Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_186/2018 KI-generiert

BewG Real Estate Share Acquisition Authorization and Prescription Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_186/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the acquisition of properties by foreign individuals under Swiss law. A party filed complaints against a decision made by the Cantonal Presidential Department concerning the approval requirements for property transactions and the eligibility for such approvals. The Appellations Court ruled on these complaints in September 2016, but the party subsequently submitted a "rebuttal" to the Appellations Court in March 2017, questioning the earlier ruling. This led to the case being transferred to the Federal Court for review. However, the Federal Court found that the submitted appeal did not meet the necessary criteria for proper legal arguments and therefore decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 26 BewG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; BewG Real Estate Share Acquisition Authorization and Prescription Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: A party filed complaints against a decision made by the Cantonal Presidential Department concerning the approval requirements for property transactions and the eligibility for such approvals. The Appellations Court ruled on these complaints in September 2016, but the party subsequently submitted a "rebuttal" to the Appellations Court in March 2017, questioning the earlier ruling. This led to the case being transferred to the Federal Court for review. However, the Federal Court found that the submitted appeal did not meet the necessary criteria for proper legal arguments and therefore decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Erwerb von Grundstücken unbewegliches Vermögen Gesellschaftsanteil Verjährungsfrist Verfahrensbeschränkungen Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the non-admissibility criterion detailed in this article concerning insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The judgment explicitly waived the imposition of court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_186/2018

Urteil vom 27. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel,

vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten.

Gegenstand

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. September 2016 (VD.2015.181).

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fällte am 16. September 2016 ein Urteil über mehrere (vereinigte) Beschwerden gegen einen Entscheid des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt in einer Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) betreffend Aktien einer Immobiliengesellschaft und den Erwerb von Liegenschaften resp. die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland. Es ging um die Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, die fehlende Bewilligungsfähigeit usw.; die Folgen nicht bewilligter Geschäfte gemäss Art. 26 BewG wurden diskutiert.

A.________ war in das Verfahren involviert. Sie gelangte mit Eingabe vom 1. März 2017 an das Appellationsgericht und legte gegen dessen Urteil vom 16. September 2016 "Widerspruch" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2017 leitete das Appellationsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sei. Da die Sendung möglicherweise untergegangen, jedenfalls beim Bundesgericht nicht erfasst wurde, nahm das Appellationsgericht am 23. Februar 2018 nochmals eine Überweisung vor.

Das Verfahren vor dem Appellationsgericht wurde mit dem Urteil vom 16. September 2016 abgeschlossen. Das kantonale Gericht hat grundsätzlich nicht darauf zurückzukommen und in der Tat stünde dagegen (einzig) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Gestützt auf die Überweisung ist daher das vorliegende Verfahren 2C_186/2018 eröffnet worden. Ob die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, mit ihrer Eingabe an das Appellationsgericht allenfalls formell Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, kann offen bleiben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin offenbar erst am 13. Februar 2017 ausgehändigt worden. Die Beschwerdefrist, innert welcher formgültig Beschwerde erhoben werden muss, endete diesfalls am 15. März 2017 (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG ). Eine den formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift war bis spätestens dahin einzureichen, eine nachträgliche Verbesserung ist ausgeschlossen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdebegründung lautet wie folgt: "Bei dem Sachverhalt aus dem Jahr 2007 handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalten, sondern eindeutig um eine Fortsetzung der Situation aus dem Jahre 2001. Damit ist auch hier die Verjährung eingetreten. (10 Jahre)." Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Inwiefern für die Verjährung (gemeint ist wohl Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG ) welche Verhältnisse aus den Jahren 2001 oder 2007 nach ihrer Auffassung inwiefern massgeblich sein sollen, bleibt denn auch unerfindlich.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller