Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_195/2018 KI-generiert

Taxpayer Residency and Deadline Dispute Confirmation

Geschäftsnummer 2C_195/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer with a declared residence in one canton disputed a tax assessment from another canton for the 2009 tax period. The tax office of the latter canton claimed that the taxpayer was tax resident there, leading to assessments for state, municipal, and federal taxes. The taxpayer did not respond to initial assessments, which were mailed but disputed in terms of receipt. After the taxpayer lodged complaints against these assessments, the tax commission dismissed them due to missed deadlines for filing objections. The taxpayer subsequently appealed to the cantonal court, which upheld the commission's decision. The taxpayer then escalated the matter to the federal court, filing for legal remedies and seeking a suspension of enforcement, which raised issues about the proper notification of tax assessments and the handling of late objections.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 103 BGG, Art. 120 Abs. 1 DBG, Art. 47 Abs. 1 StHG; Taxpayer Residency and Deadline Dispute Confirmation: The tax office of the latter canton claimed that the taxpayer was tax resident there, leading to assessments for state, municipal, and federal taxes. The taxpayer did not respond to initial assessments, which were mailed but disputed in terms of receipt. After the taxpayer lodged complaints against these assessments, the tax commission dismissed them due to missed deadlines for filing objections. The taxpayer subsequently appealed to the cantonal court, which upheld the commission's decision. The taxpayer then escalated the matter to the federal court, filing for legal remedies and seeking a suspension of enforcement, which raised issues about the proper notification of tax assessments and the handling of late objections.

Schlagwörter

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Doppelbesteuerung Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuerverfahren Steuerbehörde Steuerveranlagungen Fristversäumnis Bestimmung des Wohnsitzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal lacked the required substantiation regarding the violation of constitutional rights in the assessment of evidence.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the decision not to enter the appeal due to obvious inadmissibility, following a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the federal court proceedings due to losing the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to deny compensation to the Canton of Lucerne, as it succeeded in its official capacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

A-763/2022 (2025-03-31)
Late Appeal Against Tax Assistance to Foreign Authority Dismissed
«…elektronischen System der Post festgehalten wird (dazu etwa: Ur- teile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewies…»
VBE.2024.92 (2024-06-28) · ag
Late Appeal of Non-Substantive Decision
«…rde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2, wonach für die ordnungsgemässe Zustellung einer "A-Post-Plus"-Sendung eine na- türliche Vermut…»
VBE.2024.5 (2024-05-01) · ag
Unemployment Benefits Appeal Denied for Missing Signature
«…rde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2, wonach für die ordnungsgemässe Zustellung einer "A-Post Plus"-Sendung eine natürliche Vermutun…»
VBE.2024.89 (2024-05-01) · ag
Unsigned Appeal Leads to Dismissal of Unemployment Claim
«…rde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2, wonach für die ordnungsgemässe Zustellung einer "A-Post Plus"-Sendung eine natürliche Vermutun…»
A-620/2022 (2022-11-08)
Taxpayer's Appeal Dismissed for Untimely Filing After Multiple Extensions Denied
«…eitpunkt in seinem elektro- nischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Ver- folgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiese…»
S 2020 147 (2022-08-16) · zg
Pension Contribution Revision Based on Relocated Business Residency Denied Due to Lack of Subsidiarity
«…Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteile BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018, 2C_2013/2018 vom 8. März 2018 und 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Mit Verfügungen vom 27. Novemb…»
1C_780/2021 (2022-06-22)
Driver's License Withdrawal and Medical Evaluation Dispute
«…men. Für die Richtigkeit dieses Zustellnachweises besteht vor diesem Hintergrund eine natürliche Vermutung (vgl. Urteil 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht durfte somit ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass der Be…»
A 2021 11 (2022-04-12) · zg
Cantonal Tax Domicile Dispute and Abuse of Process Finding
«…dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat (BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018). A.d Auch zu den Steuerperioden 2010–2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen…»
2022.03.16.vv.1 (2022-03-16) · bl
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«…Plus versandten Briefes (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). 1.7.1 Der angefochtene Entscheid vom 2. Juni 2021 wurde per A-Post Plus am 10. Juni 2021 v…»
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Taxpayer's Untimely Appeal Dismissed Due to A-Post Plus Mail Delivery Rules
«…lzeitpunkt in seinem elektronischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht di- rekt bewiese…»
A-1838/2021 (2021-06-08)
Late Appeal of VAT Assessments Dismissed
«…eitpunkt in seinem elektro- nischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Ver- folgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiese…»
2C_206/2019 (2021-03-25)
Federal Supreme Court on Nuclear Safety Assessment and Earthquake Dose Limits
«…cht aber ausgeweitet ( plus ) oder geändert ( aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22; Urteil 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.1). Ist der vorinstanzliche Entscheid ein Nichteintretensentscheid, so kann vor Bundesgericht nur…»
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«…euerpflichtigen nicht eintrat, da diese der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht genügt hatte (Urteil 2C_195/2018 vom 2. März 2018). C.c. Auch zu den Steuerperioden 2010-2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Ka…»
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Tax Domicile Dispute and Failure to Cooperate in Tax Proceedings
«…euerpflichtigen nicht eintrat, da diese der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht genügt hatte (Urteil 2C_195/2018 vom 2. März 2018). C.c. Auch zu den Steuerperioden 2010-2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Ka…»
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Insured Self-Employed Person v. Insurance Fund: Binding Nature of Tax Assessments on Social Insurance Contributions
«…Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteile BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018, 2C_2013/2018 vom 8. März 2018 und 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Mit Verfügungen vom 27. Novemb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_195/2018

Urteil vom 2. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern 2009, direkte Bundessteuer 2009; Doppelbesteuerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2018 (7W 17 27 / 7W 17 28).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG. In der Steuerperiode 2009 ging der Kanton Luzern davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz in V.________/LU liege. Entsprechend veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) neben der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern auch die direkte Bundessteuer. Dies geschah nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem der Steuerpflichtige auf Aufforderung und Mahnung nicht reagiert hatte. Die auf den 1. Dezember 2016 vordatierten Veranlagungsverfügungen und die Schlussabrechnung für die direkte Bundessteuer 2009 sollen gemäss Darstellung der KSTV/LU bereits am 23. November 2016 mit "A-Post Plus" versandt und dem Steuerpflichtigen, wie aus der Sendungsinformation "Track and Trace" hervorgehe, am 24. November 2016 zugestellt worden sein. Der Steuerpflichtige bestreitet die Zustellung. Unstreitig ist hingegen, dass er am 1. April 2017 die auf den 6. April 2017 vordatierte Schlussabrechnung für die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern, Steuerperiode 2009, entgegennahm und am 3. April 2017 sowohl gegen die Veranlagungsverfügungen als auch gegen die Steuerabrechnung 2009 Einsprache erhob.

1.2. Die KSTV/LU, Steuerkommission, trat mit Entscheid vom 20. April 2017 zufolge versäumter Einsprachefristen auf die Einsprachen nicht ein. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dessen 4. Abteilung die Beschwerden mit Entscheid 7W 17 27 / 7W 17 28 vom 15. Januar 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat.

1.3. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt eine grössere Zahl von Anträgen prozessualer und materieller Natur und beantragt namentlich auch, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.

2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens bildeten die Nichteintretensentscheide der KSTV/LU, Steuerkommission, vom 20. April 2017. Die KSTV/LU begründete das Nichteintreten damit, dass die Einsprachefristen versäumt seien. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die Vorinstanz hat sich zwar beiläufig auch zu materiellen Aspekten (Zeichnungsrecht und Frage der Nichtigkeit) ausgesprochen, im Kern stellt sich aber einzig die Frage, ob die seinerzeitige Frist versäumt worden sei. Soweit der Steuerpflichtige auch vor Bundesgericht Anträge stellt, die über den Nichteintretenspunkt hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Sollte der Nichteintretensentscheid aufgehoben werden, könnte der Steuerpflichtige seine Anliegen im neu eröffneten Verfahren vorbringen.

2.2. Die Vorinstanz erkannte bundesrechtskonform, eine Verfügung oder ein Entscheid gelte als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann; dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, sei nicht erforderlich ( BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; zur "A-Post Plus" insbesondere Urteil 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Ebenso zutreffend erwog sie, dass die Veranlagungsbehörde für die ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügungen beweisbelastet sei. Praxisgemäss besteht aber eine

natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung (im Briefkasten, im Postfach). Dies muss entsprechend auch für das Verfahren "A-Post Plus" gelten, bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt festhält.

2.3. Dem Steuerpflichtigen obliegt es daher, die natürliche Vermutung zu widerlegen, wofür nicht ausreicht, nur die Feststellungen der KSTV/LU zu bestreiten. Vor der Vorinstanz hat er sich mit "pauschalen Vorbringen" begnügt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Will er die Beweiswürdigung vor Bundesgericht bestreiten, hätte er dies in einer Form zu tun, welche der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106), denn bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen gewesen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.4. Die vorgebrachte Kritik ist aber ausschliesslich appellatorischer Natur. Der Steuerpflichtige befasst sich mit der in seinen Augen unzulässigen Vordatierung der Verfügungen (woraus ihm aber kein Rechtsnachteil entstand), er bestreitet, dass die Post den Inhalt des Couverts mit elektronischen Mitteln erfasst habe, er widersetzt sich der Aussage, wonach auf dem Couvert ein Sendungscode angebracht gewesen sei, er hält der vorinstanzlichen Würdigung, wonach eine "dichte und bruchstellenfreie Kette" von der Postaufgabe bis zum Briefkasten vorliege, entgegen, dass keinesfalls sicher sei, dass der Postbote das Schreiben auch wirklich in seinen Briefkasten eingeworfen habe, und er bringt vor, selber schon von Falschzustellungen betroffen gewesen zu sein. Solche Ausführungen zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz bei Vornahme der Beweiswürdigung in verfassungsmässige Individualrechte des Steuerpflichtigen eingegriffen haben könnte.

2.5. Die Beschwerde enthält damit zum Nichteintretenspunkt keinerlei Begründung, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Auf die Beschwerde ist daher aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren geschehen kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Art. 103 BGG ) gegenstandslos.

2.6. Soweit der Steuerpflichtige materiellrechtliche Rügen vorbringt, sind diese mit Blick auf den Streitgegenstand nicht zu hören (vorne E. 2.1). Es kann immerhin festgehalten werden, dass die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist ( Art. 120 Abs. 1 DBG [SR 642.11] und Art. 47 Abs. 1 StHG [SR 642.14]) und dass auch der Kanton Zug bezüglich der Steuerperiode 2009 davon ausging, der Steuerpflichtige sei im Kanton Luzern persönlich zugehörig. Aus der interkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Zug geht hervor, dass das bewegliche Vermögen dem Kanton Luzern zugewiesen wurde, was aufzeigt, dass der Kanton Luzern als Hauptsteuerdomizil betrachtet wurde. Ebenso unzutreffend ist der Standpunkt, wonach der Kanton Luzern eine Domizilverfügung zu erlassen gehabt hätte. Mangels einer (rechtzeitigen) Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen bestand dazu kein Anlass.

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher