Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_195/2019 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Estimated Assessment and Withholding Tax Refund Denial

Geschäftsnummer 2C_195/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer residing in a Swiss canton did not submit their 2015 tax return despite reminders, leading the cantonal tax authority to assess their taxes based on estimated values. The authority set the taxable income and wealth figures significantly and denied any withholding tax refund for that year. The taxpayer contested this assessment, but the cantonal tax authority refused to consider the appeal as the taxpayer failed to provide the necessary tax return or alternative documentation. Upon further appeal to the cantonal tax court, the earlier decisions were upheld, prompting the taxpayer to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The taxpayer sought the reversal of the decision and requested withholding tax refunds or a finding of indecision from the lower court regarding withholding taxes, pointing out that the decision did not address the refund request. The Federal Tribunal noted that the tax court had indeed not decided on the withholding tax refund issue.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 94 BGG, Art. 56 VStG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Taxpayer Challenge to Estimated Assessment and Withholding Tax Refund Denial: The authority set the taxable income and wealth figures significantly and denied any withholding tax refund for that year. The taxpayer contested this assessment, but the cantonal tax authority refused to consider the appeal as the taxpayer failed to provide the necessary tax return or alternative documentation. Upon further appeal to the cantonal tax court, the earlier decisions were upheld, prompting the taxpayer to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The taxpayer sought the reversal of the decision and requested withholding tax refunds or a finding of indecision from the lower court regarding withholding taxes, pointing out that the decision did not address the refund request. The Federal Tribunal noted that the tax court had indeed not decided on the withholding tax refund issue.

Schlagwörter

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Verrechnungssteuer Rückerstattung der Verrechnungssteuer Steuerveranlagungsverfahren Ermessensveranlagung Vorrang der Steuerforderung versuchte Steuerhinterziehung Beweislast der steuerpflichtigen Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order that no court costs be levied.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive regarding the awarding of party compensation to the Canton of Zurich.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_195/2019

Urteil vom 20. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verrechnungssteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Januar 2019 (1 DB.2018.164, 1 ST.2018.195).

Sachverhalt:

A. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________. Trotz Mahnung reichte sie ihre Steuererklärung zur Steuerperiode 2015 nicht ein, weshalb das Steueramt des Kantons Zürich zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt. Mit Veranlagungsverfügung vom 16. März 2018 setzte es das steuerbare Einkommen auf Fr. 210'000.- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 10'120'000.- zum Steuersatz von Fr. 10'121'000.- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) fest. Gleichzeitig verneinte das Steueramt einen Rückerstattungsanspruch für Verrechnungssteuern für das Jahr 2015 ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Auf eine von A.________ gegen die Verfügung vom 16. März 2018 erhobene Einsprache trat das Steueramt mit Entscheiden vom 7. September 2018 nicht ein, da es die Steuerpflichtige unterlassen habe, die Steuererklärung einzureichen oder ihre Steuerfaktoren auf andere Weise darzulegen.

B. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde und einen hiegegen erhobenen Rekurs ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Rückerstattung von Verrechnungssteuern von Fr. 75'878.25 zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass ein Nichtentscheid der Vorinstanz betreffend Verrechnungssteuern vorliege, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Während das Steuerrekursgericht in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2019 bestätigt, betreffend Verrechnungssteuern keinen Entscheid getroffen zu haben, beantragen das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 hält A.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Im Weiteren kann nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerde betrifft ausdrücklich nur die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Auf dem Gebiet der Verrechnungssteuern sind Entscheide (bzw. das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids) des kantonalen Steuerrekursgerichts direkt beim Bundesgericht anfechtbar ( Art. 56 VStG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG [2. Halbsatz]).

1.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, finden sich im angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2019 keine Ausführungen zur Frage eines allfälligen Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern. Sie folgert daraus, das Steuerrekursgericht habe in seinem Entscheid über diesen Anspruch nicht entschieden. Diese Sichtweise wird vom Steuerrekursgericht in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht ausdrücklich bestätigt: Es führt aus, der Antrag auf Rückerstattung sei bei der Bearbeitung übersehen worden und beantragt, die Sache zur Nachholung des versäumten Entscheids an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Auch der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass diesbezüglich kein Entscheid getroffen wurde. Ist somit davon auszugehen, dass die Verrechnungssteuern nicht Gegenstand des Entscheids vom 14. Januar 2019 waren, liegt diesbezüglich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor.

1.3. Liegt bezüglich der hier streitigen Belange kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, so ist die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG zu behandeln. Wäre die Beschwerde gutzuheissen, so wäre die Vorinstanz zum Fällen eines anfechtbaren Entscheids zu verhalten. Eine materielle Prüfung des Anspruchs kann indessen im Verfahren nach Art. 94 BGG nicht stattfinden. Soweit die Beschwerdeführerin einen materiellen Antrag stellt, ist somit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass ( Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 Abs. 1 BGG ), so dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz das Fällen eines anfechtbaren Entscheids bundesrechtswidrig verweigert oder verzögert hat.

1.5. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

2. Es steht fest, dass das Steuerrekursgericht bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf eine Rückerstattung von Verrechnungssteuern keinen Entscheid gefällt hat (vgl. E. 1.2 hievor). Da es jedoch in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht seine Bereitschaft signalisiert hat, diese Sache an die Hand zu nehmen und zu einem anfechtbaren Entscheid zu gelangen, liegt jedenfalls keine endgültige Rechtsverweigerung vor. Eine bundesrechtliche Verpflichtung des kantonalen Steuerrekursgerichts, über den Anspruch auf Rückerstattung von Verrechnungssteuern gleichzeitig mit der Festlegung der Steuerfaktoren für die Bundes- und die Staats- und Gemeindesteuern zu entscheiden, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Da sie zudem zu Recht keine überlange Verfahrensdauer rügt, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne Weiteres abzuweisen.

3. Angesichts der besonderen Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold