Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_191/2009 KI-generiert

Timeliness of Appeal Bars Review of Waste Fee Challenge

Geschäftsnummer 2C_191/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a resident contested a refuse collection fee imposed by a municipal council, which was set at 110 CHF for the year. The resident appealed the decision to the cantonal department responsible for building, transport, and environment, but it was dismissed. Subsequently, the resident's appeal to the cantonal administrative court was deemed late and not admissible, resulting in the court imposing costs. The resident then sought an appeal to the Federal Tribunal, arguing against the legality of the refuse fee and the court's refusal to consider the appeal, but failed to provide adequate justification for the objections raised.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Timeliness of Appeal Bars Review of Waste Fee Challenge: The resident appealed the decision to the cantonal department responsible for building, transport, and environment, but it was dismissed. Subsequently, the resident's appeal to the cantonal administrative court was deemed late and not admissible, resulting in the court imposing costs. The resident then sought an appeal to the Federal Tribunal, arguing against the legality of the refuse fee and the court's refusal to consider the appeal, but failed to provide adequate justification for the objections raised.

Schlagwörter

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Kehrichtgrundgebühr Gebührenfestsetzung gesetzliche Frist Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kehrichtgebühr Revisionsgrund Abfallwirtschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to lack of a sufficiently reasoned submission.

Art. 65 BGG

Mentioned in relation to the applicable rule for Federal Tribunal costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant corresponding to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_191/2009

{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Oberrüti, Gemeinderat, 5647 Oberrüti

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand

Kehrichtgrundgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 19. Februar 2009.

Erwägungen:

Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 auferlegte der Gemeinderat Oberrüti X.________ für das Jahr eine Kehrichtgrundgebühr von Fr. 110.--. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 10. November 2008 ab. Auf die gegen den am 12. November 2008 zugestellten departementalen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde vom 4./5. Dezember 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Februar 2009 nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 20 Tagen eingereicht und mithin verspätet erhoben worden war; die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 568.-- auferlegte es X.________. Mit Beschwerde vom 19. März 2009 beantragt dieser dem Bundesgericht, die Rechnung für den Rechtsentscheid ZSU.2007.471/WBE.2008.391/LC/sk des "Obergerichts" (gemeint ist das Verwaltungsgericht) für ungültig zu erklären, da es eine negative Leistung sei, Urteile gegen die Bundesverfassung zu fällen; weiter wird beantragt, die Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben und einen Artikel aus der Bundesverfassung der Schweiz zu nennen, der unterschiedliche Entsorgungsgebühren für Abfälle ausdrücklich erlaube oder verlange.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerdeerhebung; nicht Gegenstand der Beschwerde kann mithin die dem Rechtsstreit zugrunde liegende materiellrechtliche Frage (Rechtmässigkeit der Abfallentsorgungsgebühr) bilden. Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, dass das Verwaltungsgericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Er bestreitet dabei nicht, dass er die Beschwerdefrist verpasst hat, ist aber der Meinung, dies rechtfertige einen Nichteintretensentscheid nicht. Inwiefern die kantonalrechtliche Regelung über die Beschwerdefrist als solche bzw. deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht Recht verletze, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig lässt sich seiner Eingabe entnehmen, inwiefern die von ihm bestrittene Auferlegung der Verfahrenskosten im Grundsatz bzw. betragsmässig rechtswidrig sei. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden sachbezogenen Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG , ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Oberrüti, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller