Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_190/2013 KI-generiert

VAT Appeal Dismissed Due to Unpaid Procedural Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_190/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed with the Swiss Federal Administrative Court regarding a value-added tax assessment for the first semester of 2009. The complainant challenged a decision from the Federal Tax Administration, but was required to pay a procedural fee of 500 CHF. When the complainant failed to pay this fee within the specified deadline, the court ruled that it would not consider the complaint. Consequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal after the Federal Administrative Court dismissed the case, arguing that the dismissal was unjustified. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and thus decided not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 4 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; VAT Appeal Dismissed Due to Unpaid Procedural Cost Advance: The complainant challenged a decision from the Federal Tax Administration, but was required to pay a procedural fee of 500 CHF. When the complainant failed to pay this fee within the specified deadline, the court ruled that it would not consider the complaint. Consequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal after the Federal Administrative Court dismissed the case, arguing that the dismissal was unjustified. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and thus decided not to entertain it.

Schlagwörter

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MWST (1. Semester 2009 Ende der Steuerpflicht nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrenskosten administrative Entlassung Mehrwertsteuerrückerstattung Steuerjustizverfahren Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure based on this article due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-entry into the merits because the appeal documentation lacked sufficient grounds.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_190/2013

Urteil vom 26. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

MWST (1. Semester 2009; Ende der Steuerpflicht; Eigenverbrauch bei Wegfall der Steuerpflicht),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. Februar 2013.

Erwägungen:

X.________ erhob am 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. November 2012 betreffend Mehrwertsteuer 1. Semester 2009. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1266/2012 vom 7. Januar 2013 auf die Beschwerde gegen die ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- verpflichtende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte darauf mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2013 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Januar 2013 an, unter Hinweis darauf, dass ansonsten auf das dort anhängig gemachte Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.--.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Wie der Beschwerdeführer aus dem Verfahren 2C_1266/2012 weiss, haben Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer auch innert der ihm neu angesetzten Frist den Vorschuss nicht bezahlt hat. Warum in seinem Fall die vom Gesetz vorgesehene Folge des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses (s. Art. 64 Abs. 4 VwVG ) nicht greifen sollte bzw. inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch sein Nichteintretensurteil schweizerisches Recht verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist übrigens, inwiefern die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 eine "Knebel"-Zwischenverfügung sein sollte. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, spätestens nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1266/2012 vom 7. Januar 2013 bzw. nach der zweiten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 seine dort anhängig gemachte Beschwerde wegen von ihm als unverhältnismässig hoch empfundenen Verfahrenskosten zurückzuziehen, was zu einer Abschreibung des Verfahrens mit wesentlich geringeren Kosten geführt hätte (s. Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller