Tax Appeal Dismissed for Inadequate Statement of Reasons and Procedural Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual contested the assessment of state, municipal, and federal taxes for the year 2012, which had been estimated by the local tax authority. The individual initially appealed against this assessment, but their objections were dismissed by the tax authority and subsequently by a tax appeal court. After further unsuccessful attempts to contest the decisions at the administrative court level, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, claiming that the lower court did not adequately review their case and wrongly depicted them as dishonest. The Federal Tribunal found that the individual's submission lacked sufficient legal justification to warrant a review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Appeal Dismissed for Inadequate Statement of Reasons and Procedural Failure: The individual initially appealed against this assessment, but their objections were dismissed by the tax authority and subsequently by a tax appeal court. After further unsuccessful attempts to contest the decisions at the administrative court level, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, claiming that the lower court did not adequately review their case and wrongly depicted them as dishonest. The Federal Tribunal found that the individual's submission lacked sufficient legal justification to warrant a review.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient grounds.
The court ordered the appellant to bear the court costs on the basis of this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_178/2015
2C_179/2015
Urteil vom 11. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2012,
Direkte Bundessteuer 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Februar 2015.
Erwägungen:
1. A.________ wurde für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 nach Ermessen eingeschätzt. Die gegen die Veranlagungen erhobenen Einsprachen wies das Kantonale Steueramt Zürich am 26. August 2014 ab. Am 24. November 2014 wies das Steuerrekursgericht die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte am 3. Januar 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde (n) mit Urteil vom 12. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Innert ihm hierfür angesetzter Nachfrist hat er ein Exemplar des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts nachgereicht, dem er vorwirft, es habe gar nichts geprüft und ihn von vornherein als Lügner und Betrüger hingestellt.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 264 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht befasst sich zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Entscheid des Steuerrekursgerichts nicht erhalten. Es schildert die Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei Einschreibesendungen und erläutert die Voraussetzungen für deren Relativierung, um dann anhand der konkreten Verhältnisse darzulegen, warum der Entscheid des Steuerrekursgerichts im Fall des Beschwerdeführers als zugestellt zu gelten habe. Dabei befasst es sich auch mit dessen Behauptung, die Post habe bei früheren Zustellungen Fehler begangen und bloss behauptet, einen Zustellungsversuch unternommen zu haben, stellt aber fest, dass diese Vorbringen unsubstanziiert und unbelegt geblieben seien; vielmehr beweise gerade die eingereichte Kopie einer Abholungseinladung, dass ihm solche hinterlegt würden. Der Beschwerdeführer begnügt sich diesbezüglich, wiewohl schon die Vorinstanz dies als untauglich gewertet hat, mit allgemein gehaltenen Behauptungen über mangelhafte Postzustellung, ohne im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen; allein damit lässt sich die Vermutung korrekter Postzustellung nicht umstossen (vgl. Urteil 2C_165/2015 und 2C_166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3 mit Hinweis. In E. 4 seines Urteils hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich mit den materiellen Erwägungen des Steuerrekursgerichts, das er nicht abgeholt habe, nicht auseinandersetze bzw. auseinandersetzen könne, weshalb denn auch den Begründungsanforderungen nicht Genüge getan sei. Dazu lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht seiner ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller