Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_193/2013 KI-generiert

Residence Permit Extension Refusal Due to Premature Divorce

Geschäftsnummer 2C_193/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign individual who entered Switzerland in 2008 and subsequently married a Swiss citizen, which granted him a residence permit. However, the local migration authority denied the extension of his permit in 2012 and ordered his expulsion, a decision that was upheld by the police authorities and later affirmed by the administrative court. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal after failing to present sufficient arguments or address the key considerations of the prior rulings regarding his permit renewal and potential claims for extension based on personal circumstances. The tribunal determined that the complaint lacked adequate justification for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 noch, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Residence Permit Extension Refusal Due to Premature Divorce: However, the local migration authority denied the extension of his permit in 2012 and ordered his expulsion, a decision that was upheld by the police authorities and later affirmed by the administrative court. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal after failing to present sufficient arguments or address the key considerations of the prior rulings regarding his permit renewal and potential claims for extension based on personal circumstances. The tribunal determined that the complaint lacked adequate justification for further review.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Auflösung der Ehe ausländischer Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 noch
Das Verwaltungsgericht hat, soweit es überhaupt von einer gültig erhobenen Beschwerde ausging, erkannt, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, sodass er weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch nach Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen könne; sodann habe er keine Gründe angeführt, aus welchen sich ein Verlängerungsanspruch nach Art.
Art. 8 EMRK
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) auf die Erwägungen im Entscheid der Polizei- und Militärdirektion verwiesen.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 108 BGG
The appeal was not entertained based on the lack of a sufficient substantiation according to this article.
Art. 65 BGG
Cited in relation to the imposition of court costs.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the lack of a sufficient substantiation according to this article.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_193/2013

Urteil vom 26. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. X.________ reiste offenbar 2008 in die Schweiz ein. Später heiratete er eine Schweizer Bürgerin, und er erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern lehnte eine Verlängerung der Bewilligung mit Verfügung vom 19. Juli 2012 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 9. November 2012). Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 16. Januar 2013 reichte X.________ dem Bundesgericht ein als Beschwerde bezeichnetes, vom 15. Januar 2013 datiertes Schreiben ein, worin er Bezug nahm auf einen "Bericht" des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und in Aussicht stellte, weitere Dokumente einreichen zu wollen. Da bis dahin keine weiteren Eingaben zu verzeichnen waren, wurde X.________ am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Bundesgericht gestützt auf die Eingabe vom 15. Januar 2013 kein förmliches Verfahren eröffnen könne. Am 25. Februar 2013 reichte dieser "die verlangten Dokumente" nach, darunter das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2012. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht hat, soweit es überhaupt von einer gültig erhobenen Beschwerde ausging, erkannt, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, sodass er weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen könne; sodann habe er keine Gründe angeführt, aus welchen sich ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (wichtige persönliche Gründe) oder ein grundsätzliches Bleiberecht nach Art. 8 EMRK ableiten liesse, wobei solche auch nicht ersichtlich seien; schliesslich hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verweigerung einer ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (diesbezüglich wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) auf die Erwägungen im Entscheid der Polizei- und Militärdirektion verwiesen.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./16. Januar 2013 lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen vermissen. Weder ist, da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, der Hinweis auf die angeblich gute Integration von rechtlicher Bedeutung, noch sind die (wenn auch durch Arztberichte begleiteten) Ausführungen zur Gesundheit oder die vagen Hinweise auf "Probleme in Heimat" geeignet, einen Anspruchstatbestand nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu dokumentieren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller