Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_191/2017 KI-generiert

Indian National v. Revocation of Residence Permit: Appeal Deadline Calculation

Geschäftsnummer 2C_191/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the decision of the Migration Office of a Swiss canton, which revoked their residence permit derived from their spouse, an EU/EFTA citizen. The notification of the revocation was sent via A-Post Plus and was deemed delivered as of a specific date. The individual filed an appeal against this revocation, but the Justice and Security Department dismissed the appeal on the grounds that it was not submitted within the required ten-day period. The individual subsequently filed a complaint with the Appellate Court, which also rejected the appeal. The individual then sought to overturn this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing issues surrounding the notification and the applicability of the legal deadlines.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG; Indian National v. Revocation of Residence Permit: Appeal Deadline Calculation: The notification of the revocation was sent via A-Post Plus and was deemed delivered as of a specific date. The individual filed an appeal against this revocation, but the Justice and Security Department dismissed the appeal on the grounds that it was not submitted within the required ten-day period. The individual subsequently filed a complaint with the Appellate Court, which also rejected the appeal. The individual then sought to overturn this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing issues surrounding the notification and the applicability of the legal deadlines.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Fristeinhaltung Aufenthaltsbewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Beginn der Verjährung Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal would not be heard due to lack of sufficient reasoning (simplified procedure by the President of the Chamber).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Provision concerning the obligation for the losing party to bear the court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Provision imposing court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C-9127/2025 (2026-02-27)
Appeal Dismissed: Saturday Mail Notification Valid for Appeal Deadline
«…’envoi est déposé un samedi dans la case postale du représentant légal du destinataire de la décision (cf. arrêts du TF 2C_191/2017 du 20 février 2017 consid. 2.2 ; 2C_875/2015 du 2 octobre 2015 consid. 2.2.2 ; 2C_1126/2014 du 20 février 2015 consid.…»
A-620/2022 (2022-11-08)
Taxpayer's Appeal Dismissed for Untimely Filing After Multiple Extensions Denied
«…ndung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreter abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_191/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f., 8C…»
A-1838/2021 (2021-06-08)
Late Appeal of VAT Assessments Dismissed
«…ndung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreter abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_191/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f., 8C…»
C-7013/2018 (2020-11-10)
Timeliness of Appeal Based on Actual Receipt of Notice
«…ndung an einem Samstag im Postfach des Rechtsvertreters des Verfü- gungsadressaten abgelegt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_191/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f, 8C_…»
C-7037/2017 (2018-11-16)
Appeal Dismissed for Untimely Filing Based on Postal Delivery Date
«…ndung an einem Samstag im Postfach des Rechtsvertreters des Verfü- gungsadressaten abgelegt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_191/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f, 8C_…»
A-1411/2018 (2018-03-28)
Late Appeal for Security Payments Dismissed, Costs Waived
«…ce relative à la notification de décisions par courrier "A+" (voir arrêts du TF 2C_195/2018 du 2 mars 2018 consid. 2.2, 2C_191/2017 du 20 fé- vrier 2017 consid. 2.2), qui pourrait éventuellement impliquer en l'occur- rence que la décision aurait déjà…»
AGVE.2017.45 (2017-07-03) · ag
Appeal Timeliness: "A-Post Plus" Delivery and Mailbox Receipt Rule
«…amstag in den Briefkasten (bzw. das Postfach) gelegt werden (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 [2C_191/2017], Erw. 2.2; Urteil des Bundesge- richts vom 2. Juni 2015 [9C_90/2015], Erw. 3; Urteil des Bundesge- richts vom 30. Apri…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_191/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Fristeinhaltung.

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief die von der Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des indischen Staatsangehörigen A.________. Die Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde als A-Post Plus-Sendung zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement wurde Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes angemeldet. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit Entscheid vom 9. Juni 2016 auf den Rekurs nicht ein, weil dieser nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen, wie sie § 46 Abs. 1 des baselstädtischen Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 (OG) für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vorsieht, angemeldet worden worden sei. Den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben; es sei der Fall an die Vorinstanzen zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Innert ihm hierfür angesetzter Nachfrist hat er das angefochtene Urteil nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Mai 2016 am Montag, 23. Mai 2016, Kenntnis genommen. Nach Sendungsverfolgung der Post ist sie als A-Post Plus-Sendung am Samstag, 21. Mai 2016, in das Postfach des Vertreters gelegt worden. Bei Erfassung der Zustellung am 21. Mai 2016 ist eine (erneute) postalische Handlung und Hinterlegung im Postfach erst am Montag, 23. Mai 2016, angesichts der Abläufe bei der A-Post Plus-Zustellung äusserst unwahrscheinlich. Mit dem einzigen diese Frage betreffenden Satz in der Beschwerdeschrift genügt der Beschwerdeführer jedenfalls der Begründungspflicht in diesem Punkt offensichtlich nicht; ohnehin widerspricht er der Darstellung im angefochtenen Urteil, er habe das Hinterlegungsdatum vor der Vorinstanz nicht bestritten, nicht.

Hauptsächlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine am Samstag einem Anwalt zugestellte Sendung erst am darauf folgenden Montag von seinem Sekretariat geöffnet werde und der Anwalt nicht mit der Zustellung einer fristauslösenden Sendung am Samstag rechnen müsse; vorliegend komme (der Zustellung) der Verfügung vom 20. Mai 2016 frühestens ab Montag, 23. Mai 2016, fristauslösende Wirkung zu; die davon abweichende Interpretation der Vorinstanz sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartements bedeute eine Verletzung des Vertrauensprinzips.

Das Appellationsgericht beschreibt die Funktionsweise der Zustellung per A-Post Plus (E. 2.3) und erläutert, warum bei dieser Art der Zustellung die Frist am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen beginne, unabhängig davon, an welchem Wochentag die Hinterlegung stattgefunden habe (E. 2.4). Es gibt die einschlägige Rechtsprechung dazu wieder und stellt auch Überlegungen an zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 betreffend den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3). Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen das Ergebnis des angefochtenen Urteils rechtfertigenden Erwägungen vermissen. Er befasst sich auch nicht mit der Feststellung des Appellationsgerichts, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Fristwiederherstellung) hier ausser Betracht falle (E. 3 des Urteils). Inwiefern das Vertrauensprinzip oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt worden sei, legt er in keiner Weise dar.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller