Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_176/2009 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Non-Entry into Appeal Due to Default on Cost Advance Installments

Geschäftsnummer 2C_176/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint regarding the revocation of a residency permit, brought by an individual against the relevant governmental authority in Zurich. The individual appealed a previous decision from the Zurich administrative court that upheld the permit's revocation. Despite being instructed to pay a court fee by a set deadline, the individual only partially complied and failed to submit the full amount by the final due date. Consequently, the court ruled to dismiss the appeal based on non-compliance with the financial requirement necessary to process the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Constitutional Complaint Regarding Non-Entry into Appeal Due to Default on Cost Advance Installments: The individual appealed a previous decision from the Zurich administrative court that upheld the permit's revocation. Despite being instructed to pay a court fee by a set deadline, the individual only partially complied and failed to submit the full amount by the final due date. Consequently, the court ruled to dismiss the appeal based on non-compliance with the financial requirement necessary to process the case.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Rüge verfassungsmässiger Rechte nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to a hearing based on the simplified procedure stipulated by this article due to non-payment of the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for not entering the appeal into the merits due to the failure to pay the cost advance within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed (no entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_176/2009

Urteil vom 10. Juli 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 21. Januar 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 13./16. März 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

in die Verfügung vom 26. März 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,

in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6./7. April 2009, es sei ihm zu ermöglichen, den Vorschuss in Raten à Fr. 120.-- bis 150.-- zu bezahlen,

in die Verfügung vom 8. April 2009, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 700.-- bis zum 4. Mai 2009, die zweite Rate von Fr. 700.-- bis zum 4. Juni 2009 und die dritte Rate von Fr. 600.-- bis zum 3. Juli 2009, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 3. Juli 2009 nachweisbar geleistet sei,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

das der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 8. April 2009 nicht abgeholt hat, weshalb sie am 29. April 2009 mit A-Post nochmals verschickt worden ist, wobei die Zustellung als erfolgt gilt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer einzig am 4. Juni 2009 einen Betrag von Fr. 700.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat,

dass er mithin bis zum 3. Juli 2009, dem zur Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 700.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 2'000.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller