Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_193/2021 KI-generiert

Challenge to Primary School Mask Mandate Closed Due to Inaction

Geschäftsnummer 2C_193/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A.A. and B.A. filed an objection on February 5, 2021, against a modification made on February 3, 2021, to a November 4, 2020 ordinance by the Canton of Bern, which extended the mask-wearing requirement to fifth and sixth-grade students in primary schools starting February 10, 2021. The objection was directed to the Educational and Cultural Directorate of the Canton of Bern, as there is no legal remedy available against cantonal decrees in Bern. This objection was relayed to the Swiss Federal Tribunal on February 23, 2021. However, despite being asked by the Federal Tribunal to clarify their wish to pursue the objection as an appeal, A.A. and B.A. did not respond within the set deadlines, leading the Tribunal to consider that they no longer sought to pursue the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 i.V.m, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Challenge to Primary School Mask Mandate Closed Due to Inaction: A.A.________ und B.A.________ haben sich erneut nicht fristgerecht dazu geäussert, ob sie die Behandlung ihrer Eingabe an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern durch das Bundesgericht wünschen. Es ist deshalb androhungsgemäss davon auszugehen, dass A.A.________ und B.A.________ auf eine Beschwerdeführung vor Bundesgericht verzichten. Das vorliegende Verfahren ist demnach durch den Präsidenten als Instruktionsrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 5 sowie Art. 72 BZP ) als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Schlagwörter

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Anspruch auf Primarschulunterricht Recht auf Kultur Verhüllungsverbot Auftragsverletzung Petitionsrecht gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to justify the President's authority to rule via instruction order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the decision not to levy court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

Basis for the decision not to award party compensation.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG to justify the President's authority to rule via instruction order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_193/2021

Verfügung vom 25. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern,

Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,

handelnd durch Kanton Bern, Bildungs- und Kulturdirektion, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020,

Beschwerde gegen die Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 (Maskentragpflicht im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ und B.A.________ haben am 5. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion "Einsprache" erhoben. Mit der umstrittenen Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte ihre Eingabe am 23. Februar 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel offenstehe.

1.2. Die Bundesgerichtskanzlei fragte A.A.________ und B.A.________ am 25. Februar 2021 an, ob sie eine Behandlung ihrer "Einsprache" durch das Bundesgericht wünschten. A.A.________ und B.A.________ nahmen innerhalb der ihnen bis zum 8. März 2021 gesetzten Frist nicht weiter Stellung. Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurden sie erneut angefragt, ob ihre Eingabe als Beschwerde zu verstehen sei; es wurde ihnen in Aussicht gestellt, dass ohne Bericht bis zum 17. März 2021 davon ausgegangen werde, dass sie auf eine Behandlung ihrer "Einsprache" verzichten würden.

1.3. A.A.________ und B.A.________ haben sich erneut nicht fristgerecht dazu geäussert, ob sie die Behandlung ihrer Eingabe an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern durch das Bundesgericht wünschen. Es ist deshalb androhungsgemäss davon auszugehen, dass A.A.________ und B.A.________ auf eine Beschwerdeführung vor Bundesgericht verzichten. Das vorliegende Verfahren ist demnach durch den Präsidenten als Instruktionsrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 5 sowie Art. 72 BZP ) als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Präs. Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar