Tax Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Excuse for Untimely Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant, identified as A.________, who challenged a decision made on December 4, 2019, by the Tax Appeal Commission of the Canton of Basel-Stadt. The challenge was submitted to the Appellate Court of Basel-Stadt, but the appellant failed to meet the deadline for the payment of the required advance on costs, leading the presiding judge to dismiss the case on January 10, 2020. The appellant then sought reinstatement on the basis of missed deadlines due to stress related to the health condition of her mother, claiming it as an unintentional reason for the delay. However, the President of the Appellate Court denied this request on January 20, 2020, asserting that the alleged stress and confusion regarding payment instructions could not be considered an unavoidable reason for missing the deadline. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 18, 2020, requesting the reinstatement of the deadline to pay the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Tax Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Excuse for Untimely Payment of Costs: The challenge was submitted to the Appellate Court of Basel-Stadt, but the appellant failed to meet the deadline for the payment of the required advance on costs, leading the presiding judge to dismiss the case on January 10, 2020. The appellant then sought reinstatement on the basis of missed deadlines due to stress related to the health condition of her mother, claiming it as an unintentional reason for the delay. However, the President of the Appellate Court denied this request on January 20, 2020, asserting that the alleged stress and confusion regarding payment instructions could not be considered an unavoidable reason for missing the deadline. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 18, 2020, requesting the reinstatement of the deadline to pay the costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed for the simplified procedure to declare non-admission of the appeal due to lack of proper substantiation.
Used to decide that no court costs shall be levied.
Used to decide not to award party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_174/2020
Urteil vom 20. Februar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Wiedereinsetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 20. Januar 2020 (VD.2019.230).
Erwägungen:
1. A.________ hat einen Entscheid vom 4. Dezember 2019 der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten. Da sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren am 10. Januar 2020 als erledigt ab. A.________ ersuchte hierauf um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt lehnte dies am 20. Januar 2020 ab: Der geltend gemachte Stress - so die Begründung - im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Mutter könne nicht als unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund gelten. Die von A.________ dargestellte Verwechslung ihrer Zahlungen mit jener der Mutter sei nicht nachvollziehbar; es werde aus ihren Schilderungen nicht klar, welche Umstände sie konkret an der Anwendung der notwendigen Sorgfalt bei der Abgabe des Zahlungsauftrags gehindert hätte. A.________ beantragt mit Eingabe vom 18. Februar 2020 vor Bundesgericht, die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben und sie wieder in die Zahlungsfrist einzusetzen.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter auseinander. Sie schildert ihren Stress, dem sie sich aufgrund der Pflege ihrer Mutter ausgesetzt sieht; gestützt hierauf und aufgrund der Medikamente, die sie nehmen müsse, leide sie unter einer verminderten Konzentrationsfähigkeit (Müdigkeit/Schläfrigkeit) im Übrigen hätten sie die jüngsten Vorkommnisse im Libanon stark belastet. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, inwiefern der Entscheid des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Recht verletzen würde. Sie schilderte zudem neu Aspekte, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen müssen ( Art. 99 BGG ). Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sie trotz aller Sorgfalt daran gehindert worden wäre, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten oder eine andere Person damit zu beauftragen. Da die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält, ist mit Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist und die Eingabe nicht mehr verbessert werden kann. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar