Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_170/2014 KI-generiert

LLC Tax Assessment Appeal Rejection for Insufficient Legal Challenge

Geschäftsnummer 2C_170/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that was reminded to submit its 2010 tax declaration but contested the subsequent tax assessment by the Cantonal Tax Office, claiming it had not received the reminder and had been inactive during that period with no revenue. The tax authority maintained that the reminder had been properly mailed and that the company failed to provide a valid explanation to challenge the tax assessment. Legal proceedings ensued, with various appeals and complaints being dismissed at multiple levels, leading to a final complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking annulment of prior decisions. The company continued to assert that it had processed and sent the tax return and argued that its assessment was incorrect due to its lack of income and business activity in 2010. The complaints were ultimately deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 130 Abs. 2 DBG, Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; LLC Tax Assessment Appeal Rejection for Insufficient Legal Challenge: The tax authority maintained that the reminder had been properly mailed and that the company failed to provide a valid explanation to challenge the tax assessment. Legal proceedings ensued, with various appeals and complaints being dismissed at multiple levels, leading to a final complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking annulment of prior decisions. The company continued to assert that it had processed and sent the tax return and argued that its assessment was incorrect due to its lack of income and business activity in 2010. The complaints were ultimately deemed insufficiently substantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuern 2010, Direkte Bundessteuer 2010 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Steuerveranlagungen Steuerpflicht Warenumsatzsteuer Steuerbehörde Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used, in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, as the procedural basis for deciding not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_170/2014

2C_171/2014

Urteil vom 6. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich ,

Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2010,

Direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Januar 2014.

Erwägungen:

1. Die X.________ GmbH wurde am 12. Oktober 2011 gemahnt, die Steuererklärung 2010 einzureichen. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte sie am 16. Mai 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 nach Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.-- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.--. Die Pflichtige erhob dagegen am 28. Mai 2012 Einsprache; sie machte geltend, keine Mahnung erhalten zu haben, seit fünf Jahren inaktiv zu sein und in der fraglichen Periode keinen Umsatz gemacht zu haben. Das Kantonale Steueramt trat darauf mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 nicht ein; es hielt fest, dass die Mahnung vom 12. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post verschickt worden sei und als zugestellt zu gelten habe; sodann fehle es an einer tauglichen Begründung für die Anfechtung von Ermessensveranlagungen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betr. Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betr. direkte Bundessteuer) wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Sache am 30. Januar 2013 in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Beschwerden an das Steuerrekursgericht zurück, damit dieses der Pflichtigen das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zustellung der Mahnung vom 12. Oktober 2011 gewähre. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts wies Rekurs und Beschwerde mit Entscheiden vom 31. Mai 2013 auch im zweiten Umgang ab, soweit er darauf eintrat. Mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eine Rechtsschrift) vom 11. Februar 2014 beantragt die X.________ GmbH dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien nichtig zu erklären; die Entscheide des Kantonalen Steueramts seien zu annullieren.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedürfen Rügen zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Gegenstand der angefochtenen Urteile bilden die Fragen, ob der Beschwerdeführerin - als Voraussetzung für eine Ermessensveranlagung (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich [StG-ZH] bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG ) - die Mahnung vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt worden sei, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine taugliche Steuererklärung eingereicht habe und ob die Einsprache die zur Anfechtung einer Ermessensveranlagung erforderliche qualifizierte Begründung enthielt ( § 140 Abs. 2 StG -ZH bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG ). Das Verwaltungsgericht erläutert unter Hinweis auf §§ 4 und 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG-ZH) in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO , warum die Mahnung vom 12. Oktober 2011 als zugestellt zu gelten habe, und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, eine Steuererklärung eingereicht zu haben (je E. 2.2). Sodann bestätigt es, dass die Ermessensveranlagung mit der Einsprache vom 28. Mai 2012 lediglich in pauschaler Weise bestritten worden sei, ohne dass irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder nur schon angeboten worden seien; auf die Einsprache sei zu Recht nicht eingetreten worden (E. 3).

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe keine Mahnung erhalten und könne nicht verstehen, wie ihr so etwas unterstellt werden könne; sie habe sogar die Steuererklärung verarbeitet und verschickt; falls der Entscheid über die Steuer korrekt wäre, sei er materiell falsch; Grund dafür sei, dass die Firma im Jahr 2010 noch kein Einkommen, kein Geschäft und keine Mitarbeiter gehabt habe. Soweit diese Ausführungen nicht ohnehin über den rein verfahrensrechtlichen Gegenstand hinausgehen, lassen sie in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht jegliche Auseinandersetzung mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller