Foreign National v. Cantonal Administrative Court (Substantiation of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged the decision made by the local administrative court regarding the non-renewal of their residence permit and subsequent expulsion from the country. The individual submitted an appeal after the administrative court declined to consider their complaint due to the lack of a valid justification provided within the specified time frame. The individual attempted to address the court's reasoning but failed to adequately engage with the grounds for the court's decision not to proceed with the case, which ultimately led to the rejection of their appeal by the federal court without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreign National v. Cantonal Administrative Court (Substantiation of Appeal): The individual submitted an appeal after the administrative court declined to consider their complaint due to the lack of a valid justification provided within the specified time frame. The individual attempted to address the court's reasoning but failed to adequately engage with the grounds for the court's decision not to proceed with the case, which ultimately led to the rejection of their appeal by the federal court without further examination.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure because the appeal brief lacked the required reasoning.
The court costs were imposed on the appellant following the dismissal of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_172/2009
Urteil vom 30. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, vertr. durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2009.
Erwägungen:
Mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2009 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht ein, weil innert Frist keine formgültige Beschwerdebegründung eingereicht worden sei. X.________ gelangte am 12. März 2009 ans Bundesgericht und erklärte, Beschwerde führen zu wollen. Aufforderungsgemäss reichte er nachträglich das anzufechtende Urteil ein.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen. Der Eingabe vom 12. März 2009 lässt sich nichts entnehmen, was Bezug zum vom Verwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund hätte. Vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer - rudimentär - ausschliesslich zur materiellen Rechtsfrage (Bewilligungsverweigerung), und auch dies nur in einer Weise, die das Verwaltungsgericht für die kantonale Beschwerde in der Sache selbst nachvollziehbar als ungenügend gewertet hat.
Auf die Beschwerde ist mithin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller