Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_193/2011 KI-generiert

Student Appeal on Supervisor Change and Study Restructuring Inadmissible

Geschäftsnummer 2C_193/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a student and the University of Bern regarding the approval of changes to the student's academic program, specifically concerning the supervision of a thesis and changes to secondary subjects. Initially, the student was granted permission for a supervisor change and adjustments to their study priorities; however, a subsequent appeal partially granted the recognition of an examination grade while stating the need for an additional written work in a specific subject. The student challenged this decision, leading to a ruling by the Administrative Court of Bern, which did not admit the complaint. Subsequently, the student filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which noted that the student failed to provide adequate justification for the appeal and decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Student Appeal on Supervisor Change and Study Restructuring Inadmissible: Initially, the student was granted permission for a supervisor change and adjustments to their study priorities; however, a subsequent appeal partially granted the recognition of an examination grade while stating the need for an additional written work in a specific subject. The student challenged this decision, leading to a ruling by the Administrative Court of Bern, which did not admit the complaint. Subsequently, the student filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which noted that the student failed to provide adequate justification for the appeal and decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Universitätsstudium Betreuer- und Fachwechsel Umstrukturierung vereinfachtes Verfahren Teilentscheid Aufsichtsbeschwerde Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the specific ground for inadmissibility due to a deficient statement of reasons in the appeal brief concerning the non-admission decision.

Art. 108 BGG

The appeal was not granted entry (Nicht-Eintreten) based on this provision, which allows the single judge to decide in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited regarding the potential imposition of court costs and the subsequent decision to waive them.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_193/2011

Urteil vom 2. März 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Bern,

handelnd durch den Dekan der philosophisch-historischen Fakultät,

Rekurskommission der Universität Bern.

Gegenstand

Universitätsstudium; Betreuer- und Fachwechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Februar 2011.

Erwägungen:

1. Die philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern bewilligte X.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2010 einen Betreuerwechsel für seine Lizentiatsarbeit; zudem bewilligte sie den Wechsel der Prioritäten von Nebenfächern; ergänzend wurden Modalitäten betreffend die Gestaltung des Rest-Studiums (Proseminararbeiten, Notenanrechnungen) geregelt. Am 9. Dezember 2010 hiess die Rekurskommission der Universität Bern eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut (Anrechnung der mündlichen Prüfung im zweiten Nebenfach mit der Note 4); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, wobei sie namentlich festhielt, dass X.________ eine zweite schriftliche Arbeit im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft (Linguistik) zu verfassen habe. Dieser gelangte am 14. Dezember 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2011 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Rechtsschrift vom 24. Februar (Postaufgabe 25. Februar, Eingang beim Bundesgericht 1. März) 2011 beschwert sich X.________ über das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen.

Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Der Rechtsschrift vom 24. Februar 2011 lässt sich zur Eintretensproblematik vor der Vorinstanz nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre auch einer formgültig verfassten Rechtsschrift kein Erfolg beschieden gewesen, bleibt doch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten einschlägigen Aktenstücke (namentlich Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 9. Dezember 2010, dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2010) unerfindlich, inwiefern das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts schweizerisches Recht verletzt haben könnte.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); die Umstände rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller