw. Art. 126 Abs. 3 AuG präziseren in diesem Zusammenhang nur, ab wann die entsprechenden Fristen (fünf Jahre oder 12 Monate) zu laufen beginnen, und müssen im Lichte der Hauptregel ausgelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts gestützt auf Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes besserer Rechtserkenntnis entsprechen würde. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Anbetracht des an sich unbestrittenen Gesetzeszwecks von Art. 47 Abs. 1 AuG eine Regelung zur Fristunterbrechung ausdrücklich vorzusehen hätte. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach nicht erfüllt.

3.5. Für das angefochtene Urteil bedeutet dies das Folgende:

3.5.1. Da der Beschwerdegegner vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 bereits in die Schweiz eingereist war und zu diesem Zeitpunkt das Familienverhältnis zu seinem älterem Sohn schon bestand (Geburt 1996), ist auf die Übergangsbestimmung des Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen (Urteile 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.2; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.4; 2C_154/2010 vom 8. November 2010 E. 2.5). Damit begann die Nachzugsfrist mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen, verkürzte sich am 12. Geburtstag des älteren Sohns am 2008 auf ein Jahr (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG) und endete, wie das Staatssekretariat zutreffend ausführt, am 2009. Mit dem Nachzugsgesuch vom 6. Dezember 2012 waren die Fristen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG für den älteren Sohn nicht eingehalten worden.

3.5.2. Vor diesem Hintergrund stellt sich grundsätzlich die Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen, um einen verspäteten Familiennachzug ausnahmsweise zu bewilligen. Der Beschwerdegegner hatte in seiner Einsprache an das Migrationsamt wichtige Gründe unter Anrufung der genannten Bestimmung geltend gemacht. Dieser Standpunkt wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - demgegenüber im Rahmen der Beschwerde an die Vorinstanz nicht mehr vertreten. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Geltendmachung von wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG gestützt auf das kantonale Prozessrecht im aktuellen Verfahrensstand möglich bleibt.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgericht vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht neu zu befinden ( Art. 67 sowie 68 Abs. 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni