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2C_185/2010 KI-generiert

Taxpayer Appeal of Denial of Legal Aid and Payment Facilities in VAT Case

Geschäftsnummer 2C_185/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Federal Administrative Court regarding a decision by the Federal Tax Administration that rejected a request for a hearing on tax-related concerns. The individual sought to obtain free legal assistance (indigent defense) but was denied due to insufficient proof of financial hardship. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, challenging the handling of their application for free legal aid, but failed to provide adequate reasoning to demonstrate a violation of Swiss law in the lower court's decision. Consequently, the appeal was not admitted, the request for free legal aid was rejected, and court costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Taxpayer Appeal of Denial of Legal Aid and Payment Facilities in VAT Case: The individual sought to obtain free legal assistance (indigent defense) but was denied due to insufficient proof of financial hardship. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, challenging the handling of their application for free legal aid, but failed to provide adequate reasoning to demonstrate a violation of Swiss law in the lower court's decision. Consequently, the appeal was not admitted, the request for free legal aid was rejected, and court costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer (4. Quartal 2008 Zahlungserleichterungen)/Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Steuerjustizverfahren Mehrwertsteuerrückerstattung Rechte des Steuerpflichtigen Nachweis der Bedürftigkeit Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied for non-admission of the appeal due to obvious lack of sufficient grounds for the appeal.

Art. 64 BGG

Applied to deny the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant, corresponding to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_185/2010

Urteil vom 29. März 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (4. Quartal 2008; Zahlungserleichterungen)/Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Februar 2010.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. November 2009 (Nichteintreten auf Einsprache), wobei er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises ab und forderte X.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in zwei Raten à Fr. 400.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils am 1. von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, wobei die Fristen nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung angesetzt würden. X.________ hat dagegen am 26. Februar 2010 (Eingang beim Bundesgericht 2. März 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten "wegen nicht korrekter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege" erhoben; er beantragt, "die Korrektheit der unentgeltlichen Rechtspflege (sei) zu prüfen und zu gewähren".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, welche Auskunftspflichten der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei obliegen, sich mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen befasst und sodann erläutert, dass und inwiefern diese unvollständig seien. Unter anderem hielt es dem Beschwerdeführer vor, er habe keinen aktuellen Bankkontoauszug vorgelegt; was die behaupteten Auslagen für das Jahr 2009 betrifft, könnten einige davon von vornherein nicht berücksichtigt werden und sei, was erforderlich wäre, namentlich deren regelmässige Bezahlung nicht nachgewiesen worden.

Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, ist auch nicht im Ansatz geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller