Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_196/2007 KI-generiert

Transport Contractor Appeal on Documentary Evidence for Professional Expenses

Geschäftsnummer 2C_196/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning tax assessments for the years 2001 and 2002, a couple contested their taxable income evaluations made by the cantonal tax authorities, which set their income amounts for state, municipal, and federal taxes. The couple appealed these assessments, seeking to reduce their taxable income by specific amounts related to professional expenses for travel. However, they failed to provide adequate documentation to substantiate their claims for deductions exceeding the amounts allowed by the tax authorities. The administrative court upheld the initial tax assessments, and the couple subsequently directed their appeal to the federal court for a review of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 64 LTF, Art. 65 f. BGG, Art. 95 ff. BGG; Transport Contractor Appeal on Documentary Evidence for Professional Expenses: The couple appealed these assessments, seeking to reduce their taxable income by specific amounts related to professional expenses for travel. However, they failed to provide adequate documentation to substantiate their claims for deductions exceeding the amounts allowed by the tax authorities. The administrative court upheld the initial tax assessments, and the couple subsequently directed their appeal to the federal court for a review of the decision.

Schlagwörter

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Abzug von Berufskosten Beweislast der steuerpflichtigen Person Unternehmer Steuer vom Einkommen Transportrecht verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of constitutional complaints due to insufficient justification.

Art. 109 BGG

Used to decide that the appeal could be dismissed in a summary procedure.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-3) and is therefore excluded, despite costs being imposed.

Art. 65 f. BGG

Basis for ordering the appellants to pay court costs.

Art. 68 BGG

Basis for denying compensation to the parties.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the reasoning to explain the limits of review regarding errors of discretion.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

604 2022 16 (2023-01-30) · fr
Taxpayer Appeal Regarding Property Maintenance Cost Deductions
«…würdigt werden können (vgl. etwa Urteil BGer 2C_112 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urteil 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), entfaltet der angefochtene Einspracheeinscheid keinerlei Rechtswirkungen für die über das Ste…»
B.2021.10.B.2021.11 (2021-05-17) · sg
Taxpayer Expense Deduction Disallowance Appeal
«…unzweifelhaft entstandene mutmassliche Aufwand geschätzt und mitberücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_708/2007 E. 4.1 und 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/3…»
B.2021.10.B.2021.11 (2021-05-17) · sg
Tax Expense Deductions and Documentation Requirements
«…unzweifelhaft entstandene mutmassliche Aufwand geschätzt und mitberücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_708/2007 E. 4.1 und 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/3…»
604 2020 60 (2021-01-26) · fr
Taxpayer Appeal Dismissed: Pension Contribution Deductibility Forfeited by Subsequent Capital Withdrawal
«…gt werden können (vgl. etwa Urteil BGer 2C_112 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), entfaltet der angefochtene Einspracheeinscheid keinerlei Rechtswirkungen für die über das Ste…»
604 2017 58 (2018-01-24) · fr
Taxpayer Appeal Regarding Termination of Canton Tax Liability After Extended UNTSO Deployment
«…gt werden können (vgl. etwa Urteil BGer 2C_112 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), entfaltet der im Einspracheentscheid enthaltene Hinweis keinerlei Rechtswirkungen für die übe…»
607 2016 33 (2017-03-10) · fr
Taxpayer Meal Expense Deduction Appeal Dismissed for 2015
«…rden können (vgl. etwa Urteil BGer 2C_112/2014 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), entfaltet der Hinweis keinerlei Rechtswirkungen für die über das Steuerjahr 2015 hinausgehend…»
607 2016 17 (2017-02-17) · fr
Taxpayer Appeal Regarding Lump-Sum Expense Reimbursement and Meal Cost Deduction
«…digt werden (vgl. etwa Urteil BGer 2C_112/2014 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). b) Vorliegend existieren für die Steuerperiode 2014 zwei unterschiedliche Lohnausweise…»
2C_112/2014 (2014-09-15)
Lawyers' Flat-Rate Expense Deductions and Burden of Proof
«…ragen, dass jede Periode neu beurteilt wird, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen (Urteil 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen L…»
2C_214/2014 (2014-08-07)
Tax Evasion conviction upheld for undeclared expense allowances and private tax payments.
«…as streitbetroffene Hinterziehungsverfahren von vornherein keine schützenswerte Vertrauensposition zu begründen (Urteil 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Hinzu kommt die hemmende Wirkung des Legalitätsprinzips. Nach bundesgerichtlicher Praxis find…»
2C_119/2009 (2009-05-29)
Federal Court Upholds Limitation on Real Estate Commission Tax Deduction
«…ägt die steuerpflichtige Person die Beweislast (Urteil 2C_479/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2, in: ZStP 17 S. 164; Urteil 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2; Urteil 2A.262/2006 vom 6. November 2006 E. 6.1, in: StE 2007 B 23.45.2 Nr. 7). 3. 3.1 Im vorli…»
2C_708/2007 (2008-05-19)
Taxation of Antique Sale Proceeds and Deductibility of Acquisition Costs
«…elmehr soll der unzweifelhaft entstandene mutmassliche Aufwand geschätzt und mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteil 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). 4.2 Hier ist der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachge…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_196/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Bernhard Aregger,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 und 2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 13. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 veranlagten die Schwyzer Steuerbehörden (Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ für das Steuerjahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer; gleichzeitig wurden sie für das Steuerjahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer eingeschätzt. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz diese Veranlagungen (Entscheid vom 13. März 2007).

2. Am 7. Mai 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer je das steuerbare Einkommen des Jahres 2001 um 8'400 Franken und jenes des Jahres 2002 um 10'800 Franken zu reduzieren. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Transportunternehmer tätig. Vor Bundesgericht sind insoweit lediglich noch Abzüge vom steuerbaren Einkommen in der Höhe von 8'400 (Jahr 2001) und 10'800 Franken (Jahr 2002) streitig. In diesem Umfang macht der Beschwerdeführer - über die von den Schwyzer Steuerbehörden pro Steuerjahr ermessensweise anerkannten 3'600 Franken hinaus - Spesen im Zusammenhang mit seiner Reisetätigkeit geltend. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es handle sich dabei um berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 29 des Schwyzer Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) und Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) .

3.2 Die geltend gemachten Berufsauslagen, welche sich angeblich vorab aus Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und aus an Helfer bezahlte Trinkgelder zusammensetzen, stellen steuermindernde Tatsachen dar, deren Bestand der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger zu beweisen hat. Dennoch ist Letzterer für die streitigen Spesen jeglichen Nachweis schuldig geblieben und hat diesbezüglich überhaupt keine Belege eingereicht. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze: Die Schwyzer Steuerbehörden sind dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren bereits insoweit entgegen gekommen, als sie - trotz fehlender Belege - ermessensweise einen Betrag von 3'600 Franken pro Steuerjahr zum Abzug zugelassen haben. Auch wenn dieser Betrag eher knapp erscheinen mag, ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden, zumal beim Bundesgericht nur Rechts- und keine Ermessensfehler geltend gemacht werden können (vgl. Art. 95 ff. BGG ). Auch wenn nach dem Gesagten die Angemessenheit der anerkannten Berufsauslagen nicht zu beurteilen ist, sei immerhin erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der beamtenrechtlichen Spesenregelung zum Vornherein untauglich ist. Für eine allfällige Überprüfung der Ermessensausübung wäre eher der Pauschalabzug von jährlich 3'000 Franken heranzuziehen, der Unselbständigerwerbenden für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zugestanden wird (vgl. den Anhang zur Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Fassung vom 22. Juli 2004; SR 642.118.1]). Unerheblich ist ferner, dass die kantonalen Steuerbehörden bisher offenbar entsprechende Spesen des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich 12'000 Franken auch ohne Belege zum Abzug zugelassen hatten: Weder waren sie hierzu verpflichtet noch begründet der Umstand, dass früher entsprechend verfahren wurde, für das streitbetroffene Veranlagungsverfahren eine schützenswerte Vertrauensposition.

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer am Rande auf verfassungsmässige Rechte (rechtliches Gehör und Willkürverbot) beruft, ist auf seine Beschwerde nicht näher einzugehen, weil diese für die entsprechenden Rügen keine taugliche Begründung enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: