Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_195/2017 KI-generiert

Algerian National Expulsion Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 2C_195/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who is challenging the revocation of their residence permit and subsequent expulsion due to criminal behavior. This decision was initially confirmed by a lower administrative court. The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal; however, the complaint was deemed late because the individual failed to submit it within the required 30-day period following the notification of the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal did not accept the complaint and rejected a request for free legal assistance, imposing court costs on the individual instead.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Algerian National Expulsion Appeal Dismissed for Untimeliness: This decision was initially confirmed by a lower administrative court. The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal; however, the complaint was deemed late because the individual failed to submit it within the required 30-day period following the notification of the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal did not accept the complaint and rejected a request for free legal assistance, imposing court costs on the individual instead.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisungsgrund unentgeltliche Rechtspflege abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens Aufenthaltsbewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed due to lateness through a decision by the President of the Chamber acting as a single judge under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_195/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und Wegweisung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 12. Januar 2017.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2017, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1968 geborenen algerischen Staatsangehörigen A.________ und seine Wegweisung bestätigt werden,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer schreibt, das angefochtene Urteil am 18. Januar 2017 auf der Poststelle abgeholt zu haben,

dass indessen gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die Sendung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil am 13. Januar 2017 zur Abholung gemeldet, gleichentags an der Abhol-/Zustellstelle angekommen sowie dort am 17. Januar 2017 um 13.59 Uhr am Schalter zugestellt/ausgehändigt worden ist,

dass keine Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer behaupteten und nicht belegten Zustellzeitpunkt bestehen,

dass die Frist von 30 Tagen am Tag nach der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mithin am 18. Januar 2017 zu laufen begann und am 16. Februar 2017 endigte,

dass die Beschwerdeschrift zwar mit dem Datum vom 15. Februar 2017 versehen ist, dass hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag der 17. Februar 2017, 12.36 Uhr, als Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt ist, was dem Ergebnis der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post entspricht,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde - schon aus formellen Gründen - aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller