Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_172/2010 KI-generiert

Weapon Seizure Appeal Dismissal Upheld for Non-Substantiation

Geschäftsnummer 2C_172/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a decision from the local police and military directorate regarding the revocation of his personal weapon. After appealing to the administrative court, he missed a crucial deadline to respond and was instructed to submit both a justification for his late appeal and a payment for court costs by a specified date. When he failed to meet these requirements, the court declared his appeal withdrawn. Subsequently, the individual submitted what he termed a complaint against the court's dismissal, but this was deemed insufficient and did not fulfill legal criteria for a proper appeal. As a result, the higher court decided not to consider his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Weapon Seizure Appeal Dismissal Upheld for Non-Substantiation: After appealing to the administrative court, he missed a crucial deadline to respond and was instructed to submit both a justification for his late appeal and a payment for court costs by a specified date. When he failed to meet these requirements, the court declared his appeal withdrawn. Subsequently, the individual submitted what he termed a complaint against the court's dismissal, but this was deemed insufficient and did not fulfill legal criteria for a proper appeal. As a result, the higher court decided not to consider his appeal.

Schlagwörter

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Abnahme der persönlichen Waffe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist Schriftstückbeschlagnahme administrative Entlassung Privatwaffe persönliche Anhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure, as per this article.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_172/2010

Urteil vom 29. März 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Abnahme der persönlichen Waffe; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2010.

Erwägungen:

1. X.________ focht einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2009 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, wobei er um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersuchte. Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Verfügung vom 17. Januar 2010 an X.________ zurück und forderte ihn auf, sowohl sein Wiedereinsetzungsgesuch als auch die Beschwerde in der Sache innert auf den 11. Februar 2010 angesetzter Frist zu begründen, wobei die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert der genannten Frist wieder eingereicht werde. Zudem wurde X.________ aufgefordert, bis zum 11. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Mit Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2010 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass innert angesetzter Frist weder die Eingabe wieder eingereicht oder ein Fristverlängerungsgesuch gestellt noch der Kostenvorschuss bezahlt worden sei, weshalb die Beschwerde von Gesetzes wegen als zurückgezogen gelte; das Verfahren wurde daher als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Am 23. Februar 2010 liess das Verwaltungsgericht dem Bundesgericht ein Schreiben von X.________ vom 22. Februar 2010, betitelt mit "Beschwerde gegen Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 18 Februar 2010", mitsamt einer Beilage sowie seine Akten zukommen.

Mit Schreiben vom 1. März 2010 wurde der Beschwerdeführer über die gesetzlichen Begründungsanforderungen belehrt. Gleichzeitig wurde ihm erläutert, dass die Rechtsschrift vom 22. Februar 2010 diesen Anforderungen nicht genüge, dass die Beschwerde innert noch laufender Frist verbessert werden könne, dass aber selbst bei formgerechter Beschwerdeschrift nur wenig Aussichten auf eine Gutheissung der Beschwerde bestehen dürften. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb Frist bis zum 22. März 2010 eingeräumt, um schriftlich den Rückzug der Beschwerde zu erklären, was eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens erlaubte, wobei Stillschweigen als Festhalten an der Beschwerde ausgelegt würde.

Innert eingeräumter Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einzige dem Bundesgericht fristgerecht vorgelegte Rechtsschrift ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2010. Wie im bundesgerichtlichen Schreiben vom 1. März 2010 dargelegt, auf welches verwiesen werden kann und dem nichts beizufügen ist, genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller