Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_2/2019 KI-generiert

Property Owner Fails Appeal Over Untimely Valuation Objection

Geschäftsnummer 2C_2/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner in the Canton of Bern underwent a reassessment by the local tax authority due to renovations and a change in building use, which increased the property's official value significantly. The owner, represented by a trust company, filed a late objection against this reassessment. The tax authority rejected the objection for being filed past the deadline and for lacking necessary documentation, like a power of attorney. The owner’s subsequent appeals to both the tax appeals commission and the administrative court of Bern were unsuccessful. The administrative court refused to consider the appeal because it did not adequately address the tardiness of the original objection. The owner then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decisions on grounds of procedural impropriety and claiming non-receipt of a warning letter from the tax authority. However, the Federal Tribunal was faced with determining whether lower court's interpretation and handling of the appeal, focusing on its procedural inadequacies, were lawful.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG; Property Owner Fails Appeal Over Untimely Valuation Objection: The owner, represented by a trust company, filed a late objection against this reassessment. The tax authority rejected the objection for being filed past the deadline and for lacking necessary documentation, like a power of attorney. The owner’s subsequent appeals to both the tax appeals commission and the administrative court of Bern were unsuccessful. The administrative court refused to consider the appeal because it did not adequately address the tardiness of the original objection. The owner then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decisions on grounds of procedural impropriety and claiming non-receipt of a warning letter from the tax authority. However, the Federal Tribunal was faced with determining whether lower court's interpretation and handling of the appeal, focusing on its procedural inadequacies, were lawful.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz amtlicher Wert verspätete Einwendungen verspätete Vorbringen Liegenschaftssteuer Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal without entering the merits due to lack of substantiation (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).

Art. 65 BGG

Cited along with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose the court costs on the losing party (the appellant).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to rule that no party compensation is awarded to the canton since it succeeded in its official capacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

III 2024 131 (2024-10-28) · sz
Claim Dismissed for Failure to Substantiate State Liability in Social Assistance Case
«…zu überprüfen (Einmaligkeit des Rechtsschutzes; Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93; Urteil BGer 2C_2/2019 vom 18.12.2019 E. 5.1 zu dem mit § 16 StHG identischen Art. 12 VG; generell für die Kantone Urteil BGer 2C_960/2013 vom…»
III 2023 127 (2024-03-27) · sz
State Liability for Temporary Restaurant Closure Dismissed
«…icht noch einmal in Frage gestellt werden (Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93; Urteil BGer 2C_2/2019 vom 18.12.2019 Erw. 5.1 zu dem mit § 16 StHG identischen Art. 12 VG; generell für die Kantone Urteil BGer 2…»
III 2021 203 (2022-04-29) · sz
Appeal Against Expired COVID-19 Business Closure Order Declared Moot
«…hren nicht noch einmal in Frage gestellt werden (Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93; Urteil BGer 2C_2/2019 vom 18.12.2019 Erw. 5.1 zu dem mit § 16 StHG identischen Art. 12 VG; generell für die Kantone Urteil BGer 2C_960/2013 v…»
2C_223/2019 (2019-03-05)
Taxpayer Appeal Dismissed for Unpaid Litigation Costs
«…Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (siehe dazu etwa Urteil 2C_2/2019 vom 11. Februar 2018 E. 2.4), weist die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung auf, bleibt doch jede A…»
2C_228/2019 (2019-03-05)
Taxpayer Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advances
«…Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (siehe dazu etwa Urteil 2C_2/2019 vom 11. Februar 2018 E. 2.4), weisen die Beschwerden offensichtlich keine hinreichende Begründung auf, bleibt doch jede…»
2C_193/2019 (2019-03-01)
Tax Appeal Dismissal Due to Failure to Pay Advance and Lack of Constitutional Challenge
«…Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (siehe dazu etwa Urteil 2C_2/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.4), fehlt eine sachbezogene Begründung der Beschwerde. Entsprechend ist darauf nicht einzutre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_2/2019

Urteil vom 11. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Brand Treuhand,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Steuerrekurskommission des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, amtliche Bewertung ab Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 29. November 2018 (100.2018.409U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Eigentümer eines Grundstücks in U.________/BE. Aufgrund einer Dachsanierung und der Umnutzung des Gebäudes kam es zu einer ausserordentlichen Neubewertung durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE). Diese wandte neu die Normen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke an, was zur Erhöhung des amtlichen Wertes von Fr. 85'570.-- auf Fr. 520'840.-- führte (Verfügung mit "Eröffnungsdatum" vom 8. Januar 2018). Dagegen erhob B.________ unter der Bezeichnung "C.________ Treuhand" am 8. Februar 2018 (Poststempel) Einsprache. Mit Mängelschreiben vom 12. Februar 2018 setzte die KSTV/BE dem Treuhänder Frist bis zum 22. Februar 2018, um eine Vollmacht beizubringen und Entschuldigungsgründe für die verspätete Einsprache vorzutragen. Der Versand erfolgte im Verfahren "A-Post Plus". Da der Treuhänder nicht reagierte, trat die KSTV/BE mit Einspracheentscheid vom 21. März 2018, adressiert an den Steuerpflichtigen, auf die Einsprache nicht ein.

1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 6. April 2018 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 wies diese den Rekurs ab, wobei sie erwog, sowohl der Steuerpflichtige als auch der Treuhänder hätten sich in ihren Ausführungen ausdrücklich auf die Verfügung vom 8. Januar 2018 bezogen, was aufzeige, dass mit Blick auf die Vordatierung ("Eröffnungsdatum") von einer Zustellung spätestens am 8. Januar 2018 ausgegangen werden dürfe. Die 30-tägige Einsprachefrist sei mithin spätestens am Mittwoch, 7. Februar 2018 abgelaufen. Die Einsprache trage den Poststempel vom 8. Februar 2018 und sei damit verspätet erfolgt. Ein Fristwiederherstellungsgrund werde nicht geltend gemacht. Es könne offenbleiben, ob die Steuerverwaltung mit Recht eine Vollmacht einverlangt habe, da der Rekurs bereits wegen verspäteter Einspracheerhebung abzuweisen sei.

1.3. Der Steuerpflichtige erhob am 23. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das auf diese mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.409U vom 29. November 2018 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht erkannte, der Steuerpflichtige habe sich mit der einzig interessierenden Frage, nämlich der Rechtzeitigkeit der Einsprache, auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

1.4. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann der Streitgegenstand, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (

minus ), nicht aber ausgeweitet (

plus ) oder geändert (

aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht kam zur Auffassung, die Beschwerde vom 23. November 2018 enthalte keine Begründung, die sich mit dem Streitgegenstand (Nichteintreten der KSTV/BE) hinreichend auseinandersetze. Dem angefochtenen Entscheid vom 29. November 2018 lassen sich zum Inhalt der Beschwerde vom 23. November 2018 keine Einzelheiten entnehmen. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Akten beizuziehen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Demnach trug die Beschwerde folgenden Wortlaut:

"Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Oktober 2018 erhebe ich Beschwerde. Ich bin mit dem Entscheid, welche die Steuerrekurskommission gegen mich und zu Gunsten der Steuerverwaltung ausführt, nicht einverstanden. Ich bin der Meinung, dass die ursprünglich gemachte Einsprache zu behandeln ist und die Bewertung der Liegenschaft noch einmal sachgerecht durchzuführen ist. Weitere Begründungen werde ich Ihnen nachliefern."

2.3. Der Steuerpflichtige beruft sich in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2018 auf eine Vollmacht, die er allem Anschein nach in einem anderen Verfahren eingereicht hat. Weiter macht er geltend, sein Treuhänder habe das Mängelschreiben vom 12. Februar 2018 nicht erhalten. Die Veranlagungsbehörde habe bis heute nicht bewiesen, dass ein solches Schreiben jemals an ihn und den Treuhänder versandt worden sei. Das Vorgehen der KSTV/BE sei stossend, unprofessionell und formalistisch.

2.4. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform erkannt hat, mangels hinreichender sachbezogener Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch im bundesgerichtlichen Verfahren eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (siehe dazu etwa Urteil 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.3). Mit seiner Begründung zielt der Steuerpflichtige aber auch im bundesgerichtlichen Verfahren am Kern der Sache vorbei. Er rügt und begründet auch nicht ansatzweise, weshalb die Vorinstanz auf die Eingabe einzutreten gehabt hätte, weil die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei oder weil Entschuldigungsgründe vorlägen. Er beruft sich zwar auf die Nichtzustellung an seinen Treuhänder, doch wäre dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behaupten und zu begründen gewesen. Dies und weitere Ausführungen zur Bewertung liegt von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes, wie er im bundesgerichtlichen Verfahren herrscht. Selbst bei hinreichender Begründung liesse sich im Übrigen kaum überzeugend vorbringen, die Vorinstanz habe den Inhalt der Beschwerde vom 23. November 2018 (vorne E. 2.2) willkürlich und/oder bundesrechtswidrig ausgelegt. Die in Aussicht gestellten weiteren Argumente hat der Steuerpflichtige nicht nachgereicht.

2.5. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher