Taxpayer Appeal Rejected for Procedural Non-Compliance Regarding Service Address and Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer challenging a decision regarding their state and municipal tax assessment for the year 2007, arguing that they no longer have their tax residence in Switzerland due to relocating abroad. The taxpayer contested the tax assessment but the cantonal tax authority dismissed their appeal. The taxpayer subsequently attempted to appeal to the Tax Appeals Commission, but due to a failure to provide a Swiss address for correspondence and to post a required financial bond, the commission declined to consider the appeal. When the taxpayer's subsequent complaint to the Administrative Court regarding the commission's decision was rejected for lack of sufficient information about their inability to respond due to their daughter's illness, the taxpayer escalated the matter to a higher court, which ultimately decided not to entertain the complaint due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Appeal Rejected for Procedural Non-Compliance Regarding Service Address and Security Deposit: The taxpayer contested the tax assessment but the cantonal tax authority dismissed their appeal. The taxpayer subsequently attempted to appeal to the Tax Appeals Commission, but due to a failure to provide a Swiss address for correspondence and to post a required financial bond, the commission declined to consider the appeal. When the taxpayer's subsequent complaint to the Administrative Court regarding the commission's decision was rejected for lack of sufficient information about their inability to respond due to their daughter's illness, the taxpayer escalated the matter to a higher court, which ultimately decided not to entertain the complaint due to insufficient justification.
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KI-generiertCited as the specific ground for non-admittance due to insufficient reasoning in the appeal brief.
The appeal was dismissed by a single judge based on the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_171/2011
Urteil vom 4. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2010.
Erwägungen:
1. X.________ erhob gegen die Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer 2007 Einsprache, weil er wegen seines Wegzugs seinen Lebensmittelpunkt und mithin seinen Steuerwohnsitz nicht mehr in der Schweiz habe, wo er bloss noch Eigentümer einer Liegenschaft blieb. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 11. Februar 2010 ab. Dagegen gelangte X.________ mit Rekurs an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Diese versuchte, ihn an der auf der Rechtsschrift angebrachten Auslandadresse oder via seine in der Schweiz lebende Tochter gestützt auf § 128 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 zur Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz und zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'200.-- aufzufordern. Die Kautionierung mit Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erfolgte in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959. Da der Aufforderung zur Bekanntgabe einer schweizerischen Zustelladresse keine Folge geleistet worden war, verzichtete die Rekurskommission in Anwendung von § 3 der zürcherischen Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz auf einen weiteren Versuch, die Kautionsaufforderung zuzustellen, und trat mit Entscheid vom 28. Mai 2010 wegen Missachtung dieser Aufforderung auf den Rekurs nicht ein. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von X.________, es sei ihm für das Verfahren vor der Rekurskommission Wiederherstellung der Frist zu gewähren, weil seine Tochter während der Landesabwesenheit krank gewesen sei und die Post nicht habe entgegennehmen können, erklärte das Verwaltungsgericht namentlich wegen mangelnder Angaben (unter anderem) zum Zeitpunkt des Wegfalls des geltend gemachten Hinderungsgrundes für ungültig.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 beschwert sich X.________ über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid und die diesem vorausgehenden behördlichen Entscheidungen und Handlungen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ); beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 III 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die Rekurskommission schweizerisches Recht verletzt hat, indem sie auf den bei ihr eingereichten Rekurs wegen Nichtleistung der Kaution nicht eintrat, nachdem die entsprechende Zahlungsaufforderung nicht hatte zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zum Problemkreis Lebensmittelpunkt, d.h. zum hier nicht massgeblichen materiellrechtlichen Aspekt der Streitsache. Seine Ausführungen gehen damit weitgehend am begrenzten Verfahrensgegenstand vorbei. Ein Bezug dazu besteht insofern, als er aus seinem Auslandaufenthalt offenbar ableiten will, dass diesfalls Fristen ruhten. Er macht auch geltend, beim Steueramt wäre eine Zustelladresse bekannt gewesen, auf die auch die Steuerrekurskommission hätte abstellen können. Mit den kantonalrechtlichen Normen, auf die die Rekurskommission ihre Vorgehensweise stützte, geht er nicht ein. Soweit seine Ausführungen nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern diese Normen in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise angewandt worden wären oder dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an eine aus dem Ausland prozessierende Partei überspannt hätte. Zur rein verfahrensrechtlichen Behandlung der Fristwiederherstellungsproblematik durch das Verwaltungsgericht lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller