Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_19/2020 KI-generiert

Taxpayer Appeal Regarding Real Estate Capital Gains Tax Assessment and Refusal of Legal Aid

Geschäftsnummer 2C_19/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer in the Canton of Aargau who contested a municipal tax authority's assessment of property gains tax. The taxpayer was the sole owner of two half-shares in a real estate property, which he first sold in 2009 and repurchased in 2016, before selling both shares again in 2017. The local tax commission evaluated the property gain with differing holding periods for the two shares, resulting in two separate tax liabilities. The taxpayer's appeals against these assessments and requests for free legal assistance were rejected, with the cantonal administrative court denying the request for legal assistance on the grounds of the appeal's lack of merit. The taxpayer then took the case to the Swiss Federal Tribunal, where they sought to overturn the decision regarding the tax assessment and the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Taxpayer Appeal Regarding Real Estate Capital Gains Tax Assessment and Refusal of Legal Aid: The taxpayer was the sole owner of two half-shares in a real estate property, which he first sold in 2009 and repurchased in 2016, before selling both shares again in 2017. The local tax commission evaluated the property gain with differing holding periods for the two shares, resulting in two separate tax liabilities. The taxpayer's appeals against these assessments and requests for free legal assistance were rejected, with the cantonal administrative court denying the request for legal assistance on the grounds of the appeal's lack of merit. The taxpayer then took the case to the Swiss Federal Tribunal, where they sought to overturn the decision regarding the tax assessment and the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017 Kostenvorschuss Grundstückgewinnsteuer Katasterschätzung Steuerbehörde Eigentumsordnung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) because the appeal lacked a sufficient substantiation.

Art. 65 BGG

Cited as a general basis for imposing costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general basis for imposing costs on the losing party, although waived in the final order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to refrain from charging costs for the Federal Tribunal proceedings in view of the special circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the Canton of Aargau, which won in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_19/2020

Urteil vom 16. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Bremgarten,

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Aargau,

Steuerperiode 2017; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 22. November 2019 (WBE.2019.367).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) war, soweit hier interessierend, Alleineigentümer zweier je hälftiger Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück in B.________/AG. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009 veräusserte er einen Miteigentumsanteil an eine Drittperson. Am 22. September 2016 kaufte er denselben zurück. Schliesslich verkaufte er beide Miteigentumsanteile am 24. März 2017 an eine weitere Drittperson.

1.2. Die örtliche Steuerkommission veranlagte am 19. September 2017 den Grundstückgewinn, wobei sie für den einen Miteigentumsanteil von einer Haltedauer von 31 Jahren, für den anderen von einer solchen von einem Jahr ausging. Dies führte zu Grundstückgewinnsteuern von Fr. 11'812.-- bzw. Fr. 110'300.--. Einsprache und Rekurs blieben erfolglos. Zuletzt gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, es sei auch bezüglich des zweiten Miteigentumsanteils von einer Besitzesdauer von 31 Jahren auszugehen. Weiter beantragte er, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zuzuerkennen und der bereits geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu erstatten. Mit einzelrichterlicher Verfügung WBE.2019.367 vom 22. November 2019 wies das Verwaltungsgericht das Armenrechtsgesuch ab, was es mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründete. Zugleich setzte es Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5'600.--.

1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Poststempel: 19. Dezember 2019), die an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gerichtet war und von diesem am 6. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt eine Reihe von Anträgen, darunter auch, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt werde. Zudem sei ihm die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzubezahlen.

1.4. Nachdem der Steuerpflichtige von der Überweisung an das Bundesgericht erfahren hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 11. Januar 2020 (Poststempel: 12. Januar 2020) an das Bundesgericht. Er drückte darin sein Erstaunen über die Überweisung aus, ohne jedoch zu erklären, er habe keine Beschwerde erheben wollen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 18. Dezember 2019 zutreffend an das Bundesgericht überwiesen, da nicht auszuschliessen war, dass die Eingabe als Beschwerde gedacht war. Die diesbezüglichen Vorhaltungen des Steuerpflichtigen in seinem Schreiben vom 11. Januar 2020 entbehren jeder Grundlage. Die Sache ist an die Hand zu nehmen, nachdem der Steuerpflichtige nicht erklärt, er sei nicht beschwerdewillig gewesen.

2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Steuerpflichtige den streitbetroffenen zweiten Miteigentumsanteil mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009, der allem Anschein nach auch ins Grundbuch eingetragen wurde, an eine Drittperson verkauft und am 22. September 2016 von dieser zurückgekauft habe. Schliesslich habe er die beiden Miteigentumsanteile am 24. März 2017 an eine weitere Drittperson veräussert (vorne E. 1.1). Diese Sachlage ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217), nachdem der Steuerpflichtige es unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) getroffen worden sein könnten. Daher hat es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bleiben ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.4. Die Vorinstanz erwog in der Folge, die Haltedauer des zweiten Miteigentumsanteils betrage ein Jahr. Dagegen bringt der Steuerpflichtige nichts vor, was den gesetzlichen Anforderungen genügt, wie sie sich insbesondere aus Art. 106 Abs. 2 BGG ergeben. Im Ergebnis folgerte die Vorinstanz, dass die Beschwerde bei erst summarischer, auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkter Prüfung als aussichtslos zu bezeichnen sei ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.), was einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesse ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 34 Abs. 1 VRPG/AG). Dagegen erhebt der Steuerpflichtige keine Rügen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würden (vorne E. 2.2), sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Ausführungen. Alle übrigen Vorbringen des Steuerpflichtigen beschlagen Aspekte, die sich ausserhalb des Streitgegenstandes bewegen und daher von vornherein nicht zu hören sind (vorne E. 2.2).

2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht behält sich vor, gleiche oder ähnliche Eingaben, die die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Beschwerdewille vorgelegen habe, nach Prüfung unbeantwortet abzulegen.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher