Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness in Spanish Tax Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for administrative assistance by the Spanish National Tax Administration Agency to the Swiss Federal Tax Administration (ESTV) regarding the deceased E.________. The request pertains to a tax investigation into E.________’s personal income tax for the years 2018 and 2019, during which E.________ was taxed under Spain's special regime for workers sent to Spanish territory. The Spanish authorities doubt the appropriateness of E.________'s classification under this tax regime and have requested information from Switzerland for the years 2018 and 2019. The ESTV issued a final decision to provide the requested information, which was contested by E.________'s successors, A.________, B.________, C.________, and D.________, leading them to file an unsuccessful complaint with the Federal Administrative Court. They subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to prevent the transfer of information to Spain, but their appeal was considered late and therefore inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness in Spanish Tax Assistance Case: The request pertains to a tax investigation into E.________’s personal income tax for the years 2018 and 2019, during which E.________ was taxed under Spain's special regime for workers sent to Spanish territory. The Spanish authorities doubt the appropriateness of E.________'s classification under this tax regime and have requested information from Switzerland for the years 2018 and 2019. The ESTV issued a final decision to provide the requested information, which was contested by E.________'s successors, A.________, B.________, C.________, and D.________, leading them to file an unsuccessful complaint with the Federal Administrative Court. They subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to prevent the transfer of information to Spain, but their appeal was considered late and therefore inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was filed late.
Used to impose the court costs on the unsuccessful appellants.
Used to state that no party compensation is owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_177/2024
Urteil vom 16. April 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Herrn Francisco Fernández Rico,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. März 2024 (A-3886/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 richtete die Spanish National Tax Administration Agency (nachfolgend: ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend den im Jahr 2020 verstorbenen E.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) und bezeichnete A.________, B.________, C.________ und D.________ als Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
1.2. Die ersuchende Behörde führte zusammengefasst aus, sie führe eine Steuerprüfung bezüglich des verstorbenen E.________ durch. Dabei gehe es um die individuelle Einkommenssteuer der Jahre 2018 und 2019. E.________ sei in diesem Zeitraum nach der Sonderregelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer besteuert worden (Art. 93 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November 2006 über die individuelle Einkommenssteuer). Dieses spezielle Steuerregime bewirke, dass eine in Spanien ansässige Person nur für Einkünfte aus spanischen Quellen besteuert werde, nicht aber auf dem weltweiten Einkommen und Vermögen. Die ersuchende Behörde bezweifle aus verschiedenen Gründen, dass E.________ tatsächlich Anspruch auf die Anwendung dieser Steuerregelung gehabt habe. Sie ersuchte die ESTV deshalb um Übermittlung von Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.
1.3. Am 5. Juli 2023 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber E.________ bzw. gegenüber dessen Rechtsnachfolgern. Sie verfügte, dass sie der ersuchenden Behörde Amtshilfe leiste und bezeichnete die von der Bank edierten, zu übermittelnden Informationen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15. März 2024).
1.4. Mit Eingabe vom 13. April 2024 (Postaufgabe) gelangen die Rechtsnachfolger von E.________ ans Bundesgericht und beantragen, dass den spanischen Steuerbehörden keine Informationen oder Unterlagen in Bezug auf E.________ zu übermitteln seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.
2.1. Die Beschwerderist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beträgt zehn Tage ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ), wobei die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 BGG betreffend Fristenstillstand nicht gilt ( Art. 46 Abs. 2 lit. d BGG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
2.2. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2024 wurde den Beschwerdeführern am 2. April 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.03.019534.00049575 der Schweizerischen Post. Folglich begann die zehntätige Beschwerdefrist am Mittwoch, den 3. April 2024 zu laufen und endete am Freitag, den 12. April 2024.
2.3. Gemäss dem Formular Sendeverfolgung Nr. 99.00.120001.13125571 der Schweizerischen Post wurde die vorliegende Beschwerde am 13. April 2024 aufgegeben. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) ersuchen die Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss.
3. Im Ergebnis ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde mit Entscheid der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2) nicht einzutreten. Das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos (vgl. Urteil 2C_995/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2.6 und 3.5).
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: C. Marti