Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_196/2018 KI-generiert

Taxpayer's Failure to Comply with Procedural Requirements Constitutes Withdrawal of Appeal

Geschäftsnummer 2C_196/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer residing in the canton of St. Gallen sought a review of their tax assessments for the year 2015 after the administrative courts dismissed their initial complaints. The taxpayer had declared that the matter was resolved and requested that the case be closed, leading the court to interpret this statement as a withdrawal of the appeal. Displeased with this outcome, the taxpayer filed a new complaint with the Federal Court, expressing frustration over perceived neglect of their arguments by the administrative court and requesting a reevaluation of the tax assessments. However, the Federal Court found the complaint inadmissible due to the previous withdrawal, stating that it could not review the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer's Failure to Comply with Procedural Requirements Constitutes Withdrawal of Appeal: Gallen sought a review of their tax assessments for the year 2015 after the administrative courts dismissed their initial complaints. The taxpayer had declared that the matter was resolved and requested that the case be closed, leading the court to interpret this statement as a withdrawal of the appeal. Displeased with this outcome, the taxpayer filed a new complaint with the Federal Court, expressing frustration over perceived neglect of their arguments by the administrative court and requesting a reevaluation of the tax assessments. However, the Federal Court found the complaint inadmissible due to the previous withdrawal, stating that it could not review the matter further.

Schlagwörter

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Nichteintreten Steuerveranlagungsverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Prozessvoraussetzung Widerrufsrecht Verfassungsgerichtsbarkeit Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible by a single judge in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general principle that costs should be imposed on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs on the appellant, based on considerations of the case circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to deny compensation to the Canton St. Gallen, which prevailed in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_196/2018

Urteil vom 8. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2015, sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 5. Februar 2018 (B 2018/13, 14).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. Im Zusammenhang mit der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons St. Gallen sowie der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wandte sich der Steuerpflichtige zunächst an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die nicht in seinem Sinne entschied, und alsdann an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Der Präsident der Abteilung III setzte dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 12. Januar 2018 Frist bis zum 5. Februar 2018, um einerseits die bis dahin ungenügend begründete Beschwerde zu ergänzen und anderseits den Kostenvorschuss zu leisten. Mit Eingabe vom 28. Januar 2018 kam der Steuerpflichtige auf die prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2018 zurück und erklärte folgendes: "Für mich ist der Fall erledigt! (...) Eurerseits wird jetzt der Fall abgeschlossen." Der Kostenvorschuss blieb unbezahlt und eine verbesserte Beschwerdeschrift traf nicht ein. Mit Entscheid B 2018/13 / B 2018/14 vom 5. Februar 2018 schrieb der Abteilungspräsident die Beschwerde zufolge Rückzugs einzelrichterlich ab.

1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 26. Februar 2018 erhebt der Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seinen Ausführungen zufolge scheint er sich vom Verwaltungsgericht nicht ernstgenommen zu fühlen, da dieses "gar nicht gesehen (hat), was ich da schreibe und was ich damit sagen möchte". Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung der Veranlagungsverfügungen 2015.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Abschreibungsbeschluss, der zufolge Rückzugs der Beschwerde getroffen wurde. Wie den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) entnommen werden kann, hat sich der Steuerpflichtige, der zweifellos als juristischer Laie gelten muss, insoweit vor der Vorinstanz recht deutlich ausgedrückt. So gab er zu verstehen, dass die Sache für ihn - und auch für das Verwaltungsgericht - erledigt sei. Wenn die Vorinstanz dies als Rückzug der Beschwerde würdigte, liegt in der Auslegung und Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts jedenfalls keine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte des Steuerpflichtigen. Der Entscheid wäre also, selbst wenn von einer formgültigen Rüge und Begründung ausgegangen werden könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), verfassungsrechtlich haltbar.

2.2. Der Steuerpflichtige scheint vom Bundesgericht eine Neubeurteilung der Veranlagungsverfügungen 2015 zu wünschen. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht nicht mehr und nichts Anderes beurteilen darf, als die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22), ist es nicht in der Lage, diesem Ersuchen nachzukommen. Etwaige Eingaben, die auf eine Revision oder Wiedererwägung hinausliefen, wären dem Steueramt des Kantons St. Gallen zu unterbreiten, wobei die Beurteilung unter anderem davon abhinge, ob überhaupt ein Rechtsanspruch besteht.

2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Dies kann durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) geschehen.

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, davon abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher