Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_175/2023 KI-generiert

State Liability Case Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Imposition of Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_175/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the Canton of Solothurn seeking compensation in a state liability matter. The individual requested free legal aid in a state liability proceeding, which was denied by the Solothurn Administrative Court, also setting a deadline for a CHF 2,000 advance payment. The complainant then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal of free legal aid and requesting the recusal of certain court officials involved in the previous decision. The complainant alleged misinterpretation of the facts and misapplication of laws by the involved judicial officials, and further critiqued various authorities and the justice system in Solothurn.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; State Liability Case Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Imposition of Cost Advance: The individual requested free legal aid in a state liability proceeding, which was denied by the Solothurn Administrative Court, also setting a deadline for a CHF 2,000 advance payment. The complainant then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal of free legal aid and requesting the recusal of certain court officials involved in the previous decision. The complainant alleged misinterpretation of the facts and misapplication of laws by the involved judicial officials, and further critiqued various authorities and the justice system in Solothurn.

Schlagwörter

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Schadenersatz / Forderung unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss anfechtbarer Zwischenentscheid Staatshaftung konnexe Verfahren ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter a decision on the manifestly unfounded appeal in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Supreme Court proceedings due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court fees, considering the appellant's financial situation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_175/2023

Urteil vom 3. Mai 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement,

Gegenstand

Schadenersatz / Forderung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 (VWKLA.2023.6).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Staatshaftungsverfahren ab. Zudem wurde ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Nachfrist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten.

1.2. Mit Schreiben vom 16. März 2023 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht und erklärte, Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2023 erheben zu wollen. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am 17. März 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht und ersuchte dieses um entsprechende Behandlung. In seinem Schreiben verlangt A.________ primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Ferner beantragt er (sinngemäss), es seien der an der angefochtenen Verfügung beteiligte Vizepräsident des Verwaltungsgerichts sowie der Gerichtsschreiber in den Ausstand zu versetzen, es seien ihre "Befugnisse" (den Beschwerdeführer betreffend) bzw. ihre "Immunitäten" aufzuheben und es seien ihnen Bussen in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 11. April 2023 (Postaufgabe) reichte A.________ eine "Stellungnahme", in welcher er seine Anträge gemäss Schreiben vom 16. März 2023 teilweise wiederholte, sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ein.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ) des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

In der Sache geht es um ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Solothurn. Ob die Eingabe mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen sei, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

2.2. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren tätig werden (vgl. Urteile 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.1; 2C_259/2020 vom 2. April 2020 E. 3.2). Es ist namentlich unzuständig, Mitgliedern des kantonalen Verwaltungsgerichts "Befugnisse" zu entziehen oder sie mit Sanktionen zu belegen. Auf die entsprechenden Anträge ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).

Vorliegend tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Die Rechtsprechung geht indessen grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.1 ; 129 I 129 E.1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1). Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Zwischenentscheid im Hauptverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist.

2.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin ( BGE 146 I 11 E. 3.1.3 ; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG , der gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

2.5. Die Vorinstanz ist aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt, dass die bei ihr erhobene Klage aussichtslos sei. In der Folge hat sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass die an der angefochtenen Verfügung mitwirkenden Gerichtspersonen den Sachverhalt nicht verstanden und die massgeblichen Gesetze "unterdrückt" bzw. "vorsätzlich arglistig" und "falsch" angewendet hätten. Im Übrigen erschöpfen sich seine Eingaben in pauschaler Kritik am Verwaltungsgericht, an verschiedenen kantonalen Behörden sowie an der solothurnischen Justiz im Allgemeinen.

Damit vermag er nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die vorinstanzliche Abwägung der Erfolgsaussichten seiner Klage willkürlich sei oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletze (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG; vgl. E. 2.4 hiervor).

3. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des am angefochtenen Zwischenentscheid mitwirkenden Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts sowie des Gerichtsschreibers beantragt, entbehrt seine Eingabe ebenfalls einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). So wird weder dargetan, inwiefern ein Ausstandsgrund nach kantonalem Recht vorliegen soll, noch werden in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG) genügenden Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht.

4.

4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

4.2. Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov