Brazilian National's Appeal on Free Legal Aid Denied Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a foreign national who entered Switzerland and sought family reunification through an application submitted by his Swiss citizen mother. The cantonal migration office denied the application, and subsequent appeals for free legal assistance were rejected by the relevant authorities, citing insufficient need and a lack of merits in the claims. The administrative court upheld this refusal, leading to a challenge at the federal level. The complaint submitted to the federal court was deemed insufficiently justified, resulting in the court's decision not to consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Brazilian National's Appeal on Free Legal Aid Denied Due to Insufficient Justification: The cantonal migration office denied the application, and subsequent appeals for free legal assistance were rejected by the relevant authorities, citing insufficient need and a lack of merits in the claims. The administrative court upheld this refusal, leading to a challenge at the federal level. The complaint submitted to the federal court was deemed insufficiently justified, resulting in the court's decision not to consider the appeal further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning.
The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure based on this article.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_19/2014
Urteil vom 11. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, zurzeit im Ausland,
handelnd durch B.________ und C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen ,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen , Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2013.
Erwägungen:
1. A.________, 1991 geborener Staatsangehöriger von Brasilien, reiste am 6. März 2013 in die Schweiz ein, wo er sich auch früher schon aufgehalten hatte. Seine Mutter, B.________, Schweizer Bürgerin, stellte am 29. März 2013 ein Gesuch um Familiennachzug für ihn, welches das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 19. September 2013 vollständig abwies. Gegen diese Verfügung rekurrierte A.________ durch seine von ihm bevollmächtigte Mutter an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Dieses wies das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. November 2013 ab. Mit Entscheid vom 22. November 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Am 8. Januar 2014 ging beim Bundesgericht ein im Namen der "Fam. B.-C.________" vom 7. Januar 2014 datiertes Schreiben ein, mit dem Betreff-Vermerk: "Bewilligungsverlängerung A.________, Unentgeltliche Rechtspflege"; es ist unterzeichnet von C.________, dem von diesem ebenfalls bevollmächtigten Stiefvater von A.________. Es ist offensichtlich als Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 gedacht.
Es sind keine Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Begründungen formgerecht angefochten werden, ansonsten auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.).
Das Verwaltungsgericht bestätigt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Sicherheits- und Justizdepartement, das sowohl die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint wie auch den Rekurs als aussichtslos gewertet hat. Das Verwaltungsgericht wendet Art. 99 Abs. 1 und 2 des St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) in Verbindung mit Art. 117 ZPO an. Es legt dar, warum für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf die finanziellen Verhältnisse von Mutter und Stiefvater abgestellt und dass auf diese Weise die Bedürftigkeit verneint werden durfte (E. 2.1 und 2.2). Sodann bestätigt es, unter zulässiger Verweisung auf die Ausgangs-Verfügung des kantonalen Migrationsamtes, dass das Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement aussichtslos sei (E. 2.3). Die Eingabe vom 7. Januar 2014 lässt eine hinreichende Auseinandersetzung (insbesondere unter verfassungsrechtlichen Aspekten) gleich mit beiden dieser je für sich allein das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Begründungen vermissen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller