Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_175/2016 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Denial and Procedural Non-Admissibility of Appeal

Geschäftsnummer 2C_175/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Cameroon whose application for the extension of her residence permit was denied by the migration authorities in Zurich, resulting in an order for her deportation. The individual appealed this decision, but the authorities dismissed her appeal as late and also rejected her request to restore the appeal deadline. Consequently, the individual did not pay the required court fee within the extended deadline set by the Zurich Administrative Court, leading to the court not addressing her appeal. She subsequently submitted a letter regarding her financial difficulties and payment deadlines, which was treated as an appeal against the court's earlier decision to not consider her case due to the lack of payment. The court found that her submissions did not sufficiently argue how the lower court's decisions violated Swiss law, and thus, her appeal was dismissed without entering into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Foreign National Residence Permit Denial and Procedural Non-Admissibility of Appeal: The individual appealed this decision, but the authorities dismissed her appeal as late and also rejected her request to restore the appeal deadline. Consequently, the individual did not pay the required court fee within the extended deadline set by the Zurich Administrative Court, leading to the court not addressing her appeal. She subsequently submitted a letter regarding her financial difficulties and payment deadlines, which was treated as an appeal against the court's earlier decision to not consider her case due to the lack of payment. The court found that her submissions did not sufficiently argue how the lower court's decisions violated Swiss law, and thus, her appeal was dismissed without entering into the merits of the case.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Prozessvoraussetzung Kostenvorschuss Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained by the single judge in the simplified procedure due to lack of proper grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision waived the levying of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_175/2016

Urteil vom 24. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

vom 28. Januar 2016.

Erwägungen:

1. Am 26. Juni 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________, 1986 geborene Staatsangehörige von Kamerun, um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte deren Wegweisung. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wegen Verspätung nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sie mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 zur Sicherstellung der Verfahrenskosten aufforderte (Kostenvorschuss). Die Zahlungsfrist wurde ihr ausnahmsweise bis Montag, 18. Januar 2016 erstreckt. Den Vorschuss leistete sie nicht. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 22. Februar 2016 nahm A.________ Stellung zu Zahlungsschwierigkeiten und -fristen im Zusammenhang mit ihrem ausländerrechtlichen Verfahren. Ein gleiches Schreiben ging gleichzeitig an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die "wohl als Beschwerde zu bezeichnende" Eingabe am 23. Februar 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.

2. Das Schreiben vom 22. Februar 2016 kann sinngemäss als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 betrachtet werden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist das Verwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wurde, obwohl das Nichteintreten für den Säumnisfall angedroht worden war. Soweit sich der Eingabe der Beschwerdeführerin Ausführungen entnehmen lassen, die diesen beschränkten Prozessgegenstand betreffen, legt sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller