Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_188/2018 KI-generiert

Denial of Legal Aid in Taxi License Appeal

Geschäftsnummer 2C_188/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for a taxi operator and driver license from a local municipality, which was denied. After this decision was upheld by the regional authority, the individual appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern. During this process, a request for free legal aid and the appointment of an official lawyer was submitted but subsequently denied by the court. The individual later filed a complaint with the Federal Court concerning the refusal of legal aid, stating that they had been trying to obtain the taxi license for five years. However, the Federal Court found that the complaint lacked a sufficient legal basis to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Denial of Legal Aid in Taxi License Appeal: After this decision was upheld by the regional authority, the individual appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern. During this process, a request for free legal aid and the appointment of an official lawyer was submitted but subsequently denied by the court. The individual later filed a complaint with the Federal Court concerning the refusal of legal aid, stating that they had been trying to obtain the taxi license for five years. However, the Federal Court found that the complaint lacked a sufficient legal basis to proceed.

Schlagwörter

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Taxihalter- und Taxiführerbewilligung unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Taxibewilligung Anwaltszwang Gesuch um Ernennung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure based on this article due to the lack of a sufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_188/2018

Urteil vom 26. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Belp,

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Gegenstand

Taxihalter- und Taxiführerbewilligung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2018 (100.2017.304X7-Z).

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Belp wies mit Verfügung vom 10. Juli 2017 ein Gesuch von A.________ um Erteilung einer Taxihalter- und Taxiführerbewilligung ab, wogegen er sich vergeblich beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beschwerte. Am 31. Oktober 2017 erhob er gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 11. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Nachdem ihm am 1. November 2017 Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt worden war, ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab und verlängert die Frist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 8. Februar 2018, unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde, falls weder der Vorschuss einbezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen würde.

Am 23. Februar 2018 hat A.________ beim Bundesgericht ein mit "Beschwerde wegen Rechtspflege mit Taxihalterbewilligung Gemeinde Belp" betiteltes Schreiben mit Beilagen eingereicht. Er führt aus: "Ich habe schon 5 Jahre versucht eine Taxihalterbewilligung von der Gemeinde Belp zu bekommen. - Leider wurde mir die Taxihalterbewilligung bis heute nicht erteilt. - Dagegen möchte ich Beschwerde einreichen. - Ich schicke Ihnen alle Unterlagen zu und danke Ihnen für die Prüfung."

2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Voraussetzung ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei innert der Beschwerdefrist (gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Der einzige unter dem Aspekt von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG als Anfechtungsobjekt in Betracht fallende Entscheid ist die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2018. Sie hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand. Das Verwaltungsgericht erläutert ausführlich, warum das kantonale Verfahren aussichtslos sei (E. 4); zusätzlich führt es aus, dass keine Notwendigkeit bestand, einen unentgeltlichen Rechtsanwalt zu bestellen (E. 5). Der Eingabe vom 23. Februar 2018 lässt sich zu diesen Erwägungen nichts entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller