Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_194/2025 KI-generiert

Petitioner's Claim of Statelessness Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2C_194/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ (geb. 1969) und seine Familie ersuchten am 3. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl. Er gab an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und später syrischer Staatsangehöriger geworden. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A.________ und seine Familienangehörigen die Flüchtlingseingenschaft nicht erfüllten, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2016 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Petitioner's Claim of Statelessness Rejected by Federal Supreme Court: A.________ (geb. 1969) und seine Familie ersuchten am 3. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl. Er gab an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und später syrischer Staatsangehöriger geworden. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A.________ und seine Familienangehörigen die Flüchtlingseingenschaft nicht erfüllten, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2016 ab.

Schlagwörter

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Anerkennung der Staatenlosigkeit Asylgesetz unentgeltliche Rechtspflege Nachweis der Staatenlosigkeit Staatsangehörigkeit Staatssekretariat für Migration Anerkennung als Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to enter upon the obviously ill-founded appeal under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the rejection of the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to impose reduced court costs on the appellant as the unsuccessful party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive indicating that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_194/2025

Urteil vom 7. April 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

B.________,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 26. Februar 2025 (F-5162/2024).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ (geb. 1969) und seine Familie ersuchten am 3. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl. Er gab an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und später syrischer Staatsangehöriger geworden.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A.________ und seine Familienangehörigen die Flüchtlingseingenschaft nicht erfüllten, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2016 ab.

Am 3. September 2018 reichten A.________ und seine Familie Mehrfachgesuche ein, die 29. September 2020 abgewiesen wurden, wobei festgehalten wurde, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2022 ab.

1.2.

Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das Gesuch wurde am 17. Juli 2024 abgewiesen.

1.3.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mit Urteil vom 26. Februar 2025 ab.

1.4.

A.________ gelangt mit Beschwerde vom 2. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Staatenlosigkeit anzuerkennen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine Dokumentenanalyse und eine Botschaftsabklärung vorzunehmen oder die Kontaktdaten einer Vertrauensperson bzw. eines Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Beirut bekanntzugeben. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Nach

Art. 42 BGG

haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

140 III 86

E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

; vgl.

BGE 149 I 248

E. 3.1;

143 II 283

E. 1.2.2

;

141 I 36

E. 1.3).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (vgl.

Art. 105 Abs. 2 und

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(vgl. dazu

BGE 140 III 264

E. 2.3;

140 III 16

E. 1.3.1

;

137 I 58

E. 4.1.2). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

; vgl.

BGE 147 I 73

E. 2.2;

144 V 50

E. 4.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1;

140 III 264

E. 2.3;

139 II 404

E. 10.1).

2.3.

Vorliegend hat die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a.

BGE 147 II 421

E. 5.3; Urteil 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.3; jeweils mit Hinweisen) - die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Person gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) als staatenlos gilt. Zudem hat sie sich mit der Verteilung der Beweislast und den damit verbunden Aspekten der Untersuchungspflicht der Behörde bzw. der Mitwirkungspflicht der Parteien auseinandergesetzt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorhandenen Akten, insbesondere auf die in den Asylverfahren eingereichten Dokumente und seine eigenen Aussagen, festgehalten, dass es sich bei ihm um einen (eingebürgerten) syrischen Staatsangehörigen handle und es ihm nicht gelungen sei, seine Staatenlosigkeit hinreichend zu begründen. Auf weitere Untersuchungshandlungen hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet.

2.4.

In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie seine Beschwerde nicht "genügend umfassend und wohlwollend" geprüft habe und deren Sachverhaltsfeststellungen betreffend seine Staatsangehörigkeit zu bestreiten, ohne konkrete Rechtsverletzungen geltend zu machen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in blossen Behauptungen, wonach er die syrische Staatsangehörigkeit nicht erlangt bzw. kein Einbürgerungsverfahren durchgemacht habe und die von ihm eingereichten Dokumente gefälscht seien. Auch seien Verwandte von ihm als staatenlos anerkannt worden, was ein starker Hinweis darauf sei, dass er "möglicherweise auch staatenlos sein könnte". Diese Ausführungen genügen nicht, um substanziiert darzutun (vgl. E. 2.2 hiervor), dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich unhaltbar seien oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzen würden. Inwiefern der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in verfassungskonformer antizipierter Beweiswürdigung (vgl.

BGE 144 V 361

E. 6.5

;

136 I 229

E. 5.3) erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substanziiert (

Art. 106 Abs. 2 BGG

) dar.

2.5.

Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es ihm nicht gelungen sei, seine Staatenlosigkeit hinreichend zu beweisen, Recht verletzen sollen. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

3.

3.1.

Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov