Turkish National v. Cantonal Court (Residence Permit Revocation Appeal Inadmissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the appeal of a Turkish national against a decision made by the government of a Swiss canton regarding the revocation of his residence permit. The cantonal court had previously rejected his appeal against the governmental decision, which had been communicated to him in early 2013. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Court, requesting the annulment of the cantonal court's ruling and the acceptance of his previous administrative appeal. However, the Federal Court noted that the complaint lacked the required justification and that the time limit for submitting a complete appeal had expired, resulting in the court's decision not to consider the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Turkish National v. Cantonal Court (Residence Permit Revocation Appeal Inadmissibility): The cantonal court had previously rejected his appeal against the governmental decision, which had been communicated to him in early 2013. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Court, requesting the annulment of the cantonal court's ruling and the acceptance of his previous administrative appeal. However, the Federal Court noted that the complaint lacked the required justification and that the time limit for submitting a complete appeal had expired, resulting in the court's decision not to consider the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon due to the lack of any reasoning, as cited in the dispositive order to not enter the appeal.
Imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_186/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Hahnloser,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 2013.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 22. Januar 2013 eine Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen X.________ gegen einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 18. Februar 2012 betreffend den vom Migrationsamt des Kantons Schaffhausen am 13. Juni 2012 verfügten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2013, bei der Post aufgegeben am 22. Januar 2013, beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und "die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ... vom 8. Oktober 2012 gutzuheissen". Es wird in Aussicht gestellt, dass die erforderliche Begründung in den kommenden 14 Tagen umgehend nachgereicht werde.
2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Der Entscheid des Obergerichts ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Januar 2013 eröffnet worden; die Beschwerdefrist endete am Montag, 25. Februar 2013.
Innert der Beschwerdefrist ist eine Rechtsschrift einzureichen, die die Rechtsbegehren und deren Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe vom 22. Februar 2013 enthält, erklärtermassen, keine Begründung; eine solche wird bloss in Aussicht gestellt. Die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), und nach deren Ablauf kann rechtsgültig keine Beschwerdebegründung mehr rechtsgültig nachgereicht werden.
Auf die Beschwerde ist wegen Fehlens jeglicher Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG , ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller