Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_191/2016 KI-generiert

Confiscation of Weapons and Formal Requirements for Appeal

Geschäftsnummer 2C_191/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the relevant authority ordered the seizure of all firearms owned by an individual in August 2014, citing concerns justifying the action. In July 2015, the authority decided to definitively confiscate the seized firearms and put them up for sale. The individual appealed this decision to the government of the canton, but the appeal was unsuccessful. Subsequently, the individual challenged the government’s decision before the administrative court, which also dismissed the complaint in February 2016. The individual then sought a review of this administrative court decision by the Federal Tribunal, claiming it was erroneous and arbitrary. However, the Federal Tribunal found the complaint lacked sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Confiscation of Weapons and Formal Requirements for Appeal: In July 2015, the authority decided to definitively confiscate the seized firearms and put them up for sale. The individual appealed this decision to the government of the canton, but the appeal was unsuccessful. Subsequently, the individual challenged the government’s decision before the administrative court, which also dismissed the complaint in February 2016. The individual then sought a review of this administrative court decision by the Federal Tribunal, claiming it was erroneous and arbitrary. However, the Federal Tribunal found the complaint lacked sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

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Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung Waffengesetz Formerfordernisse Reihenfolge der Pfändung strafrechtliche Einziehung Wegnahmerecht Missbrauch von Material

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation, applied in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the legal basis for deciding not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_191/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Horgen,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2016.

Erwägungen:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen ordnete am 20. August 2014 die Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz von A.________ befindlichen Waffen an. Am 9. Juli 2015 sodann verfügte es die definitive Einziehung der insgesamt sieben beschlagnahmten Waffen und ordnete an, dass diese zum Verkauf angeboten würden. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtender Eingabe vom 26. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und als falsch und verleumderische Willkür zu bezeichnen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht schildert die tatsächlichen Umstände, die zur Beschlagnahmung und danach zur definitiven Einziehung der Waffen geführt haben. Weder lässt sich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Februar 2016 geäusserten Kritik entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend erfasst habe, noch wird damit aufgezeigt, dass bzw. inwiefern das einschlägige Recht, namentlich Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) falsch angewendet oder sonstwie schweizerisches Recht verletzt worden wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Beizufügen ist, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich das angefochtene Urteil mit hinreichenden Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.

Gerichtskosten sind unter dem Umständen des Falle nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller