Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_2/2015 KI-generiert

Divorcee's Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Proof of Post-Marital Hardship

Geschäftsnummer 2C_2/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a female foreign national who had been granted a residence permit in Switzerland based on her marriage to a Swiss resident. After reporting her husband for serious offenses, she divorced him, which led to the non-renewal of her residence permit by the local migration authority. The applicant challenged this decision through administrative appeals, which were subsequently rejected by both the department of justice and the administrative court. The applicant later filed a legal complaint to the Swiss Federal Tribunal, asserting that her return to her home country would severely jeopardize her social reintegration due to her status as a divorced woman, despite having lived and worked in Switzerland and attended language courses. The Tribunal examined the claims and the circumstances regarding her social reintegration risks linked to her gender and marital status in her home country.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Divorcee's Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Proof of Post-Marital Hardship: After reporting her husband for serious offenses, she divorced him, which led to the non-renewal of her residence permit by the local migration authority. The applicant challenged this decision through administrative appeals, which were subsequently rejected by both the department of justice and the administrative court. The applicant later filed a legal complaint to the Swiss Federal Tribunal, asserting that her return to her home country would severely jeopardize her social reintegration due to her status as a divorced woman, despite having lived and worked in Switzerland and attended language courses. The Tribunal examined the claims and the circumstances regarding her social reintegration risks linked to her gender and marital status in her home country.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ehelicher Härtefall Soziale Ausgrenzung persönliche Verhältnisse Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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«…Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1 und 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit…»
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«…ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur ( BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1 und 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_2/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (Jahrgang 1990) ist kosovarische Staatsbürgerin. Sie heiratete im Juli 2011 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen Staatsbürger B.________ und reiste im September 2011 in die Schweiz ein. Zum Verbleib bei ihrem Ehemann wurde A.________ eine bis letztmals September 2013 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Im November 2012 wurde auf Strafanzeige von A.________ hin eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung und Drohung gegen ihren Ehemann geführt, welche mit Nichtanhandnahmeverfügung im Dezember 2012 beendet wurde. Mit Entscheid vom 26. November 2012 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ durch das Kreisgericht Gjilan/Kosovo geschieden. Eine Vereinbarung betreffend Eheschutzmassnahmen vom 20. Dezember 2012 stellte das Getrenntleben per 11. November 2012 fest.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 11. Juli 2013 A.________'s Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz an.

B. Gegen diese Verfügung liess A.________ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs erheben. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2014 ebenfalls ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2015 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2014 sei kostenfällig aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr durch vorsorgliche Massnahme der weitere Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung zu gestatten.

Die Vorinstanz, das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Staatssekretariat für Migration SEM schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ; Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Wiedereingliederung in die sozialen Verhältnisse in ihrem Heimatstaat sei ihr als geschiedene Frau stark erschwert, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zukomme. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.

Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war der prozedurale Aufenthalt der Beschwerde im Sinne der Anordnung von positiven vorsorglichen Massnahmen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten, soweit damit mehr als die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil (das die bis September 2013 gültige Bewilligung widerrufende kantonale Verfügung vom 11. Juli 2013 ersetzt) verlangt wird (vgl. zum Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 und zum Begriff des Streitgegenstandes BGE 136 II 165 E. 5 S. 174).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4.

1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).

1.4.2. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was

rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar ( BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857).

1.4.3. Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Rüge- und Substanziierungspflicht ( BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die Beschwerdeführerin muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG verletzt. Die Vorinstanz habe zwar geprüft, ob diese Bestimmung herangezogen werden könne, indessen zu Unrecht deren Anwendbarkeit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe es insbesondere unterlassen zu prüfen, ob die von ihrem Gatten verstossene Ehefrau in ihrem Dorf wieder einen sozialen Anschluss zu knüpfen im Stande wäre, wovon auf Grund ihrer Scheidung und ihrer Stellung als "Shakull" nicht auszugehen sei. Jegliche Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie werde ihr versagt bleiben. Sie habe hier in der Schweiz eine Arbeit gefunden und besuche Deutschkurse; ihr als einer wirtschaftlich unabhängigen Frau sei es nicht mehr zuzumuten, in das frauenverachtende Gesellschaftssystem des Kosovo zurückzukehren und die Rolle anzunehmen, welche einer verstossenen, geschiedenen oder vom Ehemann getrennt lebenden Frau zugeteilt werde.

2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 f.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen.

Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; vgl. zudem Art. 31 VZAE ); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben ( BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.2; 2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.1; 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der

konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind ( BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).

2.2. Unzutreffend ist, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit der nachehelichen Härtefallprüfung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG geprüft, die Anwendbarkeit der Norm jedoch ausgeschlossen habe. Die Vorinstanz führt aus, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern sei, beurteile sich nach dieser Norm. Anschliessend folgen Ausführungen (rechtlicher Art) zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs (vgl. zur Terminologie TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 216, 221 ff.) der "sozialen Wiedereingliederung" als wichtigem Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG. Ob hingegen der Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in tatsächlicher Hinsicht erfüllt ist, hat die Vorinstanz nicht näher geprüft, sondern den rechtserheblichen und für den Verfahrensausgang massgeblichen Sachverhalt in diesem Punkt ohne Auseinandersetzung mit den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gesellschaftlichen Lage von geschiedenen Frauen im Kosovo dahingehend festgestellt, es seien

keine (tatsächlichen) Anzeichen für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz demnach nicht auf Grund einer unzutreffenden Rechtsanwendung (Ausschluss einer Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG) die

Rechtserheblichkeit eines Sachverhaltselements verkannt, was eine Verletzung materiellen Rechts begründen würde (vgl. oben, E. 1.4.2). Zu prüfen ist jedoch rügegemäss ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), ob die Vorinstanz verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Sachverhaltsfeststellung ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 90 AuG) verletzte, indem sie sich mit den allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gesellschaftlichen Stellung der Frau in ihrer Heimat und den Gründen, welche Anlass zur Strafanzeige gaben, nicht auseinandersetzte, und auch keine entsprechenden Fragen an die Beschwerdeführerin richtete.

2.3. Nach Art. 12 VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der

Untersuchungsgrundsatz , wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.273; zur Anwendbarkeit in kantonalen Verfahren vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 3 VwVG und das Vereitelungsverbot von materiellem Bundesrecht, BGE 128 I 254 E. 3.8.2 S. 264 f.; Urteile 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2.1; grundlegend KÖLZ, Bundesrecht und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht - Eine Problemübersicht, in: ZBl 79/1978 S. 421 ff.). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 16, 20 ff. zu Art. 12 VwVG ). Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer

Mitwirkungspflicht (vgl. die spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a AuG; UEBERSAX, a.a.O., N. 7.273; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 12 VwVG ) und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AuG; Urteil 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1; Urteil 2C_81 /2011 vom 1. September 2011 E. 3.7). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine

Aufklärungspflicht , d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 47 zu Art. 13 VwVG ; GÖKSU, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2009, N. 4 zu Art. 90 AuG), und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 139 II 7 E. 4.3 S. 13 ; 124 I 241 E. 2 S. 242). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der

objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Allerdings kann die Behörde nicht gestützt auf die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten") abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (vgl. dazu BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.; 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464; Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin hat in den kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bringt sie vor, die Vorinstanz habe, indem sie die Gründe für die Einreichung einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann nicht gebührend berücksichtigte, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 90 AuG verletzt.

Die kantonalen Vorinstanzen wenden das Recht von Amtes wegen an ( Art. 110 BGG ). Im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG (rechtlich) relevante Gewalt, welche hinzunehmen der betroffenen Person in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht zugemutet werden darf, kann unterhalb der Schwelle strafrechtlich zu sanktionierenden Verhaltens angesiedelt sein. Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG setzt praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus und wird durch die Einstellung eines entsprechenden Verfahrens nicht ausgeschlossen (vgl. die Urteile 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3.3; 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Dezember 2012 war somit für die Frage, ob die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erlitten hatte, nicht (alleine) massgeblich. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lassen sich dieser Nichtanhandnahmeverfügung, welche das gestützt auf einen

einmaligen Vorfall angestrengte Strafverfahren gegen den Ehemann beendete, jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann oder dessen Familie einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, ausgesetzt gewesen wäre. Für die Vorinstanz bestand demnach kein Anlass, in Anwendung der Untersuchungsmaxime weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte gegebenenfalls entsprechende Hinweise in das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren einbringen können und, angesichts ihrer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a und b AuG, auch müssen. Die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, die Vorinstanz habe, indem sie die Gründe für die Einreichung einer Strafanzeige nicht gebührend berücksichtigte, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 90 AuG verletzt, ist unbegründet.

2.4.2. Hingegen hat die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage in sämtlichen kantonalen und insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, im Falle einer Ausweisung müsste sie als geschiedene Frau in den Kosovo zurückkehren und würde dort auf Grund ihrer sozialen Stellung in diesem patriarchalischen Gesellschaftssystem keine Arbeitsstelle finden. Sie wäre somit auf die Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie angewiesen, welche ihr auf Grund ihrer Scheidung versagt würde. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo stark erschwert wäre und ihr eine Ausreise nicht zumutbar sei.

Obwohl der in den kantonalen Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Bedeutung einer starken Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung in ihrer Heimat für den Verfahrensausgang bewusst war, hat sie in diesen Verfahren über allgemein gehaltene Aussagen zum "kosovarischen Gesellschaftssystem" hinaus

keine konkreten Umstände ihres Einzelfalles dafür geltend gemacht, weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen, familiären und räumlichen Umfeld, in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat bewegen wird, mit besonderen Problemen der gesellschaftlichen Ächtung und Arbeitslosigkeit zu rechnen habe, und hat insbesondere

keine Beweismittel eingereicht, welche eine solche Tatsachendarstellung stützen würden. Die Vorinstanz war auf Grund der offensichtlichen Rechtskundigkeit der Beschwerdeführerin und der ihr obliegenden spezialgesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 lit. a und b AuG) weder gehalten, sie über die von ihr zu beweisenden Tatsachen zu unterrichten, noch weitere Sachverhaltsabklärungen zu den spezifischen Lebensumständen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zu treffen. Der in Anwendung der Regeln über die objektive Beweislastverteilung ( Art. 8 ZGB ) von der Vorinstanz gezogene Schluss auf das Fehlen solcher Anzeichen für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden und verletzt weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 90 AuG.

3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall