Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_186/2025 KI-generiert

German National Asylum Rejection Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 2C_186/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der deutsche Staatsangehörige A.________ stellte am 14. Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Flüchtlingseingenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; German National Asylum Rejection Appeal Inadmissibility: Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Flüchtlingseingenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) Asylgesetz Ausgeschlossene Rechtsgebiete Staatssekretariat für Migration Dienstrechtliche Stellungen Weiterauslieferung Asylgesuch eines türkischen Kurden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible and entry was refused under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs out of consideration (no costs imposed).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stated that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_186/2025

Urteil vom 31. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 13. März 2025 (E-1595/2025).

Erwägungen:

1.

1.1.

Der deutsche Staatsangehörige A.________ stellte am 14. Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Flüchtlingseingenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

1.2.

Mit Urteil vom 13. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

1.3.

Gegen dieses Urteil erhebt A.________ mit Eingabe vom 27. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 148 I 160

E. 1).

2.2.

Gemäss

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

).

Vorliegend geht es um die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

2.3.

Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (

Art. 113 BGG

*e contrario*

).

3.

3.1.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

3.2.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov